Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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Art. 148. 
Der Präsident nimmt sofort die Be- 
eldigung der Geschwornen vor und beauf- 
tragt den Prokokollführer, das Erkenntriß 
auf Anklage und die Anklageschrift abzu- 
lesen. 
Art. 149. 
Nachdem dieß geschehen, steht es dem 
Staatsanwalte frei, die Bewelemltrel zur 
Durchführung der Anklage kurz-#u bezcichnen. 
Der Angeklagte oder sein Beistand 
hat in Bezlehung auf die Vercheidigung 
dieselbe Befugniß. 
Art. 150. 
Der Präsident befiehlt zunächst dem 
Protokollführer, die Liste der zu vernehmen- 
den Zeugen zu verlesen. 
Diese haben auf Namensaufeuf zu 
antworten und vorzutreten. 
Art. 151. 
Erscheint ein Zeuge auf die geschehene 
Vorladung nicht, so ist derselbe in eine 
Geldstrafe von 25 bis 50 Gulden, und im Falle 
der Unvermögenheit in eine Gefängnißstrafe 
von 8 bis 14 Tagen zu verurtheilen. 
Auch kann, wenn derselbe am Sitze 
des Gertchtshofes oder in dessen Nähe an- 
wesend ist, vom Präsidenten seine augen- 
blickliche Vorführung angeordnet werden. 
Art. 152. 
Hält der Gerichrehof das persoͤnliche 
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Erscheinen eines vorgeladenen aber ausge- 
bliecbenen Zeugen für nothwendig, so ist 
nach Umständen entweder ein späterer Si, 
bungstag zur Verhandlung anzuberaumen, 
oder die Sache an die nächste Schwurge- 
richtesitzung zu verweisen. 
In diesem Falle trifft den Zeugen au- 
ßer der im Art. 151. bejeichneten Strafe 
jzugleich die Verurtheilung in die Kosten 
der vereitelten Sitzung. Auch kann, um 
dess.: Erscheinen bei der künftigen Sitzung 
zu sichern, ein Vorführungsbefehl gegen ihn 
erlassen werden. 
Art. 153. 
Gegen die in Gemäßheit der Art. 151. 
und 152. ausgesprochenen Verurtheilungen 
kann der Zeuge binnen acht Tagen, vom 
Tage der Zustellung des Erkenntnisses an 
gerechnet, durch eine auf der Gerichtscanzlei 
abzugebende Erklärung Einspruch erheben, 
worüber ron dem Schwungerichtshofe noch 
in der gegenwärtigen und, wenn er beri#sts 
aufgelöst seyn sollic, in der nächsifolgenden 
Sitzung zu entschriden ist. 
Die Verurtheilung ist aufzuheben, wenn 
der Zeuge genügende Beweise darüber bei- 
bringt, daß es ihm unmäglich war, an dem 
bestimmten Tage sich einzufinden. 
Art. 154. 
Hat der Staatsanwalt oder der An= 
geklagte erhebliche Geünde, um die Verta- 
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