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würdigkeit eines Zeugen und zur Widerle-
gung seiner Aussagen dienen kann.
Wenn jedoch von dem Angeklagten ge-
gen einen Zeugen Beschimpfungen oder offen-
bar unbegründete oder zur Sache nicht ge-
hörige Beschuldigungen vorgebracht werden,
so kann der Schwurgerichtehof auf Antrag
des Zeugen oder des Staatsanwaltes oder
auch von Ameswegen wider den Schuldigen
eine Gefängnißstrafe von einem bis ache Ta-
gen oder beziehungsweise eine Schärfung
des Gefängnisses (Art. 19. Theil I. des
Strasgesetbuches) auf die Dauer von acht
bis vierzehn Tagen anordnen.
Macht sich der Vertheidiger einer sol-
chen Uebertretung schuldig, so kann er vom
Schwurgerichtshofe mit einem Verweise oder
einer Geldstrafe bis zu hundert Gulden
belegt oder bei erschwerenden Umständen zur
Suspension vom Amte auf einen Monat
bis zu einem Jahre verurtheilt werden.
Diese Strafen sind sogleich nach Be-
endigung der Verhandlung zu vollziehen,
vorbehaltlich der weiteren Einschreitungen,
in so ferne solche Ungebühr noch in ein an-
deres, nach den Bestimmungen des Straf-
gesebbuches zu ahndendes Verbrechen oder
Vergehen übergehen sollte.
Art. 169.
Was in dem gegenwärtigen Gesetze
bezüglich der Zeugen vorgeschrieben ist, gilt
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im Allgemeinen auch von den Sachverstän-
digen.
Art. 170.
Nach Beendigung des Beweisverfah-
rens hat der Staatsanwalt die Ergebnisse
desselben vorzutragen und die Gründe, welche
zur Rechtfertigung der Anklage dienlich seyn
können, zu entwickeln.
Dem Angeklagten und seinem Ver-
theidiger steht das Recht zu, hierauf zu
antworten.
Will der Staatsanwalt nochmals das
Wort nehmen, so ist dieß zu gestatten.
Dem Angeklagten und seinem Ver-
theidiger gebührt jedenfalls das Recht der
letzten Aeußerung.
Der Präsident erklärt hierauf, nach-
dem er noch zuvor die Frage an den An-
geklagten gestellt hat, ob er noch irgend eine
Bemerkung zu machen habe, die Verhand-
lung für geschlossen.
Art. 171.
Derselbe setzt zunächst den Geschwor-
nen die Merkmale auseinander, welche das
Geseß zum Thatbestand der den Gegenstand
der Anklage bildenden Uebertretung forderc,
und bezeichnet diesenigen Punkte, auf welche
sie ihre Aufmerksamkeit vorzüglich zu richten
haben, ohne jedoch in die Beweise der
Thatsachen einzugehen.
Zugleich erinnert er die Geschwornen