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bei jedem Appellations= und Kreis= und
Satadtgerichte wird ein Staatsanwalt auf,
gestellt, dessen Anwesenheit bei jeder Sihung
nothwendig ist.
Art. 20.
Der Staatsanwalt an dem obersten
Gerichtshofe und die Staatsanwälte an den
Appellationsgerichten stehen unmittelbar un-
ter dem Staatsminister der Justiz.
Die Staatsanwälte an den Kreis-
und Stadtgerichten sind dem Staatsanwalte
an dem Appellationsgerichte untergeordnet.
Art. 21.
Bei der Correspondenz mit einer an-
dern Behörde bedient sich der Staatsan,
walt der nämlichen Form, in welcher das
Gericht, bei welchem er angestellt ist, mit
jener Behbrde correspondirt.
Art. 22.
Am 15. und 30. eines jeden Monats muß
dem Staatsanwalte am Kreis= und Stadt-
gerichte von den Untersuchungsgerichten des
Bezirkes eine tabellarische Uebersicht der bei
ihnen anhängigen Voruntersuchungen mit
summarischer Angabe des Standes der Sache,
sowie der Umstände, welche etwa dem Fort-
gange derselben entgegenstehen, vorgelegt
werden.
Der Staatsanwalt am Kreis= und
Stadtgerichte übergibt am Anfange eines
jeden Monats ein Verzeichniß der in dem
vorhergegangenen Monate erledigten und
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der noch anhängigen Straffachen dem Staats-
anwalte am Appellationsgerichte, welcher am
Ende eines jeden Quarcals dem Staats-
minister der Justiz die Zahl der im Lausfe
des Quartals erledigten und der noch an-
hängigen Strafsachen anzeigt.
Art. 23.
Der Staatsanwalt an dem Kreis= und
S.tadtgerichte kann über alle strafbaren Hand-
lungen, von welchen er Kenntniß erlangt,
bei dem zuständigen Gerichte seines Bezir-
kes eine Voruntersuchung beantragen; er
kann über den Stand einer jeden Verun-
tersuchung Aufklärung (mit oder ohne Ak-
tenvorlage) verlangen, um die geeigneten
Anträge stellen zu können.
Der Staatsanwalt ist auch besuge
sich in unmittelbare Verbindung mit den
Polizeibehörden zu sehen und hat selbst dle
nach dem Strafgesehbuche Theil II. Art. 19.
Ziffer 1. — 5., dann Art. 20. und 21. den
Pollzeibehörden zustehenden Rechte und Ver-
bindlichkeiten. "
In jenen Fällen, wo nach den Gesetzen
Verhaftung einzutreten hat, kann er die Po-
lizeibehörde, Polizeidiener oder die Gendar-
merie beauftragen, die Verdächtigen zu ver-
haften und an den Untersuchungsrichter aus-
zuliefern. .
Art. 24.
Glaubt der Untersuchungsricheet den