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Der Angcklagte oder dessen Verthei-
diger ist mit seinen Gegenerinnerungen zu
hoͤren und hat jedenfalls das Recht der
letzten Aeußerung.
Diese Gegenerinnerungen dürfen übri-
gens nicht mehr gegen den Schuldausspruch,
sondern nur gegen die Statthaftigkeit und
Größe der beantrageen Strase gerichter
werden.
Art. 200.
Die Mieglieder des Schwurgerichts-
hofes begeben sich hierauf zur Berathung
und Abstimmung in das hiefür bestimmte
Zimmer.
Art. 201.
Der Dräsident leitet die Berathung
und Abstimmung. bettere geschieht in der
Art, daß die dem Dienstalter nach jünge-
ren Mitglieder vor den dlteren stimmen.
Der Präsident gibt zuletzt seine Stimme.
Die Entscheidung geschieht nach ab-
soluter Stimmenmehrheit.
Theilen sich die Stimmen in mehrere
Meinungen, von denen keine die absolute
Mehrheit für sich hat, so werden die dem
Angeklagten nachtheiligsten Stimmen den
nächstfolgenden minder nachtheiligen so lange
beigezählt, bis sich hinsichtlich der Zahl al-
ler Stimmenden eine entschiedene Mehrheit
ergibt.
Art. 202. #
Il der Schwurgerichtshof der Ansicht,
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daß die That, deren der Angeklagte durch den
Wahrspruch der Geschwornen fuͤr schuldig
erklaͤrt worden ist, durch kein Strafgesetz
verboten sei, so erkennt er auf Freisprechung
von der Strafe.
Art. 203.
Auber diesem Falle erkennt der Schwur-
gerichtshof auf die durch das Geseh ange-
drohre Strafe, selbst wenn dieselbe nach detn
Wahrspruche der Geschwornen nicht mehr
zu selner Zuständigkeit gehören würde.
Art. 204.
In jedem Erkenntnisse hat der Schwur-
gerichtshof zugleich über den Kostenpunkt
zu entscheiden.
Wird der Angeklagte freigesprochen
(Art. 198. 202.), so kann er in die Tra-
gung der Drozeßkosten niche verurtheile
werden.
Dagegen ist bei dessen Verurtheilung
in die Strafe auch dessen Verbindlichkeie
zur Tragung der Prozeßkosten oder des be-
tressenben Theiles derselben auszusprechen.
Art. 205.
Der Schwurgerichtshof hat in seinem
Erkenninisse über die aus Verankasung
der Untersuchung in gerichtliche Verwahrung
gekommenen Gegenstände zu verfügen.
Der Enrschädigungsanspruch des Be,
schädigten wird der Eatscheidung des zu
ständigen Civilgerichtes vorbehalten.
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