Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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gerichtshofes auf einige Zeit aus der Sitzung 
entfernt werden. · 
Wird er dann wieder vorgerufen, so 
ist ihm vom Praͤsidenten der wesentliche 
Inhalt desjenigen bekannt zu machen, was 
waͤhrend seiner Entfernung ausgesagt oder 
sonst verhandelt worden ist. 
Verhindert er diese Bekanntmachung 
durch abermaliges ungeziemendes Benehmen, 
so hat das in seiner Abwesenheit Verhan- 
delte in Bezug auf ihn dieselbe Wirkung, 
als ob er gegenwärtig gewesen wäre. 
Art. 185. 
Verletzt der Vertheidiger den Anstand 
oder die dem Gerichte schuldige Achtung, 
so kann er in die in Art. 168. Abs. 3. 
bezeichneten Strafen verurtheilt werden. 
Beharrt er auf solcher Ungebühr, so ist 
ihm das Wort zu entziehen, der Angeklagte 
zur Wahl eines anderen Vertheidigers auf- 
zufordern und nöthigenfalls von Amtswegen 
ein solcher zu ernennen. 
Ist jedoch zu besorgen, daß die Ver- 
theidigung des Angeklagten nicht genügend 
stattfinden würde, so kann die Vertagung 
der Verhandlung auf Kosten des schuldigen 
Vertheitigers angcordnet werden. 
Art. 186. 
Wenn sich aus der Verhandlung mit 
Wahrscheinlichkeit ergibt, daß ein Zeuge 
wissentlich falsch auegesagt habe, und der- 
selbe auf geeigneten Vorhalt bezuglich der 
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Folgen einer solchen falschen Aussage von 
derselben nicht abgeht, so kann auf den 
Antrag des Staatsanwaltes oder des An- 
geklagten das Hauptverfahren vor dem 
Schwurgerichte ausgeselzt und auf die nächste 
Sitzung vertagt werden. In diesem Falle 
ist die Einleitung einer strafrechtlichen Unter- 
suchung gegen den verdaͤchtigen Zeugen an- 
zuordnen und derselbe geeigneten Falles zu 
verhaften. 
Besteht kein genügender Grund zur 
Vertagung, so kann der Schwurzerichts- 
hof dennoch auf Antrag des Staatsanwaltes, 
des Angeklagten oder selbst von Amtswe- 
gen die Einleitung einer strafrechtlichen 
Untersuchung und geeigneten Falles die 
Verhaftung des verdächtigen Zeugen, jedoch 
erst dann anordnen, nachdem die Geschwor- 
nen ihren Wahrspruch abgegeben haben. 
Art. 187. 
Wird während der Verhandlung einer 
Strafsache in der öffentlichen Sitzung ein Ver- 
gehen oder eine Polizeiübereretung begangen 
und der Thäter auf frischer That betreten, 
so soll entweder mit Unterbrechung der Haupt- 
verhandlung oder am Schlusse derselben so- 
gleich die Verhandlung und Aburtheilung 
in der Art stattfinden, daß nach Erhebung 
des Thatbest ndes eine angemessene Anzahl 
von Zeugen und der Thäter vernommen und 
nach Anhörung des Sctaatsanwaltes und 
der Vertheidigung des Beschuldigten das
	        
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