Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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und daß dieses geschehen sey, ist oͤffentlich 
bekannt zu machen. 
Art. 5. 
Jeder volljaͤhrige Staatsangehoͤrige ist 
berechtigt, innerhalb des im vorhergehenden 
Artikel bezeichneten Zeitraums gegen die 
aufgelegte oder angeheftete Liste wegen Ue- 
bergehung befählgter oder Eintragung un- 
befähigeer Individuen Einsprache zu erhe- 
ben, worüber sodann in voller Versammlung 
des Magistrats oder Gemeindeausschusses 
in öffentlicher Sitzung verhandelt und ent- 
schieden wird. 
Gegen diese Enescheidung steht den 
Betheiligten das Necht der Beschwerde, 
und zwar in den Städten, welche der Kreis- 
Regierung unmittelbar untergeben sind, an 
diese, in den übrigen Gemeinden an die be- 
treffende Distrikes-Polizel-Behörde zu. 
Die Beschwerde ist binnen ache Ta- 
gen, vom Tage der Eröffnung des Beschei- 
des an gerechnet, eine und auszuführen, und 
sodann von der zuständigen Behörde in 
kürzester Frist gleichfalls in öffentlicher Si- 
bung zu erledigen. 
Art. 6. 
Mindestens vier Wochen vor Zusam- 
mentritt des Landrathes müssen saͤmmtliche 
Urlisten jedes Distrikts-Polizei:Bezirkes an 
198 
den betreffenden Amtsvorstand eingesendet 
werden. 
Dieser beruft sofort: 
die Gemeindevorstände der vier bevöl- 
kertsten Stadt= und Landgemeinden des 
Bezirks, dann 
1 
2) jene fünf Wahlmäuner, welche bei der 
im Monate Mat gegenwärtigen Jah- 
res vorgenommenen Wahl von Abge- 
ordneten zur Volksvertretung bei dem 
deutschen Bunde die melsten Stimmen 
in fünf verschiedenen Gemeinden ihrer 
Wahlbezirke erhalten haben, damit die- 
selben unter seiner Leitung aus den 
Uelisten diesenigen Personen auswäh, 
len, welche wegen erprobter Einsicht 
und Ehrenhaf#igkelt der Gesinnung zu 
dem Amte von Geschwornen am ge- 
eignetsten erscheinen. 
— 
Die Wahl geschieht in der Weise, 
daß für je 500 Einwohner des Distrikts- 
Polizei-Bezirks ein Geschworner ausgewählt 
wird. 
Ergibt sich bei dieser Berechnung elne 
Bruchzahl über die Hälfte, so wird ein Ge- 
schworner mehr genommen; geringere Bruch- 
zahlen werden dagegen außer Auschlag ge- 
lassen. 
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