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Hauptliste der bei den Assisensitzungen zu
verwendenden Geschwornen, und die Ab-
gaͤnge, welche sich auf derselben durch To-
desfaͤlle, Verlust der zum Amte eines Ge-
schwornen erforderlichen Eigenschaften, oder
in Folge der im Art. 25. enthaltenen Be-
stimmung ergeben, werden in nachstehender
Weise ergaͤnzt:
Art. 12.
In jeder Gemeinde werden jähr-
lich am Anfange des Monats März
auf die im Artikel 4. bezeichnete Art
diejenigen Personen aus der früheren Ur-
liste gestrichen, welche während des ab-
gewichenen Jahres mit Tod abgegangen
sind, oder die zum Geschwornenamte erfor-
derliche Befähigung verloren haben. In
gleicher Weise sind diejenigen, welche wäh-
rend des Jahres diese Befählgung erlangt
haben, zur Liste hinzuzusetzen. Die Bestim-
mungen über Bekannemachung der Urlisten,
über Anbringung und Verbescheidung von
Einsprüchen, sowie über die Einsendung der
bisten an die in den Artikeln 6. und 7.
genannten Beamten finden auch hleher An-
wendung.
Art. 13.
Nachdem diesen Beamten zuvor vom
Regierungs-Hräsidenten das Verzeichniß der-
jenigen Personen ihres Districes-Polizei-
oder Stadtbezirkes zugefertiget worden ist,
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welche auf der Hauptliste eingetragen sind,
sowie derjenigen, welche wegen bereits ge-
leisteten Dienstes für das nächste Jahr nicht
wieder auf dieselbe gesetzt werden dürfen
(Art. 25), schreiten dieselben nach Maßgabe
der in den Artikeln 6. und 7. enthaltenen
Vorschriften zu einer neuen Auswahl, wo-
bei jedoch
1) statt der im Art. 6. Nr. 2. beziehungs-
weise Art. 7. Abs. 2. bezelchneten
Wahlmäánner fünf, beziehungsweise
sieben von denjenigen Wahlmännern
zu berufen sind, welche bei der vor-
ausgegangenen Wahl der Landtags-
Abgeordneten die meisten Stimmen in
ihren Wahlbezirken erhalten haben,
2) in den Districts-Polizei-Bezirken nur
für je zweitausend, und in den, der
Kreisregierung unmittelbar untergebe-
nen Städten für je tausend Einwohner
ein Geschworner gewählt wird.
Art. 14.
Die im Art. 6. bezüglich der Bruch-
zahlen enthaltene Bestimmung komme auch
bei den in Gemäßheit des vorhergehenden
Art. 13. vorzunehmenden Wahlen zur An-
wendung. Die Auswahl kann sowohl die
erst neuerdings wählbar gewordenen, als
auch die feüher schon gewählten, aber vom
Landrathe der Hauptliste nicht einverleibten
Staatöbürger treffen.