Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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Wenn zur Abstimmung geschritten wird, 
entfernen sich der Staatsanwalt und der 
Protokollfuͤhrer. 
Der Letztere tritt nach Beendigung 
der Abstimmung wieder ein, um den Be- 
schluß niederzuschreiben. 
Art. 49. 
Das Kreis= und Stadtgericht beschließt 
entweder 
1) die Ergänzung der Voruntersuchung, 
oder 
2) die Verweisung der Sache an das 
Appellationsgericht, oder 
3) die Verweisung der Sache in die oͤffent- 
liche Sihung des Kreis= und Stade- 
gerichtes mit der ausdrücklichen Be- 
stimmung darüber, ob wegen eines 
Verbrechens oder wegen eines Ver- 
gehens zu verfahren sei, oder 
4) die Verweisung der Sache an eine 
andere (Gerichts-, Polizel- oder Dis- 
eiplinar-) Behörde, oder #endlich 
5) die Einstellung des Strafoerfahrens. 
Art. 50. 
(Zu 1.) Wenn die Voruntersuchung 
nicht so weit erschöpft ist, als dieß zu dem 
im Art. 31. bezeichneten Zwecke erfordert 
wird, so werden die Akten dem Untersuchungs- 
richter mit dem Auftrage zurückgesendet, die 
ihm zu bezeichnenden Punkte zu erheben, 
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und die Akten wieder an den Staatsanwalt 
vorzulegen. 
Art. 51. 
(Zu 2.) Betrifft die Voruntersuchung 
elne That, deren Aburtheilung den Schwur- 
gerichten zusteht, nämlich ein Verbrechen, 
welches die Todes-, Kecten= oder Zuchthaus- 
strase nach sich ziehen kann, desgleichen ein 
Verbrechen oder Vergehen, welches durch 
Mißbrauch der Presse verübt wurde, ist 
die Sache, wenn sich aus den Akten erheb- 
liche Verdachtsgründe gegen eine bestimmte 
Person ergeben, an das Appellationsgericht 
zu verweisen. 
Eine solche Verweisung wird insbe- 
sondere auch dann ausgesprochen, wenn bei 
einem regelmäßig mit Arbeitcshausstrafe be- 
legten Verbrechen wegen eines in den Unter- 
suchungsakten angezeigten Strafschárfungs= 
grundes die Zuchthausstrafe in Frage kommen 
kann, desgleichen, wenn sich bei einem mit 
Todes-, Ketten= oder Zuchthausstrafe be- 
drohten Verbrechen aus den Untersuchungs“ 
akten ein Strafmilderungsgrund ergibt, ver- 
möge dessen der Richter auf eine geringere 
Serafe zu erkennen ermächtige ist. 
Dagegen können die Fälle der Art. 98. 
und 90. Absat 3. Th. I. des Strasge- 
setzbbuches, in welchen die Todes-, Ketten- 
oder Zuchthausstrafe wegen der Jugend des 
Verbrechers auf Arbeitshaus= oder Gefäng- 
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