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und zwar in den Staͤdten und groͤßeren Maͤrk—
ten vom Buͤrgermeister unter Zuziehung zweier
Magistratsräthe, in den Landgemeinden vom
Ortsvorsteher unter Zuziehung zweier Mit-
glieder des Gemeindeausschusses angefertigt
werden.
Diese Liste (Urliste) ist während vier-
zehn Tagen im Gemeindehause zu Jeder-
manns Einsicht auf ulegen oder anzuheften,
und daß dieses geschehen sei, ist öffenrlich
bekann zu mechen.
Art. 79.
Jeder volljährige Staatsangehbrige ist
berechtigt, innerhalb des im vorhergehenden
Actikel bejeichneten Zeitraumes gegen die
aufgelegte oder angeheftete Liste wegen Ueber-
gehung befähigter oder Eintragung unbe-
fähigter Indivlduen Einsfprache zu erheben,
worüber sodann in voller Versammlung des
Magistrats oder Gemeindeausschusses in
öffentlicher Sihung verhandelt und entschie-
den wird.
Gegen diese Entscheidung steht den
Betheiligten das Necht der Beschwerde, und
zwar in den Städten- welche der Kreisre-
sierung unmittelbar untergeben sind, an
diese, in den Übrigen Gemeinden an die
betreffende Districtspolize#lbehörde zu.
Die Beschwerde ist binnen achr Ta-
gen, vom Täge der Eröffnung des Beschef-
des an gerechnet, ein= und auszuführen, und
sodann von der zuständigen Behäörde in kürze-
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ster Frist gleichfalls in Sffentlicher Sibung
zu erledigen.
Art. 80.
Mindestens vier Wochen vor Zusam-
mentritt des Landrathes müssen sämmrliche
Urlisten jedes Districtspolizeibezirkes an
den betreffenden Amtsvorstand eingesendet
werden.
Dieser beruft sofort:
1) die Gemeindevorstände der vier be-
völbertsten Stadt= und Landgemein-
den des Bezirkes, dann
2) jene fünf Wahlmänner, welche bei
der im Monate Mai gegenwrti-
gen Jahres vorgenommenen Wahl
von Abgeordneten zur Volksvertre-
tung bei dem deutschen Bunde die
meisten Stimmen in fünf verschie-
denen Gemeinden ihrer Wahlbe-
zirke crhalten haben, damit diesel-
ben unter seiner Leitung aus den
Urlisten diejenigen Personen aus-
wählen, welche wegen erprobter
Einsicht und Ehrenhaftigkeit der
Gesinnung zu dem Amte von Ge-
schwornen am geeignetsten erscheinen.
Die Wahl geschieht in der Weise, daß
für je 500 Einwohner des Districtspoli-
zeibczirkes ein Geschworner ausgewähle wird.
Ergibt sich bei dieser Berechnung eine
Bruchzahl über die Hälfte, so wird ein Ge-
schworner mehr genommen; geringere Bruch-