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hobener Rechte die Worte auszusprechen:
„Ich schwöre!“
Religionsgenossen, welchen der Eid
untersagt ist, werden nach ihrem Rirus ver-
pflichcet.
Art.
Nach erfolgter Beeidigung ist die Ver-
handlung der abzuurtheilenden Strassache
zu eröffnen.
111.—
Wird diese Verhandlung aus irgend
einem Grunde zu der nächsten Schwurge-
richtssitzung hingewiesen, so muß bei dieser
zu einer neuen Bildung des Schwurgerich-
tes nach den vorstehenden Vorschriften ge-
schritten werden.
Art. 112.
Die Bestechung der Geschwornen ist
nach den Bestimmungen des Strafgesetzbu-
ches Thl. I. Art. 355., 356., 443., 444.,
446. und 448. zu beurtheilen.
Anstatt der Dienstesentsetzung in den
dort bezeichneten Fällen soll, wenn der Schul-
dige nicht zugleich ein öffentlicher Beamter
ist, auf Arbeitehaus von zwei bis zu vier
Johren und anstatt der Dienstesentlassung.
auf Gefängniß vph. drei Monaten. bis zu.
einem Jahre erkannt werden.
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Dritter Titel.
Von dem Verfahren vor den Schwurgerichten.
Erstes Capitel.
Allgemeine Besiimmungen.
Art. 113.
In jedem Appellationsgerichtsbezirke
wird regelmäßig alle drei Monate Schwur=
gerichtositzung gehalten, um die Strassachen
zu erledigen, welche an dieselbe durch Ver-
weisung des Appellationsgerichtes oder durch
unmittelbare Vorladung des Beschuldigten
gelangt sind.
Eine Ausnahme findet statt, wenn die
Zahl oder die Wichtigkeit der verliegenden
Anklagen es nothwendig mache, eine außer-
ordentliche Sihung abzuhalten.
Ueber die Nothwendigkeit der Abhal-
tung einer außerordentlichen Sitzung hat
das zuständige Appellationsgericht zu ent-
scheiden.
In einem solchen Falle ist der Präsi-
dent der letzten ordentlichen Schwurgerichts-
sitzung von Rechtswegen ber#fen, den Vor-
si6 bei der außerordentlichen Sitzung zu
führen.
Art. 114.
In den nächsten achr Tagen nach dem
Schlusse der ordentlichen Schwurgerichts-
sitzung ist von dem Staatsminister der Justiz
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