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gung der Sache zu verlangen, so ist dieser
Antrag vor dem Beginne der Verhandlung
(Art. 156.) zu stellen.
Spaͤter darf derselbe nicht mehr be-
ruͤcksichtiget werden.
Der Gerichtshof entscheidet daruͤber,
ob dem Gesuche stattgegeben werden soll.
Art. 155.
Die erschienenen Zeugen erinnert der
Praͤsident an ihre Pflicht, uͤber Alles, wor-
über man sie vernehmen werde, die unver-
fälschte und gangze Wahrhelt anzugeben,
belehrt sie über die Bedeutung des Eides,
und über die Folgen des Meineides und
weist sie sodann an, sich in das für sie be-
stimmte Zummer zu begeben und daselbst zu
bleiben, bis ihre Vorrufung zur Verneh-
mung erfolgt.
Er ordnet erforderlichen Falles die
aßregeln an, die er für angemessen er-
achter, um zu verhindern, daß sich die Zeu-
gen nicht vor ihrer Vernehmung über
das Verbrechen oder über den Angeklagten
oder über das von ihnen bereits gegebene
oder noch zu gebende Zeugniß unter einan-
der besprechen oder nach Außen verkehren.
Zuwlderhandelnde Zeugen können vom
Schwurgerichteshofe sogleich während der
Sitzung zu einer Geldstrafe von einem bis
zehn Gulden oder in eine vier und zwanzig
bis acht und vierzigstündige Gefängnißstrafe
verurtheilt werden.
300
Gleiche Strafe kann auch dritte Per-
sonen treffen, welche mit den Zeugen wäh-
rend der Verhandlung bezüglich der von
ihnen abzugebenden Aussage verkehren, vor-
behaltlich weiterer Einschreitung, wenn ihre
Handlung in ein nach den Bestimmungen
des Strafgesetzbuches zu ahndendes Verbre-
chen oder Vergehen übergehen sollte.
Acr. 156.
Der Präsident vernimmt hierauf den An-
geklagten über alle für die Urthellsfällung
erheblichen Thatumstände und läßt die vom
Staatsanwalte und vom Angeklagten zur Ab-
hörung vorgeschlagenen Zeugen und zwar in
der beiderseitig festgesetzten Reihenfolge vor-
rufen.
Art. 157.
Vor der Abgabe ihrer Aussage haben
die Zeugen, so ferne ihrer Beeidigung kein
gesebliches Hinderniß im Wege steht, mit em-
porgehobener Rechte folgenden Eid zu leisten:
„Ich schwöre, daß ich meine Aus-
sage ohne Haß, Gunst, Furcht, ohne
Eigennuß abgeben und wisseutlich
weder etwas Wahres verschweigen,
noch etwas Unwahres hinzusetzen
werde, so wahr mir Got helfe.“
Sachverständige leisten außer diesem
Eide noch den weiteren, daß sie den von
ihnen verlangten Bericht oder das von ihnen
verlangte Gutachten auf Ehre und Gewissen
abgeben werden.