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zahlen werden dagegen außer Anschlag ge-
lassen.
Art. 81.
In den Städten, welche der Krelsre-
glerung unmittelbar untergeordnet sind, wird
die Urliste an den Stadtcommissér, in der
Haupt= und Residenzskadt München an den
Pollzeidirector eingesandt, welche Beam-
ten die Wahl nach den im vorhergehenden
Art. 80. gegebenen Vorschriften vorzuneh-
men habeh. "
Statt der in Nro. 1. dieses Arti-
kels bezeichneten Personen sind jedoch der
erste und in dessen Verhinderung der zweite
Bürgermeister sammt den fünf ältesten Ge-
meindebevollmächtigren und state der in Nro.
2. bezeichneten fünf Wahlmänner sieben zu-
zuziehen.
Auch ist in solchen Städten für je 250
Einwohner ein Geschworner auszuwählen.
Art. 82.
Ans den in jedem Districtspollzei= oder
Stadtbezirke Gewählten wird eine Liste ge-
bildet und an den Dräsidenten der Kreis-
regierung eingesendet, welcher nunmehr aus
den verschiedenen Bezirkslisten die Kreis-
liste anfertigen ldßt.
Demselben steht hiebei die Befugniß
zu, auch noch solche Personen aus den Ur-
listen, welche nicht aus den in Art. 80. und
270
81. bezeichneten Wahlen hervorgegangen sind,
auf die Kreisliste zu seßen.
Die Zahl dieser Personen darf jedoch
in keinem Falle den zehnten Theil der Ge-
wählten überschreiten.
Art. 83.
Vierzehn Tage vor Zusammentrite des
Landrathes ist die Kreisliste jedem einzelnen
Mitgliede desselben zuzustellen. Der ver-
sammelte Landrath hat sodann die Zahl
der auf derselben befindlichen Personen auf
die Hälfte, jedoch in keinem Falle unter
600 Namen herabzuseßen.
Art. 84.
Bei der im vorhergehenden Artikel
angeordneken Reduction hat der Landrath
sorgfaltig darauf Bedacht zu nehmen, daß
nicht nur intelllgente und durchaus unbe-
scholtene Männer, sondern auch, daß wo
möglich Befähigte aus allen Gegenden des
Kreises, und daß insbesondere Befihigte
aus solchen Orten, wo die Schwungerichts-
sizungen gehalten werden, in angemessener
Anzahl der biste einverlelbt werden.
Mitglieder des Landrathes selbst dür-
sen nicht auf der Liste stehen.
Art. 85.
Aus den auf solche Weise vom Land-
ralhe ausgewählten Personen bildet sich
die Hanptliste der bei den Schwurgerichts-
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