Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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Art. 118. 
In diesem Verhoͤre ist der Angeklagte 
1) zu befragen, ob er das Verweisungs- 
erkenntniß und die Anklageschrift (Art. 
117.) gelesen und verstanden, und 
ob er an seiner in der Boruntersuchung 
abgegebenen Aussage nichts zu an- 
dern, derselben nichts hinzuzuseßen 
habe; 
mit dem Rechte, sich einen Verthei- 
diger zu wählen, bekannt zu machen 
und zu befragen, wen er zur Ueber- 
nahme seiner Vertheidigung verlange; 
endlich 
daran zu erinnern, daß, wenn er sich 
veranlaßt glauben sollte, gegen die 
Verweisung vor das Schwurgericht 
eine Nichtigkeitsbeschwerde oder ge- 
gen eines oder das andere Mitglied 
des Schwurgerichtshofes einen Ab- 
lehnungsgrund geltend zu machen, er 
seine deßfallsige Erkldrung bei Strafe 
des Ausschlusses binnen drei Tagen 
auf der Gerichtscanzlei anzubringen 
habe. 
Zu diesem Ende ist ihm ein schriflli- 
ches Verzeichniß sämmtlicher Gerichtemit- 
glieder einzuhändigen. 
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Ueber den ganzen Akt ist ein kurzes 
Protokoll aufzunehmen. 
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Art. 119. 
Der Angeklagte ist bei seiner Wahl 
auf Rechtsanwälte und geprüfte Rechts- 
candidaten beschränkt, es sei denn, daß er 
vom Präsidenten die Erlaubniß erhalte, sich 
einen Rechtsverständigen unter seinen Ver- 
wandten oder Freunden als Vertheldiger zu 
wählen. 
Art. 120. 
Der Staat hat in keinem Falle die 
Kosten der Vertheidigung zu tragen. Da- 
her sind nur die am Gerichtssitze wohnhaf- 
ten Anwälte und geprüften Rechtscandida- 
ten zur Uebernahme einer Vertheidigung 
verpflichter. 
Selbst diese Personen können sich der 
Vertheidigung entschlagen, wenn sie einen 
erheblichen Ablehnungsgrund nachzuweisen 
vermögen, worüber dem Prästdenten die Ent- 
scheidung zusteht. 
Art. 121. 
Macht der Augeklagte in dem mit ihm 
abgehaltenen Verhöre (Art. 118.) von der 
Befugniß, sich einen Vertheidiger zu wäh- 
len, keinen Gebrauch, so ist ihm sogleich vom 
Prästdenten des Schwurgerichtshofes ein 
Vertheidiger von Amtswegen zu ernennen. 
Der Präsident wird bei der Verthei- 
lung der Vertheidigungen darauf Rücksiche 
nehmen, daß kein Einzelner unverhältniß= 
mäßig beschwert werde. 
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