Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

19 
recht, über das Verfahren in bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeiten und über das Strafoer= 
fahren, der Entwurf einer Wechselordnung, 
eines Handels= und eines Polizei-Gesetzbuches 
in der durch die nachfolgenden Artikel fest- 
gesetzten Art abgeändert werden. 
Artikel 2. 
Zur Berathung der im Artikel 1. be- 
zeichneten Gesetzentwürfe werden besondere 
Ausschüsse gewählt, in der Kammer der 
Reichsraäthe von sieben, in der Kammer der 
Abgeordneten von neun Mitgliedern; zur Be- 
rathung der Handels= und Wechsel-Gesetzge- 
bung ist der Ausschuß der Kammer der Ab- 
geordneten durch 2 Mitglieder, wo möglich 
vom Handelsstande, zu verstärken; außerdem 
werden von jeder Kammer 3 Ersahmänner 
für den Fall dauernder Verhinderung der 
Ausschuß-Mitglieder erwählt. 
Artikel 3. 
Der Vorstand eines jeden solchen Aus- 
schusses wird von den Mitgliedern desselben 
gewählt. 
Artikel 4. 
Zur Berathung und Beschlußfassung 
ist die Anwesenheit von wenigstens 5 Mit- 
gliedern in dem Ausschusse der Kammer der 
Reichsräthe, und von sieben Mitgliedern in 
20 
dem Ausschusse der Kammer der Abgeord- 
neten erforderlich. 
Artikel 5. 
In jedem Ausschusse hat eine geson- 
derte Berathung und vorlufige Beschluß- 
fassung über den Vortrag des bestellten Re- 
ferenten und über die von Mitgliedern der 
Kammer eingebrachten Modifkkationen zu ge- 
schehen. Dann vereinigen sich beide Aus- 
schüsse zur gemeinschaftlichen Berathung un- 
ter dem Vorsitze des dltesten ihrer Vorstände. 
Hierüber wird ein gemeinschaftliches Proto- 
koll aufsgenommen. Die Schlußabstimmung 
geschieht in jedem Ausschusse gesondert. 
Artikel 6. 
Auch andern Mitgliedern der Stände- 
Versammlung steht es frei, den Sitzungen 
der Ausschüsse beizuwohnen, und an den Be- 
rathungen Theil zu nehmen. Jedoch haben 
nur die gewählten Ausschußmitglteder eine 
entscheidende Stimme. 
Artitel 7. 
Alle Mitglieder der Stände-Versamm- 
lung sind befugt, den Ausschüssen Anträge 
auf Verwerfüung einzelner Artikel des Gesetz- 
Entwurfes, oder auf Abänderungen und Zu- 
sätze zu übergeben. In beiden lehtern Fällen 
ist mit dem Antrage zugleich die entspre-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.