Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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Hauptliste der bei den Assisensitzungen zu 
verwendenden Geschwornen, und die Ab- 
gaͤnge, welche sich auf derselben durch To- 
desfaͤlle, Verlust der zum Amte eines Ge- 
schwornen erforderlichen Eigenschaften, oder 
in Folge der im Art. 25. enthaltenen Be- 
stimmung ergeben, werden in nachstehender 
Weise ergaͤnzt: 
Art. 12. 
In jeder Gemeinde werden jähr- 
lich am Anfange des Monats März 
auf die im Artikel 4. bezeichnete Art 
diejenigen Personen aus der früheren Ur- 
liste gestrichen, welche während des ab- 
gewichenen Jahres mit Tod abgegangen 
sind, oder die zum Geschwornenamte erfor- 
derliche Befähigung verloren haben. In 
gleicher Weise sind diejenigen, welche wäh- 
rend des Jahres diese Befählgung erlangt 
haben, zur Liste hinzuzusetzen. Die Bestim- 
mungen über Bekannemachung der Urlisten, 
über Anbringung und Verbescheidung von 
Einsprüchen, sowie über die Einsendung der 
bisten an die in den Artikeln 6. und 7. 
genannten Beamten finden auch hleher An- 
wendung. 
Art. 13. 
Nachdem diesen Beamten zuvor vom 
Regierungs-Hräsidenten das Verzeichniß der- 
jenigen Personen ihres Districes-Polizei- 
oder Stadtbezirkes zugefertiget worden ist, 
  
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welche auf der Hauptliste eingetragen sind, 
sowie derjenigen, welche wegen bereits ge- 
leisteten Dienstes für das nächste Jahr nicht 
wieder auf dieselbe gesetzt werden dürfen 
(Art. 25), schreiten dieselben nach Maßgabe 
der in den Artikeln 6. und 7. enthaltenen 
Vorschriften zu einer neuen Auswahl, wo- 
bei jedoch 
1) statt der im Art. 6. Nr. 2. beziehungs- 
weise Art. 7. Abs. 2. bezelchneten 
Wahlmäánner fünf, beziehungsweise 
sieben von denjenigen Wahlmännern 
zu berufen sind, welche bei der vor- 
ausgegangenen Wahl der Landtags- 
Abgeordneten die meisten Stimmen in 
ihren Wahlbezirken erhalten haben, 
2) in den Districts-Polizei-Bezirken nur 
für je zweitausend, und in den, der 
Kreisregierung unmittelbar untergebe- 
nen Städten für je tausend Einwohner 
ein Geschworner gewählt wird. 
Art. 14. 
Die im Art. 6. bezüglich der Bruch- 
zahlen enthaltene Bestimmung komme auch 
bei den in Gemäßheit des vorhergehenden 
Art. 13. vorzunehmenden Wahlen zur An- 
wendung. Die Auswahl kann sowohl die 
erst neuerdings wählbar gewordenen, als 
auch die feüher schon gewählten, aber vom 
Landrathe der Hauptliste nicht einverleibten 
Staatöbürger treffen.
	        
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