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Bei der Verweisung der Sache in die
öffentliche Sitzung des Kreis= und Stadt-
gerichtes wird nebstdem die Eigenschaft der
That als Verbrechen oder Vergehen, und
die in Frage kommende Strafbestimmung
ausdbrücklich angeführt.
Art. 58.
Bei der Beschlußnahme über die Vor-
untersuchung ist zugleich die Verhaftung
des Verdächtigen zu verfügen, wenn die ge-
seblichen Bedingungen hiezu gegeben sind,
er sich aber noch auf freiem Fube befindet.
Hinsichtlich des Verhafesbefehles gelten
die Bestimmungen des Art. 32.
Ven der erfolgten Verhaftung ist in
allen Fädllen, in welchen Jemand außer sei-
nem Wehnorte verhaftet wird, der Civil=
richter des Wohnortes in Kenntniß zu sehen.
Art. 59.
Ist die Verweisung in die öffentliche
Sihung des Kreis, und Sradtgerichtes be-
züglich eines Verbrechens beschlossen wor-
den, so treten in Hinsicht auf die persön-
lichen Rechte des Beschuldigten die namli-
chen gesetzlichen Folgen ein, welche bisher
mit der Verhängung der Speckaluntersuchung
verbunden waren.
Dieß gilt namentlich auch hinsichtlich
der Verbrechen der Beamten (Art. 437.
und 438. Theil II. des Strasgesetzbuches).
Die Verweisung in die ssfenrliche Si-
bung des Kreis- und Stadtgerichtes wegen
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Vergehens ist den bisherigen Beschlüssen auf
Hauptuntersuchung nicht gleich.
Art. 60.
Gegen die in dem Art. 49. Ziffer 4.
und 5. angeführten Beschlüsse des Kreis= und
Stadegerichtes steht nur dem Staatsanwalte
die Berufung zu.
Gegen die in dem Art. 49. Ziffer 3.
angeführten Beschlüsse kann die Berufung
sowohl von dem Staatsanwalte, als von
dem Beschuldigten, jedoch nur in denjeni-
gen Fällen ergriffen werden, in welchen die
Sache in die öffentliche Sihung des Kreis,
und Socadegerichtes mit dem Beisate ver-
wiesen wurde, daß wegen eines Verbrechens
zu verfahren sei.
Art. 61.
Die Berufung ist von dem Scaats=
anwalte binnen vier und zwanzig Stunden
auf der Kanzlei des Kreis= und Scadtge-
richtes anzumelden.
Dem Beschuldigten läuft für die An-
meldung der Berufung eine Frist von drei
Tagen, von der Eröffnung des Beschlusses
au gerechnet.
Art. 62.
Der Beschuldigte, welcher sich im Ver-
hafte befindet, darf, wenn der Staatsan-
walt die Berufung ergreise, oder die im
Art. 61. vorgesetzte Frist von vier und zwan-
zig Stunden noch nicht abgelaufen ist, nicht