Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

19 
recht, über das Verfahren in bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeiten und über das Strafoer= 
fahren, der Entwurf einer Wechselordnung, 
eines Handels= und eines Polizei-Gesetzbuches 
in der durch die nachfolgenden Artikel fest- 
gesetzten Art abgeändert werden. 
Artikel 2. 
Zur Berathung der im Artikel 1. be- 
zeichneten Gesetzentwürfe werden besondere 
Ausschüsse gewählt, in der Kammer der 
Reichsraäthe von sieben, in der Kammer der 
Abgeordneten von neun Mitgliedern; zur Be- 
rathung der Handels= und Wechsel-Gesetzge- 
bung ist der Ausschuß der Kammer der Ab- 
geordneten durch 2 Mitglieder, wo möglich 
vom Handelsstande, zu verstärken; außerdem 
werden von jeder Kammer 3 Ersahmänner 
für den Fall dauernder Verhinderung der 
Ausschuß-Mitglieder erwählt. 
Artikel 3. 
Der Vorstand eines jeden solchen Aus- 
schusses wird von den Mitgliedern desselben 
gewählt. 
Artikel 4. 
Zur Berathung und Beschlußfassung 
ist die Anwesenheit von wenigstens 5 Mit- 
gliedern in dem Ausschusse der Kammer der 
Reichsräthe, und von sieben Mitgliedern in 
20 
dem Ausschusse der Kammer der Abgeord- 
neten erforderlich. 
Artikel 5. 
In jedem Ausschusse hat eine geson- 
derte Berathung und vorlufige Beschluß- 
fassung über den Vortrag des bestellten Re- 
ferenten und über die von Mitgliedern der 
Kammer eingebrachten Modifkkationen zu ge- 
schehen. Dann vereinigen sich beide Aus- 
schüsse zur gemeinschaftlichen Berathung un- 
ter dem Vorsitze des dltesten ihrer Vorstände. 
Hierüber wird ein gemeinschaftliches Proto- 
koll aufsgenommen. Die Schlußabstimmung 
geschieht in jedem Ausschusse gesondert. 
Artikel 6. 
Auch andern Mitgliedern der Stände- 
Versammlung steht es frei, den Sitzungen 
der Ausschüsse beizuwohnen, und an den Be- 
rathungen Theil zu nehmen. Jedoch haben 
nur die gewählten Ausschußmitglteder eine 
entscheidende Stimme. 
Artitel 7. 
Alle Mitglieder der Stände-Versamm- 
lung sind befugt, den Ausschüssen Anträge 
auf Verwerfüung einzelner Artikel des Gesetz- 
Entwurfes, oder auf Abänderungen und Zu- 
sätze zu übergeben. In beiden lehtern Fällen 
ist mit dem Antrage zugleich die entspre-