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eignete Behoͤrde entweder an den Geschwor-
nen in Person, oder in dessen Abwesenheit
an die in seiner Wohnung befindlichen Fa-
miltenglieder oder Dlener, oder endlich, wenn
in der Wohnung Niemand zu funden ist,
an den Gemeindevorsteher zu bewerkstelligen,
welcher sodann verpflichret ist, die lhm über-
gebene Ausfertigung ohne Aufschub an den
Berufenen gelangen zu lassen. Die Zustel-
lung ist zu bescheinigen, und die Bescheit
nigung sogleich an den Regierungsprästdenten
einzusenden.
Arc. 05.
Wenn an dem zur Eröffnung der
Sibung bestimmten Tage von den vorge-
ladenen Geschwornen nicht wenigstens vier-
undzwanjig erschelnen, so haben für die ab-
gängigen sofort die nach Art. 92. bestimm-
ten Ersahgeschwornen und zwar nach der
unter diesen durch die Ziehung geordneten
Reihenfolge einzutreten.
Art. 96.
Jeder Geschworne, welcher auf die ihm
zugestellte Ladung weder erschienen ist, noch
sein Ausbleibeu auf zulaͤngliche Weise ent—
schuldigt hat, verfdllt in eine Geldstrafe
ron einhundert bis zweihundert Gulden.
Bei dem dritten Straffalle tritt
nebst doppelter Geldstrafe der Verlust der
Fähigkeit zur Ausübung der Verrichtung
eines Geschwornen ein; das Urtheil ist durch
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das Amtsblatt des Kreises auf Kosten des
Straffaͤlligen bekannt zu machen, und dessen
Name in der Hauptliste der Geschwornen
zu streichen.
Art. 97.
Gleicher Bestrafang unterliegt jeder
Geschworne, der zwar auf dle ergangene
Ladung erschienen ist, aber vor dem Schlusse
der Schwurgerichtssizung sich ohne eine als
giltig anerkannte Entschuldigung wieder ent-
fernt hat. .
« Art. 98.
Als giltig entschuldigt ist nur derjenige zu
betrachten, welcher eine Bescheinigung daruͤber
beibringt, daß es ihm unmoͤglich war, an
dem festgesebzten Tage sich einzufinden oder
bis zum Schlusse der Sihunz zu verwiilen.
Der Schwurgerichtshof hat über die
Zulänglichkeit der vorgebrachten Entschuldi-
gung zu entscheiden, und. wenn er solche
verwirft, sofort die Strafe auszusprechen.
Att. 99.
Wer auf die erhaltene Ladung erschienk
und seinen Verrichtungen als Geschworner
nachgekommen ist, soll! weder in dem näm-
lichen, noch in dem- nächstfolgenden Jähre
noch einmak zu gleich en. Verrlchtungen an-
gehalten werden, soferne er nicht ausdruͤcklich
auf diese Befreiung verzichtet, woruͤber derselbe
am Schlusse der Sihung besonders zu be-
fragen ist.