Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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nommenen beizufuͤgen, wenn eine besondere 
Veranlassung dazu gegeben ist. 
Art. 34. 
Ergibt sich in der Voruntersuchung ge- 
gen eine bestimmte Person ein naͤherer Ver- 
dacht wegen eines Verbrechens oder Ver- 
gehens, so muß dieselbe umständlich ver- 
nommen werden. 
Art. 35. 
Wenn der Angeschuldigte außer dem 
Bezirke des Untersuchungsgerichtes, jedoch 
innerhalb des Königreiches seinen ordentli- 
chen WohnstG oder Aufenthaltoort hat, und 
sich nicht in dem Falle befindet, gefänglich 
eingezogen zu werden, so har er das Recht 
zu verlangen, daß seine Vernehmung in 
der Boruntersuchung bei dem Gerichte sei- 
nes Wohnortes gepflogen werde. 
Er kann sich jedoch, wenn er im Be- 
zirke des Untersuchungsgerichtes anwesend 
ist, der Vernehmung bei demselben nicht 
entschlagen. 
Art. 36. 
Das Verhör des Verdächtigen beginnt 
mit der Ermahnung an denselben, die ihm 
vorzulegenden Fragen bestimme, deutlich und 
der Wahrheit gemäß zu beantwerten. 
Hiernächst wird zur Stellung der Fra- 
gen über Vor= und Zuname, Alter, Reli- 
gion, Geburts= und Wohnort, Stand und 
  
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Gewerbe, Familien= und sonstige persönliche 
Verhäl#nisse übergegangen. 
Vagabunden und berüchtigte oder lang 
geübte Verbrecher sind über ihren ganzen 
Lebenswandel umständlich zu befragen. 
Art. 37. 
In der Hauptsache hat der Untersu- 
chungsrichter dem Beschuldigten das Ver- 
brechen oder Vergehen, dessen er sich ver- 
dächtig gemacht hat, zu bezeichnen und ihn 
zu veransassen, sich über die den Gegenstand 
der Bschuldigung bildende Thatsache in ei- 
ner zusammenhängenden, umständlichen Er- 
zählung zu erklären. 
Act. 38. 
Die weitere Befragung ist auf die 
Ergänzung der Erjählung, auf die Enrfer- 
nung etwaiger Dunkelheiten und Wider- 
sprüche und insbesondere darauf zu richten, 
daß der Beschuldigte alle gegen ihn erho- 
benen Verdachtegründe erfahre und vollstän. 
dige Gelegenheit zu deren Beseitigung und 
seiner Rechtfertigung erhalte. 
Zu diesem Zwecke können ihm die wi- 
der ihn aue sagenden Zeugen entgegengestellr 
werden. 
Schldge er Beweise zu seiner Enrla- 
stung vor, so sind dieselben, soferne dieß 
nicht offenbar nur zur Verzögerung geschah, 
zu erheben. 
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