259
in Freihelt gesetzt werden; wenn jedoch der
Staatsanwalt sich vor Ablauf der Frist des
ihm zustehenden Rechtsmittels ausdrücklich
begibt, so kann die Freilassung früher erfolgen.
Arc. 63.
Bezüglich der im Art. 51 und 52. be-
zeichneten Verbrechen und Vergehen wird
von dem Appellationsgerichte die Anklage
und Verweisung vor das Schwurgericht er-
kannt, wenn nach den in der Voruntersuchung
erhobenen Beweisen die Verurtheilung des
Angeschuldigten zu erwarten ist.
Im Uebrigen finden in Ansehung des
Verfahrens, der Beschlußfassung und der
Wirkungen des Beschlusses die Vorschriften
der Art. 47., 48. und 49. Zisfer 1. und Ziffer 3.
bis 5., dann der Art. 50. und 53. bis 59.
auch auf die Appellationsgerichte Anwendung.
Art. 64.
Wenn im Falle der Abänderung des
Beschlusses das Appellationsgericht die Sache
zur Verhandlung in die öffentliche Sitzung
des Kreis= und Stadtgerichtes verweist, so kann
der appellationsgerichtliche Senat in diesem
Beschlusse zugleich aussprechen, daß die Ver-
handlung vor einem anderen von ihm zubezeich-
nenden Kreis= und Stadtgerichte des nämlichen
Appellationsgerichrsbezirkes stattfinden solle.
Jedenfalls können jene Richter, welche
bei dem abgeänderten Beschlusse gestimmt
haben, in dieser Sache nicht Richter in der
öffentlichen Sitzung seyn.
260
Art. 65.
Wenn die Anklage ein Verbrechen be-
trifft, welches Todes-, Ketten- oder Zucht-
hausstrafe nach sich ziehen kann, so ist von
dem Staatsanwalte am Appellationsgerichte
unverzuͤglich eine Anklageschrift abzufassen,
in welcher er die der Anklage unterstellten
Thatsachen, sowie die gegen den Angeklag-
ten vorliegenden Beweise kurz zusammen-
stellt, und am Schlusse das Verbrechen, auf
welches die Anklage gerichtet ist, in Ueber-
einstimmung mit dem die Erkennung der
Anklage betreffenden Beschlusse bezeichnet.
Diese Anklageschrift wird nebst dem
die Anklage betreffenden Beschlusse dem An-
geklagten nach seiner Ankunft in dem Ge-
fängnisse des Kreis= und Stadtgerichtes,
bei welchem das Schwurgericht abzuhalten
ist, abschriftlich zugestellt.
Art. 66.
Gegen den von dem Appellationsge-
richte gefaßten Beschluß kann von dem Staats-
anwalte die Nichtigkeitsbeschwerde bei dem
obersten Gerichtshofe erhoben werden:
1) wenn der Beschluß auf einer unrichti-
gen Anwendung des Gesetes bezüglich
der Eigenschaft der That beruhe;
2) wenn die Voruntersuchung in einem
Falle, in welchem sie nur auf Antrag
des Beschädigten eröffnet werden kann,
von Amtswegen eingeleitet war;