Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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und ertheilen hierauf nach Vernehmung Un- 
seres Staatsraths Unsere Kenigliche 
Entschließung wie folgt: 
Beschlüsse der Ausschüsse über die 
Gesetz-Entwürfe. 
S. 1. 
Die Einfährung der Schwurgerichte betreffend. 
Wir haben dem Geseße süer die Ein- 
führung der Schwurgerichte mit Genehmi- 
gung der von den Ausschüssen vorgeschlage- 
nen Modißicationen unterm 3. August l. 
Is. Unsere Sanctien ertheilt und sol- 
ches durch das Gesetbblatt vom 8. des näm- 
lichen Monats (Stück 22.) bekannt machen 
lassen. 
8. 2. 
Die Abänderung einiger Destimmungen des 
ersten Theiles des Strafgesetzbuches vom Jahre 
1813 boetreffend. 
Der Geseßtz-Entwurf, die Abände- 
rung einiger Bestimmungen des ersten Thei- 
les des Strafgesehbuches vem Jahre 1813 
betreffend, ist in der von den Ausschüssen 
vorgeschlagenen Fassung am 29. August l. 
Is. von Unsd zum Gesehße erhoben und 
dieses im Gesetzblatte vom 1. September 
d. Is. (Nro. 27.) bekannt gemacht wor- 
den. 
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8. 3. 
Die Abãnderungen des zweiten Theiles des 
Strafgesetzbüchr# vom Jahre 1813 bctreffend. 
Dem Geseß-Entwurfe, die Abände- 
rungen des zweiten Theiles des Strafge= 
sebbuches vem Jahre 1813 beetreffend, 
in welchem die Bestimmungen des Gesehes 
vom 3. August l. Is. über die Einführung 
der Schwurgerichte vollständig wieder auf- 
genommen sind — ertheilen Wir mit den 
von den Ausschüssen beantragten Modifica- 
tienen Unsere Genehmigung, und lassen 
das darnach ausgefertigte Geseß durch das 
Gesetzblatt — Beilage 1 — verkünden. 
*. 
Die Abänderung der Verordnung vom 9. 
August 1806 über den Wilddiebstahl betreffend. 
Den Gesetz-Entwurf, die Abände- 
rung der Verordnung vom 9. August 1806 
über den Wilddiebstahl betrefsend, erhe- 
ben Wir in der von den Ausschüssen mo- 
dificirten Fassung durch Unsere Sanction 
zum Gesete, und lassen solches unter Ziffer 
II. hiebei folgen. 
Beilage I. 
Betlage II. 
8. 5. 
Die Duständigkeit der Gerichte in Mechts- 
streiten über den Ersah des Wildschadens 
betreffend. 
Dem Geseßz-Entwurfe, die Zuständig- 
keit der Gerichte in Rech'streiten über den
	        
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