Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

299 
gung der Sache zu verlangen, so ist dieser 
Antrag vor dem Beginne der Verhandlung 
(Art. 156.) zu stellen. 
Spaͤter darf derselbe nicht mehr be- 
ruͤcksichtiget werden. 
Der Gerichtshof entscheidet daruͤber, 
ob dem Gesuche stattgegeben werden soll. 
Art. 155. 
Die erschienenen Zeugen erinnert der 
Praͤsident an ihre Pflicht, uͤber Alles, wor- 
über man sie vernehmen werde, die unver- 
fälschte und gangze Wahrhelt anzugeben, 
belehrt sie über die Bedeutung des Eides, 
und über die Folgen des Meineides und 
weist sie sodann an, sich in das für sie be- 
stimmte Zummer zu begeben und daselbst zu 
bleiben, bis ihre Vorrufung zur Verneh- 
mung erfolgt. 
Er ordnet erforderlichen Falles die 
aßregeln an, die er für angemessen er- 
achter, um zu verhindern, daß sich die Zeu- 
gen nicht vor ihrer Vernehmung über 
das Verbrechen oder über den Angeklagten 
oder über das von ihnen bereits gegebene 
oder noch zu gebende Zeugniß unter einan- 
der besprechen oder nach Außen verkehren. 
Zuwlderhandelnde Zeugen können vom 
Schwurgerichteshofe sogleich während der 
Sitzung zu einer Geldstrafe von einem bis 
zehn Gulden oder in eine vier und zwanzig 
bis acht und vierzigstündige Gefängnißstrafe 
verurtheilt werden. 
300 
Gleiche Strafe kann auch dritte Per- 
sonen treffen, welche mit den Zeugen wäh- 
rend der Verhandlung bezüglich der von 
ihnen abzugebenden Aussage verkehren, vor- 
behaltlich weiterer Einschreitung, wenn ihre 
Handlung in ein nach den Bestimmungen 
des Strafgesetzbuches zu ahndendes Verbre- 
chen oder Vergehen übergehen sollte. 
Acr. 156. 
Der Präsident vernimmt hierauf den An- 
geklagten über alle für die Urthellsfällung 
erheblichen Thatumstände und läßt die vom 
Staatsanwalte und vom Angeklagten zur Ab- 
hörung vorgeschlagenen Zeugen und zwar in 
der beiderseitig festgesetzten Reihenfolge vor- 
rufen. 
Art. 157. 
Vor der Abgabe ihrer Aussage haben 
die Zeugen, so ferne ihrer Beeidigung kein 
gesebliches Hinderniß im Wege steht, mit em- 
porgehobener Rechte folgenden Eid zu leisten: 
„Ich schwöre, daß ich meine Aus- 
sage ohne Haß, Gunst, Furcht, ohne 
Eigennuß abgeben und wisseutlich 
weder etwas Wahres verschweigen, 
noch etwas Unwahres hinzusetzen 
werde, so wahr mir Got helfe.“ 
Sachverständige leisten außer diesem 
Eide noch den weiteren, daß sie den von 
ihnen verlangten Bericht oder das von ihnen 
verlangte Gutachten auf Ehre und Gewissen 
abgeben werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.