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Art. 148.
Der Präsident nimmt sofort die Be-
eldigung der Geschwornen vor und beauf-
tragt den Prokokollführer, das Erkenntriß
auf Anklage und die Anklageschrift abzu-
lesen.
Art. 149.
Nachdem dieß geschehen, steht es dem
Staatsanwalte frei, die Bewelemltrel zur
Durchführung der Anklage kurz-#u bezcichnen.
Der Angeklagte oder sein Beistand
hat in Bezlehung auf die Vercheidigung
dieselbe Befugniß.
Art. 150.
Der Präsident befiehlt zunächst dem
Protokollführer, die Liste der zu vernehmen-
den Zeugen zu verlesen.
Diese haben auf Namensaufeuf zu
antworten und vorzutreten.
Art. 151.
Erscheint ein Zeuge auf die geschehene
Vorladung nicht, so ist derselbe in eine
Geldstrafe von 25 bis 50 Gulden, und im Falle
der Unvermögenheit in eine Gefängnißstrafe
von 8 bis 14 Tagen zu verurtheilen.
Auch kann, wenn derselbe am Sitze
des Gertchtshofes oder in dessen Nähe an-
wesend ist, vom Präsidenten seine augen-
blickliche Vorführung angeordnet werden.
Art. 152.
Hält der Gerichrehof das persoͤnliche
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Erscheinen eines vorgeladenen aber ausge-
bliecbenen Zeugen für nothwendig, so ist
nach Umständen entweder ein späterer Si,
bungstag zur Verhandlung anzuberaumen,
oder die Sache an die nächste Schwurge-
richtesitzung zu verweisen.
In diesem Falle trifft den Zeugen au-
ßer der im Art. 151. bejeichneten Strafe
jzugleich die Verurtheilung in die Kosten
der vereitelten Sitzung. Auch kann, um
dess.: Erscheinen bei der künftigen Sitzung
zu sichern, ein Vorführungsbefehl gegen ihn
erlassen werden.
Art. 153.
Gegen die in Gemäßheit der Art. 151.
und 152. ausgesprochenen Verurtheilungen
kann der Zeuge binnen acht Tagen, vom
Tage der Zustellung des Erkenntnisses an
gerechnet, durch eine auf der Gerichtscanzlei
abzugebende Erklärung Einspruch erheben,
worüber ron dem Schwungerichtshofe noch
in der gegenwärtigen und, wenn er beri#sts
aufgelöst seyn sollic, in der nächsifolgenden
Sitzung zu entschriden ist.
Die Verurtheilung ist aufzuheben, wenn
der Zeuge genügende Beweise darüber bei-
bringt, daß es ihm unmäglich war, an dem
bestimmten Tage sich einzufinden.
Art. 154.
Hat der Staatsanwalt oder der An=
geklagte erhebliche Geünde, um die Verta-
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