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gerichtshofes auf einige Zeit aus der Sitzung
entfernt werden. ·
Wird er dann wieder vorgerufen, so
ist ihm vom Praͤsidenten der wesentliche
Inhalt desjenigen bekannt zu machen, was
waͤhrend seiner Entfernung ausgesagt oder
sonst verhandelt worden ist.
Verhindert er diese Bekanntmachung
durch abermaliges ungeziemendes Benehmen,
so hat das in seiner Abwesenheit Verhan-
delte in Bezug auf ihn dieselbe Wirkung,
als ob er gegenwärtig gewesen wäre.
Art. 185.
Verletzt der Vertheidiger den Anstand
oder die dem Gerichte schuldige Achtung,
so kann er in die in Art. 168. Abs. 3.
bezeichneten Strafen verurtheilt werden.
Beharrt er auf solcher Ungebühr, so ist
ihm das Wort zu entziehen, der Angeklagte
zur Wahl eines anderen Vertheidigers auf-
zufordern und nöthigenfalls von Amtswegen
ein solcher zu ernennen.
Ist jedoch zu besorgen, daß die Ver-
theidigung des Angeklagten nicht genügend
stattfinden würde, so kann die Vertagung
der Verhandlung auf Kosten des schuldigen
Vertheitigers angcordnet werden.
Art. 186.
Wenn sich aus der Verhandlung mit
Wahrscheinlichkeit ergibt, daß ein Zeuge
wissentlich falsch auegesagt habe, und der-
selbe auf geeigneten Vorhalt bezuglich der
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Folgen einer solchen falschen Aussage von
derselben nicht abgeht, so kann auf den
Antrag des Staatsanwaltes oder des An-
geklagten das Hauptverfahren vor dem
Schwurgerichte ausgeselzt und auf die nächste
Sitzung vertagt werden. In diesem Falle
ist die Einleitung einer strafrechtlichen Unter-
suchung gegen den verdaͤchtigen Zeugen an-
zuordnen und derselbe geeigneten Falles zu
verhaften.
Besteht kein genügender Grund zur
Vertagung, so kann der Schwurzerichts-
hof dennoch auf Antrag des Staatsanwaltes,
des Angeklagten oder selbst von Amtswe-
gen die Einleitung einer strafrechtlichen
Untersuchung und geeigneten Falles die
Verhaftung des verdächtigen Zeugen, jedoch
erst dann anordnen, nachdem die Geschwor-
nen ihren Wahrspruch abgegeben haben.
Art. 187.
Wird während der Verhandlung einer
Strafsache in der öffentlichen Sitzung ein Ver-
gehen oder eine Polizeiübereretung begangen
und der Thäter auf frischer That betreten,
so soll entweder mit Unterbrechung der Haupt-
verhandlung oder am Schlusse derselben so-
gleich die Verhandlung und Aburtheilung
in der Art stattfinden, daß nach Erhebung
des Thatbest ndes eine angemessene Anzahl
von Zeugen und der Thäter vernommen und
nach Anhörung des Sctaatsanwaltes und
der Vertheidigung des Beschuldigten das