Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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würdigkeit eines Zeugen und zur Widerle- 
gung seiner Aussagen dienen kann. 
Wenn jedoch von dem Angeklagten ge- 
gen einen Zeugen Beschimpfungen oder offen- 
bar unbegründete oder zur Sache nicht ge- 
hörige Beschuldigungen vorgebracht werden, 
so kann der Schwurgerichtehof auf Antrag 
des Zeugen oder des Staatsanwaltes oder 
auch von Ameswegen wider den Schuldigen 
eine Gefängnißstrafe von einem bis ache Ta- 
gen oder beziehungsweise eine Schärfung 
des Gefängnisses (Art. 19. Theil I. des 
Strasgesetbuches) auf die Dauer von acht 
bis vierzehn Tagen anordnen. 
Macht sich der Vertheidiger einer sol- 
chen Uebertretung schuldig, so kann er vom 
Schwurgerichtshofe mit einem Verweise oder 
einer Geldstrafe bis zu hundert Gulden 
belegt oder bei erschwerenden Umständen zur 
Suspension vom Amte auf einen Monat 
bis zu einem Jahre verurtheilt werden. 
Diese Strafen sind sogleich nach Be- 
endigung der Verhandlung zu vollziehen, 
vorbehaltlich der weiteren Einschreitungen, 
in so ferne solche Ungebühr noch in ein an- 
deres, nach den Bestimmungen des Straf- 
gesebbuches zu ahndendes Verbrechen oder 
Vergehen übergehen sollte. 
Art. 169. 
Was in dem gegenwärtigen Gesetze 
bezüglich der Zeugen vorgeschrieben ist, gilt 
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im Allgemeinen auch von den Sachverstän- 
digen. 
Art. 170. 
Nach Beendigung des Beweisverfah- 
rens hat der Staatsanwalt die Ergebnisse 
desselben vorzutragen und die Gründe, welche 
zur Rechtfertigung der Anklage dienlich seyn 
können, zu entwickeln. 
Dem Angeklagten und seinem Ver- 
theidiger steht das Recht zu, hierauf zu 
antworten. 
Will der Staatsanwalt nochmals das 
Wort nehmen, so ist dieß zu gestatten. 
Dem Angeklagten und seinem Ver- 
theidiger gebührt jedenfalls das Recht der 
letzten Aeußerung. 
Der Präsident erklärt hierauf, nach- 
dem er noch zuvor die Frage an den An- 
geklagten gestellt hat, ob er noch irgend eine 
Bemerkung zu machen habe, die Verhand- 
lung für geschlossen. 
Art. 171. 
Derselbe setzt zunächst den Geschwor- 
nen die Merkmale auseinander, welche das 
Geseß zum Thatbestand der den Gegenstand 
der Anklage bildenden Uebertretung forderc, 
und bezeichnet diesenigen Punkte, auf welche 
sie ihre Aufmerksamkeit vorzüglich zu richten 
haben, ohne jedoch in die Beweise der 
Thatsachen einzugehen. 
Zugleich erinnert er die Geschwornen
	        
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