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andere Personen, als die in den Districts-
polizei: und Stadtbezirken gewählten, als
Geschworne in Vorschlag zu bringen, findet
auch bei der jährlichen Ergänzung der Haupt-
liste, jedoch nur unter der im Art. 82. be-
zeichneten Beschränkung, Anwendung.
Art. 90.
Dem versammelten Landrathe wird nach
vorgängiger Zustellung der Kreisliste an die
einzelnen Milglieder (Act. 33.) das Ver-
zeichniß der unterdessen abgängig gewordenen
Geschwornen der früheren Hauptliste miege-
theilt, und dieser ergänzt sofort dieselbe
durch Hinzusetzung der dem Abgange ent-
sprechenden Anzahl neuer Geschwornen.
Zweiter Titel.
Von der Zusammenberufung und Dildung
des Schwurgerichts.
Nrt. 91.
Wenigstens vierzehn Tage vor Eröff-
nung der Schwurgerichtssitzung hat der Re-
gierungspräsident die vom Landrathe ange-
fertigte Hauptliste dem Präsidenten des Ap-
pellationsgerichtes mitzutheilen.
Ven diesem werden sodann in Gegen-
wart von vier Mitgliedern des Gerichts-
hofes und unter Zuzlehung des Staatsan-
waltes aus den in eine Urne zu legenden
Namen sämmtlicher auf die Hauptliste ge-
setzten Staatsburger für die bevorstehende
Sibung fünfundvierzig hervorgezogen.
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Art. 97.
In gleicher Weise findet nach Been-
digung der allgemeinen Ziehung eine beson,
dere Ziehung zur Bestimmung von neun
Ersahgeschwornen statt.
Hiebei sind nur die Namen der an
dem Orte, wo die Schwurgerichtssitzung
abgehalten wird, wohnhafsten auf der Haupt-
liste stehenden Staatsbürger in die Urne
zu legen.
Art. 93.
Das Verzeichniß sämmtlicher gezogenen
Geschwornen ist in küczester Frist dem er-
nannten Präsidenten des Schwurgerichts-
hofes mitzutheilen, und dieser ist verpflichtet,
binnen vierundzwanzig Stunden die fünfund-
vierzig Namen auf dreißig, die neun auf
sechs herabzusetzen.
Art. 94.
Das auf solche Weise herabgesetzte
Verzeichniß ist ohne Verzug an den Re-
gierungsprásidenten einzusenden, und durch
diesen jedem einzelnen Geschwornen von
seiner Berufung und dem Tage und Orte,
wo er zu erscheinen hat, durch eine schrift-
liche Aus fertlgung unter ausdrücklicher Be-
merkung der auf das Ausbleiben gesetzten
Strafen (Art. 96.) Nachricht zu geben.
Die Zustellung der Ausfertigung ist
wenigstens acht Tage vor dem zur Eröffnung
der Sitzung bestimmten Tage durch die ge-