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recht, über das Verfahren in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten und über das Strafoer=
fahren, der Entwurf einer Wechselordnung,
eines Handels= und eines Polizei-Gesetzbuches
in der durch die nachfolgenden Artikel fest-
gesetzten Art abgeändert werden.
Artikel 2.
Zur Berathung der im Artikel 1. be-
zeichneten Gesetzentwürfe werden besondere
Ausschüsse gewählt, in der Kammer der
Reichsraäthe von sieben, in der Kammer der
Abgeordneten von neun Mitgliedern; zur Be-
rathung der Handels= und Wechsel-Gesetzge-
bung ist der Ausschuß der Kammer der Ab-
geordneten durch 2 Mitglieder, wo möglich
vom Handelsstande, zu verstärken; außerdem
werden von jeder Kammer 3 Ersahmänner
für den Fall dauernder Verhinderung der
Ausschuß-Mitglieder erwählt.
Artikel 3.
Der Vorstand eines jeden solchen Aus-
schusses wird von den Mitgliedern desselben
gewählt.
Artikel 4.
Zur Berathung und Beschlußfassung
ist die Anwesenheit von wenigstens 5 Mit-
gliedern in dem Ausschusse der Kammer der
Reichsräthe, und von sieben Mitgliedern in
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dem Ausschusse der Kammer der Abgeord-
neten erforderlich.
Artikel 5.
In jedem Ausschusse hat eine geson-
derte Berathung und vorlufige Beschluß-
fassung über den Vortrag des bestellten Re-
ferenten und über die von Mitgliedern der
Kammer eingebrachten Modifkkationen zu ge-
schehen. Dann vereinigen sich beide Aus-
schüsse zur gemeinschaftlichen Berathung un-
ter dem Vorsitze des dltesten ihrer Vorstände.
Hierüber wird ein gemeinschaftliches Proto-
koll aufsgenommen. Die Schlußabstimmung
geschieht in jedem Ausschusse gesondert.
Artikel 6.
Auch andern Mitgliedern der Stände-
Versammlung steht es frei, den Sitzungen
der Ausschüsse beizuwohnen, und an den Be-
rathungen Theil zu nehmen. Jedoch haben
nur die gewählten Ausschußmitglteder eine
entscheidende Stimme.
Artitel 7.
Alle Mitglieder der Stände-Versamm-
lung sind befugt, den Ausschüssen Anträge
auf Verwerfüung einzelner Artikel des Gesetz-
Entwurfes, oder auf Abänderungen und Zu-
sätze zu übergeben. In beiden lehtern Fällen
ist mit dem Antrage zugleich die entspre-