Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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hobener Rechte die Worte auszusprechen: 
„Ich schwöre!“ 
Religionsgenossen, welchen der Eid 
untersagt ist, werden nach ihrem Rirus ver- 
pflichcet. 
Art. 
Nach erfolgter Beeidigung ist die Ver- 
handlung der abzuurtheilenden Strassache 
zu eröffnen. 
111.— 
Wird diese Verhandlung aus irgend 
einem Grunde zu der nächsten Schwurge- 
richtssitzung hingewiesen, so muß bei dieser 
zu einer neuen Bildung des Schwurgerich- 
tes nach den vorstehenden Vorschriften ge- 
schritten werden. 
Art. 112. 
Die Bestechung der Geschwornen ist 
nach den Bestimmungen des Strafgesetzbu- 
ches Thl. I. Art. 355., 356., 443., 444., 
446. und 448. zu beurtheilen. 
Anstatt der Dienstesentsetzung in den 
dort bezeichneten Fällen soll, wenn der Schul- 
dige nicht zugleich ein öffentlicher Beamter 
ist, auf Arbeitehaus von zwei bis zu vier 
Johren und anstatt der Dienstesentlassung. 
auf Gefängniß vph. drei Monaten. bis zu. 
einem Jahre erkannt werden. 
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Dritter Titel. 
Von dem Verfahren vor den Schwurgerichten. 
Erstes Capitel. 
Allgemeine Besiimmungen. 
Art. 113. 
In jedem Appellationsgerichtsbezirke 
wird regelmäßig alle drei Monate Schwur= 
gerichtositzung gehalten, um die Strassachen 
zu erledigen, welche an dieselbe durch Ver- 
weisung des Appellationsgerichtes oder durch 
unmittelbare Vorladung des Beschuldigten 
gelangt sind. 
Eine Ausnahme findet statt, wenn die 
Zahl oder die Wichtigkeit der verliegenden 
Anklagen es nothwendig mache, eine außer- 
ordentliche Sihung abzuhalten. 
Ueber die Nothwendigkeit der Abhal- 
tung einer außerordentlichen Sitzung hat 
das zuständige Appellationsgericht zu ent- 
scheiden. 
In einem solchen Falle ist der Präsi- 
dent der letzten ordentlichen Schwurgerichts- 
sitzung von Rechtswegen ber#fen, den Vor- 
si6 bei der außerordentlichen Sitzung zu 
führen. 
Art. 114. 
In den nächsten achr Tagen nach dem 
Schlusse der ordentlichen Schwurgerichts- 
sitzung ist von dem Staatsminister der Justiz 
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