Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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Bei der Verweisung der Sache in die 
öffentliche Sitzung des Kreis= und Stadt- 
gerichtes wird nebstdem die Eigenschaft der 
That als Verbrechen oder Vergehen, und 
die in Frage kommende Strafbestimmung 
ausdbrücklich angeführt. 
Art. 58. 
Bei der Beschlußnahme über die Vor- 
untersuchung ist zugleich die Verhaftung 
des Verdächtigen zu verfügen, wenn die ge- 
seblichen Bedingungen hiezu gegeben sind, 
er sich aber noch auf freiem Fube befindet. 
Hinsichtlich des Verhafesbefehles gelten 
die Bestimmungen des Art. 32. 
Ven der erfolgten Verhaftung ist in 
allen Fädllen, in welchen Jemand außer sei- 
nem Wehnorte verhaftet wird, der Civil= 
richter des Wohnortes in Kenntniß zu sehen. 
Art. 59. 
Ist die Verweisung in die öffentliche 
Sihung des Kreis, und Sradtgerichtes be- 
züglich eines Verbrechens beschlossen wor- 
den, so treten in Hinsicht auf die persön- 
lichen Rechte des Beschuldigten die namli- 
chen gesetzlichen Folgen ein, welche bisher 
mit der Verhängung der Speckaluntersuchung 
verbunden waren. 
Dieß gilt namentlich auch hinsichtlich 
der Verbrechen der Beamten (Art. 437. 
und 438. Theil II. des Strasgesetzbuches). 
Die Verweisung in die ssfenrliche Si- 
bung des Kreis- und Stadtgerichtes wegen 
  
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Vergehens ist den bisherigen Beschlüssen auf 
Hauptuntersuchung nicht gleich. 
Art. 60. 
Gegen die in dem Art. 49. Ziffer 4. 
und 5. angeführten Beschlüsse des Kreis= und 
Stadegerichtes steht nur dem Staatsanwalte 
die Berufung zu. 
Gegen die in dem Art. 49. Ziffer 3. 
angeführten Beschlüsse kann die Berufung 
sowohl von dem Staatsanwalte, als von 
dem Beschuldigten, jedoch nur in denjeni- 
gen Fällen ergriffen werden, in welchen die 
Sache in die öffentliche Sihung des Kreis, 
und Socadegerichtes mit dem Beisate ver- 
wiesen wurde, daß wegen eines Verbrechens 
zu verfahren sei. 
Art. 61. 
Die Berufung ist von dem Scaats= 
anwalte binnen vier und zwanzig Stunden 
auf der Kanzlei des Kreis= und Scadtge- 
richtes anzumelden. 
Dem Beschuldigten läuft für die An- 
meldung der Berufung eine Frist von drei 
Tagen, von der Eröffnung des Beschlusses 
au gerechnet. 
Art. 62. 
Der Beschuldigte, welcher sich im Ver- 
hafte befindet, darf, wenn der Staatsan- 
walt die Berufung ergreise, oder die im 
Art. 61. vorgesetzte Frist von vier und zwan- 
zig Stunden noch nicht abgelaufen ist, nicht
	        
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