242
Antraͤgen des Staatoͤanwaltes nicht ent-
sprechen zu duͤrfen, so hat er dieses unter
Beifuͤgung der Gruͤnde dem Staatsanwalte
zu eroͤffnen.
Dem Staatsanwalte steht es alsdann
frei, an den Staatsanwalt am Appellati-
onsgerichte Bericht zu erstatten, um eine
Entschließung des Appellationsgerichtes zu
erwirken.
Art. 25.
Findet der Staatsanwalt am Kreis-
und Stadtgerichte, daß eine Voruntersuchung
ungebührlich verzögert oder sonst ordnungs-
widrig behandelt wird, so hat er sich da-
rüber mit dem Untersuchungsrichter zu be-
nehmen, und nach Umständen die erforder-
liche Einschreitung des Appellationsgerichtes
durch einen Bericht an den Staatsanwalt
am Appellationsgerichte zu veranlassen.
Art. 26.
Der Scaatsanwalt hat bei den mund-
lich öffentlichen Verhandlungen des Gerich-
tes, an welchem er aufgestellt ist, die An-
klage durchzuführen, insoferne nicht der
Staateminister der Justiz nach Art. 8. des
Gesetzes vom 12. Mai d. Is. (Gesehblatt
Stuͤck 6.) einen anderen Beaniten damit
beauftragt, eder der Staatsanwalt am Ap-
pellationsgerichte zu der Verhandlung vor
dem Kreis= und Stadtgerichte einen anderen
Staatsenwalt abordnet.
744
Arc. 27.
Der Sctaatsanwalt am obersten Ge-
richtshofe und die Staatsanwälte an den
Appellationsgerichten haben von sechs zu sechs
Monaten über den Zustand und Gang der
Strafrechtspflege an den Staatêminister der
Justiz einen Bericht zu erstatten, in wel-
chem sie sich sowohl über den Erfolg der
neuen Einrichtungen, als auch über die wahr=
genommenen Gebrechen der Gesetzgebung und
des Geschäftsganges zu dußern haben.
Art. 28.
Der Staatsminister der Justiz bestimmt,
welche Beamten bis zu der Einführung einer
vollständigen neuen Gerichtsverfassung die
Geschäfte der Staatsanwaleschaft zu ver-
sehen haben.
Er hat, insoferne er nicht von der ihm
durch den Art. 8. des Gesetzes vom 12.
Mai d. Jco. (Gesetzblatt Stück 6.) einge-
räumten Befugniß Gebrauch machr, eines
oder mehrere Mitglieder des betreffenden
Gerichtes damit zu beauftragen.
Ein solcher Auftrag begründet eine vor-
übergehende Function, durch welche die dienst-
liche Stellung des Beauftragten bezüglich
der außer dem Bereiche der Scrafrechts
pflege liegenden Geschäfte nicht geändert wird.
J Art. 29.
Sind die mit der Staatsanwaltschaft
beauftragten Beamten verhindert, so hat der