Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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umstände, welche eine schwerere Qualiftkarion 
des Verbrechens begründen, so weit dieses 
thunlich ist, abgesonderte Fragen zu stellen. 
Art. 178. 
Ergeben sich bei der Verhandlung 
Umsiände, welche das Gesetz als Straf- 
milderungsgründe anerkennt, so find auch 
darauf besondere Fragen zu richten. 
Art. 179. 
Sowohl die Geschwornen als der 
Staatsanwalt und der Angeklagte oder sein 
Vertheidiger können gegen die Fragestellung 
Erinnerungen erheben, worüber der Schwur- 
gerichtshof sofort entscheidet. 
Art. 180. 
Nachdem die Fragen festgestellt und 
zu Schrift gebracht worden sind, uͤbergibt 
sie der Praͤsident den Geschwornen nebst 
der Anklageschrift und sämmtlichen übrigen 
Akten, wovon jedoch die Protokolle über 
die Zeugenvernehmungen ausgenommen sind. 
Zugleich befiehlt er die Entfernung 
des Angeklagten aus dem Sißbungssaale. 
Art. 181. 
Hierauf begeben sich die Geschwornen 
zur Berathung in das für sie bereitete 
Zimmer, welches sie vor Beendigung der- 
selben nicht mehr verlassen dürfen. 
Niemand darf während der Dauer der 
Berathung in das Berathungszimmer ein- 
treten; auch ist den Geschwornen während 
dieser Zeit jeder Verkehr mit dritten Per- 
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sonen untersagt. Geschworne, welche diesem 
Verbote, zu dessen Handhabung an der Thüre 
des Berathungezimmers eine Wache auf- 
zustellen ist, zuwiderhandeln, sind vom Schwur, 
gerichtshofe an Geld von fünf bis zu einhun- 
dert Gulden, dricte aber, welche dasselbe 
übertreten, dann die aufgestellten Wachposten, 
welche die Uebertretung zulassen, mit vier- 
undzwanzigstündigem Arreste zu bestrafen. 
Besondere Bestimmungen. 
Art. 182. 
Rücksichtlich der Vernehmung tauber 
oder stummer Personen, dann solcher, welche 
der deutschen Sprache nicht mächtig sind, 
finden die für die Voruntersuchung geltenden 
Bestimmungen analoge Anwendung. 
Art. 183. 
Wenn der Angeklagte entweder alle 
Antwort oder die Antwort auf bestimmte 
Fragen verweigert, so hat ihn der Präsident 
lediglich darauf aufmerksam zu machen, daß 
er durch solche Weigerung seine Lage leicht 
verschlimmern könne, und sodann in der 
Verhandlung der Sache fortzufahren. 
Art. 184. 
Wenn der Angeklagte die Ordnung 
der Verhandlungen durch ein ungeziemendes 
Benehmen störe und der vorgängigen Er- 
mahnung, sowie der Drohung des Präsi- 
denten, daß er aus der Sihung entferne 
werde, ohnerachtet hlevon nicht abstehr, 
so kann er durch Beschluß des Schwur=
	        
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