Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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in Freihelt gesetzt werden; wenn jedoch der 
Staatsanwalt sich vor Ablauf der Frist des 
ihm zustehenden Rechtsmittels ausdrücklich 
begibt, so kann die Freilassung früher erfolgen. 
Arc. 63. 
Bezüglich der im Art. 51 und 52. be- 
zeichneten Verbrechen und Vergehen wird 
von dem Appellationsgerichte die Anklage 
und Verweisung vor das Schwurgericht er- 
kannt, wenn nach den in der Voruntersuchung 
erhobenen Beweisen die Verurtheilung des 
Angeschuldigten zu erwarten ist. 
Im Uebrigen finden in Ansehung des 
Verfahrens, der Beschlußfassung und der 
Wirkungen des Beschlusses die Vorschriften 
der Art. 47., 48. und 49. Zisfer 1. und Ziffer 3. 
bis 5., dann der Art. 50. und 53. bis 59. 
auch auf die Appellationsgerichte Anwendung. 
Art. 64. 
Wenn im Falle der Abänderung des 
Beschlusses das Appellationsgericht die Sache 
zur Verhandlung in die öffentliche Sitzung 
des Kreis= und Stadtgerichtes verweist, so kann 
der appellationsgerichtliche Senat in diesem 
Beschlusse zugleich aussprechen, daß die Ver- 
handlung vor einem anderen von ihm zubezeich- 
nenden Kreis= und Stadtgerichte des nämlichen 
Appellationsgerichrsbezirkes stattfinden solle. 
Jedenfalls können jene Richter, welche 
bei dem abgeänderten Beschlusse gestimmt 
haben, in dieser Sache nicht Richter in der 
öffentlichen Sitzung seyn. 
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Art. 65. 
Wenn die Anklage ein Verbrechen be- 
trifft, welches Todes-, Ketten- oder Zucht- 
hausstrafe nach sich ziehen kann, so ist von 
dem Staatsanwalte am Appellationsgerichte 
unverzuͤglich eine Anklageschrift abzufassen, 
in welcher er die der Anklage unterstellten 
Thatsachen, sowie die gegen den Angeklag- 
ten vorliegenden Beweise kurz zusammen- 
stellt, und am Schlusse das Verbrechen, auf 
welches die Anklage gerichtet ist, in Ueber- 
einstimmung mit dem die Erkennung der 
Anklage betreffenden Beschlusse bezeichnet. 
Diese Anklageschrift wird nebst dem 
die Anklage betreffenden Beschlusse dem An- 
geklagten nach seiner Ankunft in dem Ge- 
fängnisse des Kreis= und Stadtgerichtes, 
bei welchem das Schwurgericht abzuhalten 
ist, abschriftlich zugestellt. 
Art. 66. 
Gegen den von dem Appellationsge- 
richte gefaßten Beschluß kann von dem Staats- 
anwalte die Nichtigkeitsbeschwerde bei dem 
obersten Gerichtshofe erhoben werden: 
1) wenn der Beschluß auf einer unrichti- 
gen Anwendung des Gesetes bezüglich 
der Eigenschaft der That beruhe; 
2) wenn die Voruntersuchung in einem 
Falle, in welchem sie nur auf Antrag 
des Beschädigten eröffnet werden kann, 
von Amtswegen eingeleitet war;
	        
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