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die unmittelbare Vorladung des Beschul-
digten in die öffentliche Sitzung erwirkt,
so läße der Präsident des Schwurgerichts-
hofes demselben nebst der Vorladung und
dem Zeugenverzeichnisse auch eine Abschrift
des vom Staatsanwalte bei dem Appella-
tionegerichte eingereichten Antrages zustellen.
Die Bestimmungen des Art. 223. Abs.
a. und 3. und Art. 224. kommen auch im
gegenwärtigen Falle zur Anwendung.
In der Effentlichen Sitzung beginnt die
Verhandlung nach Beeidigung der Ge-
schwornen mit der Entwicklung der Anklage
durch den Staatsanwalt.
Art. 227.
Macht sich ein Beschuldigter, welcher
auf sreiem Fuße processirt wird, einer der
im Art. 163 bezeichneten Handlungen schul-
dig, so kann er vom Schwurgerichtshofe in
eine sogleich nach Beendigung der Ver-
handlung zu volliehende Gefängnißstrafe von
einem bis zu acht Tagen verurtheilt werden.
Art. 228.
Wird ein auf freiem Fuße processirter
Beschuldigter in Gemäßheit des Art. 184.
durch Beschluß des Schwurgerichtohofes
aus der Sitzung entfernt, so ist derselbe
bis zur Beendigung der Verhandlung in
Haft zu bringen.
Art. 229.
Ergibt sich der im Art. 188 bezeich-
nete Fall bei einem auf sreiem Fuße pro-
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cessirten Beschuldigten, so ist demselben,
wenn nicht die Verhandlung der Sache
vertagt wird, das gefällte Erkenntniß in
Abschrift zuzustellen.
Vierter Titel.
Von den Uechtsmitteln gegen die von den
Schwurgerichtohöfen erlassenen Urtheile.
Erstes Kapitel.
Von der Nichtigkeitsbeschwerde.
Art. 230.
Ist ein Angeklagter von dem Schwur-
gerichtshofe zu einer Strafe verurtheilt wor-
den, so kann er das Urtheil mit der Nich-
tigkeitsbeschwerde anfechten, wenn entweder:
I. bei dem Verfahren, wodurch die öf-
sentliche Sihung vorbereitet wurde,
oder vor dem Schwurgerichtehofe oder
bei der Schöpfung des Wahrspruches
eine wesentliche Förmlichkeit des Pro-
cesses verletzt worden ist; oder wenn
II eine solche Verletzung bei der Fäl-
lung des Urtheils stattgefunden hat;
oder wenn
HI. von dem Schwurgerichtshofe das Ge-
setz unrichtig auf die durch den
Wahrspruch der Geschwornen festge-
selten Thatsachen angewendet worden
ist.
In den unter Nr. II. und III. be-
zeichneten Fällen steht auch dem Staats-
anwalte bei dem Schwurgerichtshofe das