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Wenn zur Abstimmung geschritten wird,
entfernen sich der Staatsanwalt und der
Protokollfuͤhrer.
Der Letztere tritt nach Beendigung
der Abstimmung wieder ein, um den Be-
schluß niederzuschreiben.
Art. 49.
Das Kreis= und Stadtgericht beschließt
entweder
1) die Ergänzung der Voruntersuchung,
oder
2) die Verweisung der Sache an das
Appellationsgericht, oder
3) die Verweisung der Sache in die oͤffent-
liche Sihung des Kreis= und Stade-
gerichtes mit der ausdrücklichen Be-
stimmung darüber, ob wegen eines
Verbrechens oder wegen eines Ver-
gehens zu verfahren sei, oder
4) die Verweisung der Sache an eine
andere (Gerichts-, Polizel- oder Dis-
eiplinar-) Behörde, oder #endlich
5) die Einstellung des Strafoerfahrens.
Art. 50.
(Zu 1.) Wenn die Voruntersuchung
nicht so weit erschöpft ist, als dieß zu dem
im Art. 31. bezeichneten Zwecke erfordert
wird, so werden die Akten dem Untersuchungs-
richter mit dem Auftrage zurückgesendet, die
ihm zu bezeichnenden Punkte zu erheben,
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und die Akten wieder an den Staatsanwalt
vorzulegen.
Art. 51.
(Zu 2.) Betrifft die Voruntersuchung
elne That, deren Aburtheilung den Schwur-
gerichten zusteht, nämlich ein Verbrechen,
welches die Todes-, Kecten= oder Zuchthaus-
strase nach sich ziehen kann, desgleichen ein
Verbrechen oder Vergehen, welches durch
Mißbrauch der Presse verübt wurde, ist
die Sache, wenn sich aus den Akten erheb-
liche Verdachtsgründe gegen eine bestimmte
Person ergeben, an das Appellationsgericht
zu verweisen.
Eine solche Verweisung wird insbe-
sondere auch dann ausgesprochen, wenn bei
einem regelmäßig mit Arbeitcshausstrafe be-
legten Verbrechen wegen eines in den Unter-
suchungsakten angezeigten Strafschárfungs=
grundes die Zuchthausstrafe in Frage kommen
kann, desgleichen, wenn sich bei einem mit
Todes-, Ketten= oder Zuchthausstrafe be-
drohten Verbrechen aus den Untersuchungs“
akten ein Strafmilderungsgrund ergibt, ver-
möge dessen der Richter auf eine geringere
Serafe zu erkennen ermächtige ist.
Dagegen können die Fälle der Art. 98.
und 90. Absat 3. Th. I. des Strasge-
setzbbuches, in welchen die Todes-, Ketten-
oder Zuchthausstrafe wegen der Jugend des
Verbrechers auf Arbeitshaus= oder Gefäng-
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