Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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Art. 206. 
Das geschoͤpfte Erkenntniß ist mit Ent- 
scheidungsgruͤnden uͤber den Rechtspunkt 
niederzuschreiben und vom Präsidenten in 
öffentlicher Sitzung zu verkünden. 
Die angewendeten Gesehesstellen sind 
wörtlich vorzulesen. 
Art. 207. 
Wird der Angeklagte verurtheilt, so 
hat ihn der Präsident nach Verkündung 
des Erkenntnisses über das ihm gesetlich 
zustehende Rechtsmittel der Nichtigkeitsbe- 
schwerde und über die zur Einlegung desselben 
gestattete Nothfrist zu belehren. 
Art. 208. 
Sobald einmal die öffentliche Ver- 
handlung einer Serassache begonnen hat, 
muß, vorbehaltlich der im Gesetze enthal- 
tenen Ausnahmen, mit derselben ununter- 
brochen bis zur Urtheilsverkündung fortge- 
fahren werden. 
Nur für die Zeit, welche zur Erholung 
erforderlich ist, kann der Prässdent den Lauf 
der Verhandlung unterbrechen. 
Art. 209. 
Ueber alles in der Sizung Vorgehende 
muß ein Protokoll aufgenommen werden. 
Dasselbe hat alle wesentlichen Förm- 
lichkeiten des Verfahrens, alle gestellten 
Anträge und alle darauf von dem Schwur- 
gerichtshofe ertheilten Entschließungen zu 
beurkunden. 
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Der Antworten des Angeklagten und 
der Aussagen der Zeugen geschieht je- 
doch darin nur in so ferne Erwähnung, als 
dieselben Abweichungen, Zusätze oder Ver- 
aͤnderungen bezuglich der in der Voruntersu- 
chung abgegebenen Erklärungen enthalten. 
Aussagen solcher Zeugen, welche in 
der Sihung zum ersten Male vernommen 
werden, sind dagegen vollständig zu proto- 
kolliren. 
Das Protokoll ist vom Präsidenten 
und vom Drotokollführer zu unterzeichnen. 
Art. 210. 
Die Reinschrift des Erkenntnisses ist 
vom Protokollführer zu fertigen und vom 
Praͤsidenten und sämmtlichen Richtern binnen 
vierundzwanzig Stunden zu unterzeichnen. 
Dieselbe ist sodann in ein besonderes 
zur Aufbewahrung der Urtheile bestimmtes 
Buch einzuheften und eine Abschrift davon 
den betreffenden Akten beizufügen. 
Art. 211. 
War die Anklage gegen einen Staats- 
beamten oder öffentlichen Diener gerichter, 
so ist der vorgesetzten Amts= oder Dienst- 
behörde dieser Personen von dem gefäallten 
Urtheile ungesäumt Kenneniß zu geben. 
Besondere Bestimmungen. 
Art. 212. 
Wenn nach Verkündung des Wahr- 
spruches der Geschwornen, wodurch der 
Angeklagte für schuldig erkläárt worden ist,
	        
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