Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

317 
Der Angcklagte oder dessen Verthei- 
diger ist mit seinen Gegenerinnerungen zu 
hoͤren und hat jedenfalls das Recht der 
letzten Aeußerung. 
Diese Gegenerinnerungen dürfen übri- 
gens nicht mehr gegen den Schuldausspruch, 
sondern nur gegen die Statthaftigkeit und 
Größe der beantrageen Strase gerichter 
werden. 
Art. 200. 
Die Mieglieder des Schwurgerichts- 
hofes begeben sich hierauf zur Berathung 
und Abstimmung in das hiefür bestimmte 
Zimmer. 
Art. 201. 
Der Dräsident leitet die Berathung 
und Abstimmung. bettere geschieht in der 
Art, daß die dem Dienstalter nach jünge- 
ren Mitglieder vor den dlteren stimmen. 
Der Präsident gibt zuletzt seine Stimme. 
Die Entscheidung geschieht nach ab- 
soluter Stimmenmehrheit. 
Theilen sich die Stimmen in mehrere 
Meinungen, von denen keine die absolute 
Mehrheit für sich hat, so werden die dem 
Angeklagten nachtheiligsten Stimmen den 
nächstfolgenden minder nachtheiligen so lange 
beigezählt, bis sich hinsichtlich der Zahl al- 
ler Stimmenden eine entschiedene Mehrheit 
ergibt. 
Art. 202. # 
Il der Schwurgerichtshof der Ansicht, 
318 
daß die That, deren der Angeklagte durch den 
Wahrspruch der Geschwornen fuͤr schuldig 
erklaͤrt worden ist, durch kein Strafgesetz 
verboten sei, so erkennt er auf Freisprechung 
von der Strafe. 
Art. 203. 
Auber diesem Falle erkennt der Schwur- 
gerichtshof auf die durch das Geseh ange- 
drohre Strafe, selbst wenn dieselbe nach detn 
Wahrspruche der Geschwornen nicht mehr 
zu selner Zuständigkeit gehören würde. 
Art. 204. 
In jedem Erkenntnisse hat der Schwur- 
gerichtshof zugleich über den Kostenpunkt 
zu entscheiden. 
Wird der Angeklagte freigesprochen 
(Art. 198. 202.), so kann er in die Tra- 
gung der Drozeßkosten niche verurtheile 
werden. 
Dagegen ist bei dessen Verurtheilung 
in die Strafe auch dessen Verbindlichkeie 
zur Tragung der Prozeßkosten oder des be- 
tressenben Theiles derselben auszusprechen. 
Art. 205. 
Der Schwurgerichtshof hat in seinem 
Erkenninisse über die aus Verankasung 
der Untersuchung in gerichtliche Verwahrung 
gekommenen Gegenstände zu verfügen. 
Der Enrschädigungsanspruch des Be, 
schädigten wird der Eatscheidung des zu 
ständigen Civilgerichtes vorbehalten. 
à4
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.