Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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andere Personen, als die in den Districts- 
polizei: und Stadtbezirken gewählten, als 
Geschworne in Vorschlag zu bringen, findet 
auch bei der jährlichen Ergänzung der Haupt- 
liste, jedoch nur unter der im Art. 82. be- 
zeichneten Beschränkung, Anwendung. 
Art. 90. 
Dem versammelten Landrathe wird nach 
vorgängiger Zustellung der Kreisliste an die 
einzelnen Milglieder (Act. 33.) das Ver- 
zeichniß der unterdessen abgängig gewordenen 
Geschwornen der früheren Hauptliste miege- 
theilt, und dieser ergänzt sofort dieselbe 
durch Hinzusetzung der dem Abgange ent- 
sprechenden Anzahl neuer Geschwornen. 
Zweiter Titel. 
Von der Zusammenberufung und Dildung 
des Schwurgerichts. 
Nrt. 91. 
Wenigstens vierzehn Tage vor Eröff- 
nung der Schwurgerichtssitzung hat der Re- 
gierungspräsident die vom Landrathe ange- 
fertigte Hauptliste dem Präsidenten des Ap- 
pellationsgerichtes mitzutheilen. 
Ven diesem werden sodann in Gegen- 
wart von vier Mitgliedern des Gerichts- 
hofes und unter Zuzlehung des Staatsan- 
waltes aus den in eine Urne zu legenden 
Namen sämmtlicher auf die Hauptliste ge- 
setzten Staatsburger für die bevorstehende 
Sibung fünfundvierzig hervorgezogen. 
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Art. 97. 
In gleicher Weise findet nach Been- 
digung der allgemeinen Ziehung eine beson, 
dere Ziehung zur Bestimmung von neun 
Ersahgeschwornen statt. 
Hiebei sind nur die Namen der an 
dem Orte, wo die Schwurgerichtssitzung 
abgehalten wird, wohnhafsten auf der Haupt- 
liste stehenden Staatsbürger in die Urne 
zu legen. 
Art. 93. 
Das Verzeichniß sämmtlicher gezogenen 
Geschwornen ist in küczester Frist dem er- 
nannten Präsidenten des Schwurgerichts- 
hofes mitzutheilen, und dieser ist verpflichtet, 
binnen vierundzwanzig Stunden die fünfund- 
vierzig Namen auf dreißig, die neun auf 
sechs herabzusetzen. 
Art. 94. 
Das auf solche Weise herabgesetzte 
Verzeichniß ist ohne Verzug an den Re- 
gierungsprásidenten einzusenden, und durch 
diesen jedem einzelnen Geschwornen von 
seiner Berufung und dem Tage und Orte, 
wo er zu erscheinen hat, durch eine schrift- 
liche Aus fertlgung unter ausdrücklicher Be- 
merkung der auf das Ausbleiben gesetzten 
Strafen (Art. 96.) Nachricht zu geben. 
Die Zustellung der Ausfertigung ist 
wenigstens acht Tage vor dem zur Eröffnung 
der Sitzung bestimmten Tage durch die ge-
	        
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