Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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bei jedem Appellations= und Kreis= und 
Satadtgerichte wird ein Staatsanwalt auf, 
gestellt, dessen Anwesenheit bei jeder Sihung 
nothwendig ist. 
Art. 20. 
Der Staatsanwalt an dem obersten 
Gerichtshofe und die Staatsanwälte an den 
Appellationsgerichten stehen unmittelbar un- 
ter dem Staatsminister der Justiz. 
Die Staatsanwälte an den Kreis- 
und Stadtgerichten sind dem Staatsanwalte 
an dem Appellationsgerichte untergeordnet. 
Art. 21. 
Bei der Correspondenz mit einer an- 
dern Behörde bedient sich der Staatsan, 
walt der nämlichen Form, in welcher das 
Gericht, bei welchem er angestellt ist, mit 
jener Behbrde correspondirt. 
Art. 22. 
Am 15. und 30. eines jeden Monats muß 
dem Staatsanwalte am Kreis= und Stadt- 
gerichte von den Untersuchungsgerichten des 
Bezirkes eine tabellarische Uebersicht der bei 
ihnen anhängigen Voruntersuchungen mit 
summarischer Angabe des Standes der Sache, 
sowie der Umstände, welche etwa dem Fort- 
gange derselben entgegenstehen, vorgelegt 
werden. 
Der Staatsanwalt am Kreis= und 
Stadtgerichte übergibt am Anfange eines 
jeden Monats ein Verzeichniß der in dem 
vorhergegangenen Monate erledigten und 
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der noch anhängigen Straffachen dem Staats- 
anwalte am Appellationsgerichte, welcher am 
Ende eines jeden Quarcals dem Staats- 
minister der Justiz die Zahl der im Lausfe 
des Quartals erledigten und der noch an- 
hängigen Strafsachen anzeigt. 
Art. 23. 
Der Staatsanwalt an dem Kreis= und 
S.tadtgerichte kann über alle strafbaren Hand- 
lungen, von welchen er Kenntniß erlangt, 
bei dem zuständigen Gerichte seines Bezir- 
kes eine Voruntersuchung beantragen; er 
kann über den Stand einer jeden Verun- 
tersuchung Aufklärung (mit oder ohne Ak- 
tenvorlage) verlangen, um die geeigneten 
Anträge stellen zu können. 
Der Staatsanwalt ist auch besuge 
sich in unmittelbare Verbindung mit den 
Polizeibehörden zu sehen und hat selbst dle 
nach dem Strafgesehbuche Theil II. Art. 19. 
Ziffer 1. — 5., dann Art. 20. und 21. den 
Pollzeibehörden zustehenden Rechte und Ver- 
bindlichkeiten. " 
In jenen Fällen, wo nach den Gesetzen 
Verhaftung einzutreten hat, kann er die Po- 
lizeibehörde, Polizeidiener oder die Gendar- 
merie beauftragen, die Verdächtigen zu ver- 
haften und an den Untersuchungsrichter aus- 
zuliefern. . 
Art. 24. 
Glaubt der Untersuchungsricheet den
	        
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