277.
Das Veczelchniß der also austreten-
den Geschwornen ist sodann dem Regle-
rungsprasidenten jedesmal mirzutheilen, um
die Vormerkung auf der Hauptliste ein-
tragen zu können.
Art. 100.
Jeder Geschworne, der seine Oblegenheit
erfüllt hat und nicht am Sihungsorte wohnt,
erhaͤlt, wenn sein Wohnsitz weiter als zwei
Stunden davon entfernt liegt, auf Ver-
langen eine Entschädigung der Relsekosten,
deren Betrag durch Regierungsverordnung
festgesetzt wird.
Art. 101.
An dem zur Erbffaung der Sihung an-
beraumten Tage und vor dem Beginne der
Verhandlung einer jeden neuen Strafsache
Und die Goschwornen, welche auf die Vorla-
drag erschienen sind, sowie dte statt der Nicht-
erschienenen etwa bestimmten Ersaßgeschwor-
nen (Art. 95,), in Gegenwart des Staats-
anwaltes und des Angeklagten in öffentli-
cher Sihung namentlich, aufzurusen, und
ihre Ramen in eine Urne zu legen.
Art. 102.
Das Schwurgericht ist für die Abur-
thellung jedet einzelnen Strafsache aus zwölf
Geschwornen zu bilden.
Art. 103.
Sollte jedoch eine einzelne Verhand—
lung eine längere Dauer erwarten lassen,
278
so kann der Schwurgerichtshof verfügen, daß
außer den erforderlichen zwölf Geschwornen.
durch weitere Ziehung noch ein oder zwet-
Ergänjungsgeschworne bestsmmt- werden, um,
der Verhandlung beizuwohnen und in dem
Falle, wenn das eine oder andere Mitglied
bis zu der Berathschlagung und Ertheilung
des Ausspruches ausjuharren gehindert senm
sollte, dasselbe zu ersehen.
Die Ergänzungsgeschwornen treten in
diesem Falle nach der Reihe ein, in welcher
die Namen gezogen worden find.
Art. 104.
Ist der Aufruf beendigt und die nach
Art. 95. erforderliche Zahl vorhanden, so
zieht der Präsident dle Namen der zwölf
Geschwornen aus der Urne heraus.
Art. 105.
Der Angeklagte und der Stáatsan-
walt sind befugt, eine gleicht Anzahl von
Geschwornen abzulehnen.
Ist jedoch eine ungerade Zahl von
Geschwornen vorhanden, so istehr dem An-
geklagren das Recht zu, einen mehr, uls der
Siatsanwalt, abjulehnen.
Art. 106.
So oft die Verhandlung gegen meh-
rere in der nämlichen Sache betheiligte
Angeklagte gerichtet ist, haben siuch diesel-
ben darüher zu verelnigen, in wescher Art
ste das ihnen zustehende Ablehnungerecht
ausüben wollen.