Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

242 
Antraͤgen des Staatoͤanwaltes nicht ent- 
sprechen zu duͤrfen, so hat er dieses unter 
Beifuͤgung der Gruͤnde dem Staatsanwalte 
zu eroͤffnen. 
Dem Staatsanwalte steht es alsdann 
frei, an den Staatsanwalt am Appellati- 
onsgerichte Bericht zu erstatten, um eine 
Entschließung des Appellationsgerichtes zu 
erwirken. 
Art. 25. 
Findet der Staatsanwalt am Kreis- 
und Stadtgerichte, daß eine Voruntersuchung 
ungebührlich verzögert oder sonst ordnungs- 
widrig behandelt wird, so hat er sich da- 
rüber mit dem Untersuchungsrichter zu be- 
nehmen, und nach Umständen die erforder- 
liche Einschreitung des Appellationsgerichtes 
durch einen Bericht an den Staatsanwalt 
am Appellationsgerichte zu veranlassen. 
Art. 26. 
Der Scaatsanwalt hat bei den mund- 
lich öffentlichen Verhandlungen des Gerich- 
tes, an welchem er aufgestellt ist, die An- 
klage durchzuführen, insoferne nicht der 
Staateminister der Justiz nach Art. 8. des 
Gesetzes vom 12. Mai d. Is. (Gesehblatt 
Stuͤck 6.) einen anderen Beaniten damit 
beauftragt, eder der Staatsanwalt am Ap- 
pellationsgerichte zu der Verhandlung vor 
dem Kreis= und Stadtgerichte einen anderen 
Staatsenwalt abordnet. 
744 
Arc. 27. 
Der Sctaatsanwalt am obersten Ge- 
richtshofe und die Staatsanwälte an den 
Appellationsgerichten haben von sechs zu sechs 
Monaten über den Zustand und Gang der 
Strafrechtspflege an den Staatêminister der 
Justiz einen Bericht zu erstatten, in wel- 
chem sie sich sowohl über den Erfolg der 
neuen Einrichtungen, als auch über die wahr= 
genommenen Gebrechen der Gesetzgebung und 
des Geschäftsganges zu dußern haben. 
Art. 28. 
Der Staatsminister der Justiz bestimmt, 
welche Beamten bis zu der Einführung einer 
vollständigen neuen Gerichtsverfassung die 
Geschäfte der Staatsanwaleschaft zu ver- 
sehen haben. 
Er hat, insoferne er nicht von der ihm 
durch den Art. 8. des Gesetzes vom 12. 
Mai d. Jco. (Gesetzblatt Stück 6.) einge- 
räumten Befugniß Gebrauch machr, eines 
oder mehrere Mitglieder des betreffenden 
Gerichtes damit zu beauftragen. 
Ein solcher Auftrag begründet eine vor- 
übergehende Function, durch welche die dienst- 
liche Stellung des Beauftragten bezüglich 
der außer dem Bereiche der Scrafrechts 
pflege liegenden Geschäfte nicht geändert wird. 
J Art. 29. 
Sind die mit der Staatsanwaltschaft 
beauftragten Beamten verhindert, so hat der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.