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zur Prüfung und Entscheidung darüber, ob
kein Richtigkeisgrund vorliege, von Amts-
wegen eingesendet werden.
Art. 234.
Istein von den Geschwornen für schuldig
erklärter Angeklagter von dem Schwurge-
richtshofe um deswillen von der Strafe frei
gesprochen worden, weil die Handlung durch
kein Strafgesetz verboten sei, so kann das
Uctheil von dem Staatsanwalte gleichfalls
mit der Nichtigkeitsbeschwerde angefochten
werden.
Art. 235.
Will sich der Angeklagte des Rechts-
mittels der Nichtigkeitsbeschwerde bedienen,
so hat er dieselbe binnen drei Tagen, vom
Tage der Verkündung des Urtheils an ge-
rechnet, bei Strafe des Ausschlusses auf der
Canzlei des Kreis= und Stadtgerichts münd-
lich oder schriftlich anzumelden.
Befindet sich der Angeklagte in Haft,
so hat sich auf dessen Verlangen ein Pro-
tokollführer des Gerichts in das Gefängniß
zu begeben, um seine Erklärung außfzu-
nehmen.
Art. 236.
Dem Staatsanwalte, welcher gegen
ein verurtheilendes Erkenntniß die Nichrig-
keitsbeschwerde ergreisen will, ist eine gleiche
Anmeldungsfrist von drei Tagen eingerdumt.
Gegen ein von der Strafe fleispre-
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chendes Urtheil ist dagegen die Beschwerde
binnen 14 Stunden anzumelden.
In allen Fällen hat der Staatsan-
walt bei der Anmeldung zugleich die Be-
schwerdepunkte genau zu bezeichnen.
Art. 237.
Von der geschehenen Anmeldung ist
in einem eigens hiezu bestimmten Register
Vormerkung zu machen und, wenn der
Staatsanwalt die Nichtigkeitebeschwerde er-
hoben hat, dem Angeklagten unverzüglich
Kenneniß davon zu geben.
Art. 238.
Auf das Rechtemittel der Nichtigkeits,
beschwerde kann mit Ausnahme des in Art.
233. bezeichneten Falles vor Ablauf der
Anmeldungefrist verzichtet und selbst das
schon angemeldete Rechtsmittel kann bis zur
öffentlichen Verhandlung darüber zurückge-
nommen werden.
Art. 239.
Der Beschwerdeführer, welcher die Frist
zur Anmeldung des Rechtsmittels eingehalten
hat, ist befugt, innerhalb vierzehn Tagen,
ebenfalls vom Tage des angegriffenen Ur-
theils an gerechnet, in einer Denkschrift
die Beschwerdegründe näher auszuführen.
Macht der Staatsanwalt von dieser
Befugniß Gebrauch, so ist dessen Denk-
schrift dem Angeklagten in Abschrift mitzut
theilen, und diesem steht es frei, bis zur
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