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Gerichesvorstand in dringenden Fällen ein
Gerichtsmitglied mie der Stellvertretung zu
beauftragen.
Zweite Abtheilung.
Von der Voruntersuchung.
Art. 30.
Die Voruntersuchung in Strafsachen
wird nach den Vorschriften des zweiten
Theiles des Strafgesehbuches gefährt, inso-
weit dieselben nicht in den nachfelgenden
Artikeln abgeändert sind.
Art. 31.
Der Untersuchungsrichter hat in der
Voruntersuchung alle Umstände aktenmäßig
zu machen, welche sowohl den Thatbestand
cines vorgefallenen Verbrechens oder Ver-
gehens, als den Verdacht, daß eine bestimmte
Person sich der That selbst oder der Theil-
nahme an derselben schuldig gemacht habe,
betreffen.
Die Beweise gegen den Thäter sind
hiebei so weit zu erheben, als es zu nähe-
rer Begründung des Verdachtes und zur
Vorbereitung einer erschöpfenden Verhand-
lung vor dem Strafgerichte erforderlich ist.
Bei Verfolgung dieses Zweckes hat
der Untersuchungorichter schädliche Oberfläch-
lichkeit bei erheblichen Punkten, sowie un-
nütze Weitschweifigkeit bei unbedeutenden
Gegenständen zu vermeiden, und in letzterer
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Bezlehung von mehreren zusammentreffenden
Uebertretungen nur diejenigen, welche auf
die zu verhängende Strafe wesentlichen Ein-
fluß haben, umständlich zu untersuchen.
Die bisherige Abtheilung des Unter-
suchungsprozesses in eine General= und Spe-
cialuntersuchung ist aufgehoben.
Art. 32.
Der Untersuchungerichter kann unter
Voraussezung der geseblichen Bedingungen
und unter Beobachtung der vorgeschriebenen
Formen Verhaftungen anordnen.
Der von ihm zu erlassende Verhafts-
befehl (Art. 124. Theil II. des Straf=
gesetzbuches) muß auch enthalten:
1) die That, welche die Veranlassung zur
Verhafeung gibr,
2) die betreffende Stelle des einschlägigen
Strafgesetzes, und
3) die Eröffnung, daß dem Verheafteten
das Reche zustehe, gegen die vollzogene
Verhaftung bei Gericht sich zu ber
schweren.
Art. 33.
Ueber jede Untersuchungshandlung muß
ein Protokoll ausgenemmen werden, und es
wird dazu die Gegenwart des Untersuchungs-
richters und eines beeidigten Protokollfüh-
rers erferderr.
Den Verhörsprotokollen sind nur dann
Bemerkungen über das Benehmen des Ver-