Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

255 
eignete Behoͤrde entweder an den Geschwor- 
nen in Person, oder in dessen Abwesenheit 
an die in seiner Wohnung befindlichen Fa- 
miltenglieder oder Dlener, oder endlich, wenn 
in der Wohnung Niemand zu funden ist, 
an den Gemeindevorsteher zu bewerkstelligen, 
welcher sodann verpflichret ist, die lhm über- 
gebene Ausfertigung ohne Aufschub an den 
Berufenen gelangen zu lassen. Die Zustel- 
lung ist zu bescheinigen, und die Bescheit 
nigung sogleich an den Regierungsprästdenten 
einzusenden. 
Arc. 05. 
Wenn an dem zur Eröffnung der 
Sibung bestimmten Tage von den vorge- 
ladenen Geschwornen nicht wenigstens vier- 
undzwanjig erschelnen, so haben für die ab- 
gängigen sofort die nach Art. 92. bestimm- 
ten Ersahgeschwornen und zwar nach der 
unter diesen durch die Ziehung geordneten 
Reihenfolge einzutreten. 
Art. 96. 
Jeder Geschworne, welcher auf die ihm 
zugestellte Ladung weder erschienen ist, noch 
sein Ausbleibeu auf zulaͤngliche Weise ent— 
schuldigt hat, verfdllt in eine Geldstrafe 
ron einhundert bis zweihundert Gulden. 
Bei dem dritten Straffalle tritt 
nebst doppelter Geldstrafe der Verlust der 
Fähigkeit zur Ausübung der Verrichtung 
eines Geschwornen ein; das Urtheil ist durch 
276 
das Amtsblatt des Kreises auf Kosten des 
Straffaͤlligen bekannt zu machen, und dessen 
Name in der Hauptliste der Geschwornen 
zu streichen. 
Art. 97. 
Gleicher Bestrafang unterliegt jeder 
Geschworne, der zwar auf dle ergangene 
Ladung erschienen ist, aber vor dem Schlusse 
der Schwurgerichtssizung sich ohne eine als 
giltig anerkannte Entschuldigung wieder ent- 
fernt hat. . 
« Art. 98. 
Als giltig entschuldigt ist nur derjenige zu 
betrachten, welcher eine Bescheinigung daruͤber 
beibringt, daß es ihm unmoͤglich war, an 
dem festgesebzten Tage sich einzufinden oder 
bis zum Schlusse der Sihunz zu verwiilen. 
Der Schwurgerichtshof hat über die 
Zulänglichkeit der vorgebrachten Entschuldi- 
gung zu entscheiden, und. wenn er solche 
verwirft, sofort die Strafe auszusprechen. 
Att. 99. 
Wer auf die erhaltene Ladung erschienk 
und seinen Verrichtungen als Geschworner 
nachgekommen ist, soll! weder in dem näm- 
lichen, noch in dem- nächstfolgenden Jähre 
noch einmak zu gleich en. Verrlchtungen an- 
gehalten werden, soferne er nicht ausdruͤcklich 
auf diese Befreiung verzichtet, woruͤber derselbe 
am Schlusse der Sihung besonders zu be- 
fragen ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.