Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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und zwar in den Staͤdten und groͤßeren Maͤrk— 
ten vom Buͤrgermeister unter Zuziehung zweier 
Magistratsräthe, in den Landgemeinden vom 
Ortsvorsteher unter Zuziehung zweier Mit- 
glieder des Gemeindeausschusses angefertigt 
werden. 
Diese Liste (Urliste) ist während vier- 
zehn Tagen im Gemeindehause zu Jeder- 
manns Einsicht auf ulegen oder anzuheften, 
und daß dieses geschehen sei, ist öffenrlich 
bekann zu mechen. 
Art. 79. 
Jeder volljährige Staatsangehbrige ist 
berechtigt, innerhalb des im vorhergehenden 
Actikel bejeichneten Zeitraumes gegen die 
aufgelegte oder angeheftete Liste wegen Ueber- 
gehung befähigter oder Eintragung unbe- 
fähigter Indivlduen Einsfprache zu erheben, 
worüber sodann in voller Versammlung des 
Magistrats oder Gemeindeausschusses in 
öffentlicher Sihung verhandelt und entschie- 
den wird. 
Gegen diese Entscheidung steht den 
Betheiligten das Necht der Beschwerde, und 
zwar in den Städten- welche der Kreisre- 
sierung unmittelbar untergeben sind, an 
diese, in den Übrigen Gemeinden an die 
betreffende Districtspolize#lbehörde zu. 
Die Beschwerde ist binnen achr Ta- 
gen, vom Täge der Eröffnung des Beschef- 
des an gerechnet, ein= und auszuführen, und 
sodann von der zuständigen Behäörde in kürze- 
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ster Frist gleichfalls in Sffentlicher Sibung 
zu erledigen. 
Art. 80. 
Mindestens vier Wochen vor Zusam- 
mentritt des Landrathes müssen sämmrliche 
Urlisten jedes Districtspolizeibezirkes an 
den betreffenden Amtsvorstand eingesendet 
werden. 
Dieser beruft sofort: 
1) die Gemeindevorstände der vier be- 
völbertsten Stadt= und Landgemein- 
den des Bezirkes, dann 
2) jene fünf Wahlmänner, welche bei 
der im Monate Mai gegenwrti- 
gen Jahres vorgenommenen Wahl 
von Abgeordneten zur Volksvertre- 
tung bei dem deutschen Bunde die 
meisten Stimmen in fünf verschie- 
denen Gemeinden ihrer Wahlbe- 
zirke crhalten haben, damit diesel- 
ben unter seiner Leitung aus den 
Urlisten diejenigen Personen aus- 
wählen, welche wegen erprobter 
Einsicht und Ehrenhaftigkeit der 
Gesinnung zu dem Amte von Ge- 
schwornen am geeignetsten erscheinen. 
Die Wahl geschieht in der Weise, daß 
für je 500 Einwohner des Districtspoli- 
zeibczirkes ein Geschworner ausgewähle wird. 
Ergibt sich bei dieser Berechnung eine 
Bruchzahl über die Hälfte, so wird ein Ge- 
schworner mehr genommen; geringere Bruch-
	        
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