Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

277. 
Das Veczelchniß der also austreten- 
den Geschwornen ist sodann dem Regle- 
rungsprasidenten jedesmal mirzutheilen, um 
die Vormerkung auf der Hauptliste ein- 
tragen zu können. 
Art. 100. 
Jeder Geschworne, der seine Oblegenheit 
erfüllt hat und nicht am Sihungsorte wohnt, 
erhaͤlt, wenn sein Wohnsitz weiter als zwei 
Stunden davon entfernt liegt, auf Ver- 
langen eine Entschädigung der Relsekosten, 
deren Betrag durch Regierungsverordnung 
festgesetzt wird. 
Art. 101. 
An dem zur Erbffaung der Sihung an- 
beraumten Tage und vor dem Beginne der 
Verhandlung einer jeden neuen Strafsache 
Und die Goschwornen, welche auf die Vorla- 
drag erschienen sind, sowie dte statt der Nicht- 
erschienenen etwa bestimmten Ersaßgeschwor- 
nen (Art. 95,), in Gegenwart des Staats- 
anwaltes und des Angeklagten in öffentli- 
cher Sihung namentlich, aufzurusen, und 
ihre Ramen in eine Urne zu legen. 
Art. 102. 
Das Schwurgericht ist für die Abur- 
thellung jedet einzelnen Strafsache aus zwölf 
Geschwornen zu bilden. 
Art. 103. 
Sollte jedoch eine einzelne Verhand— 
lung eine längere Dauer erwarten lassen, 
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so kann der Schwurgerichtshof verfügen, daß 
außer den erforderlichen zwölf Geschwornen. 
durch weitere Ziehung noch ein oder zwet- 
Ergänjungsgeschworne bestsmmt- werden, um, 
der Verhandlung beizuwohnen und in dem 
Falle, wenn das eine oder andere Mitglied 
bis zu der Berathschlagung und Ertheilung 
des Ausspruches ausjuharren gehindert senm 
sollte, dasselbe zu ersehen. 
Die Ergänzungsgeschwornen treten in 
diesem Falle nach der Reihe ein, in welcher 
die Namen gezogen worden find. 
Art. 104. 
Ist der Aufruf beendigt und die nach 
Art. 95. erforderliche Zahl vorhanden, so 
zieht der Präsident dle Namen der zwölf 
Geschwornen aus der Urne heraus. 
Art. 105. 
Der Angeklagte und der Stáatsan- 
walt sind befugt, eine gleicht Anzahl von 
Geschwornen abzulehnen. 
Ist jedoch eine ungerade Zahl von 
Geschwornen vorhanden, so istehr dem An- 
geklagren das Recht zu, einen mehr, uls der 
Siatsanwalt, abjulehnen. 
Art. 106. 
So oft die Verhandlung gegen meh- 
rere in der nämlichen Sache betheiligte 
Angeklagte gerichtet ist, haben siuch diesel- 
ben darüher zu verelnigen, in wescher Art 
ste das ihnen zustehende Ablehnungerecht 
ausüben wollen.
	        
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