Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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zur Prüfung und Entscheidung darüber, ob 
kein Richtigkeisgrund vorliege, von Amts- 
wegen eingesendet werden. 
Art. 234. 
Istein von den Geschwornen für schuldig 
erklärter Angeklagter von dem Schwurge- 
richtshofe um deswillen von der Strafe frei 
gesprochen worden, weil die Handlung durch 
kein Strafgesetz verboten sei, so kann das 
Uctheil von dem Staatsanwalte gleichfalls 
mit der Nichtigkeitsbeschwerde angefochten 
werden. 
Art. 235. 
Will sich der Angeklagte des Rechts- 
mittels der Nichtigkeitsbeschwerde bedienen, 
so hat er dieselbe binnen drei Tagen, vom 
Tage der Verkündung des Urtheils an ge- 
rechnet, bei Strafe des Ausschlusses auf der 
Canzlei des Kreis= und Stadtgerichts münd- 
lich oder schriftlich anzumelden. 
Befindet sich der Angeklagte in Haft, 
so hat sich auf dessen Verlangen ein Pro- 
tokollführer des Gerichts in das Gefängniß 
zu begeben, um seine Erklärung außfzu- 
nehmen. 
Art. 236. 
Dem Staatsanwalte, welcher gegen 
ein verurtheilendes Erkenntniß die Nichrig- 
keitsbeschwerde ergreisen will, ist eine gleiche 
Anmeldungsfrist von drei Tagen eingerdumt. 
Gegen ein von der Strafe fleispre- 
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chendes Urtheil ist dagegen die Beschwerde 
binnen 14 Stunden anzumelden. 
In allen Fällen hat der Staatsan- 
walt bei der Anmeldung zugleich die Be- 
schwerdepunkte genau zu bezeichnen. 
Art. 237. 
Von der geschehenen Anmeldung ist 
in einem eigens hiezu bestimmten Register 
Vormerkung zu machen und, wenn der 
Staatsanwalt die Nichtigkeitebeschwerde er- 
hoben hat, dem Angeklagten unverzüglich 
Kenneniß davon zu geben. 
Art. 238. 
Auf das Rechtemittel der Nichtigkeits, 
beschwerde kann mit Ausnahme des in Art. 
233. bezeichneten Falles vor Ablauf der 
Anmeldungefrist verzichtet und selbst das 
schon angemeldete Rechtsmittel kann bis zur 
öffentlichen Verhandlung darüber zurückge- 
nommen werden. 
Art. 239. 
Der Beschwerdeführer, welcher die Frist 
zur Anmeldung des Rechtsmittels eingehalten 
hat, ist befugt, innerhalb vierzehn Tagen, 
ebenfalls vom Tage des angegriffenen Ur- 
theils an gerechnet, in einer Denkschrift 
die Beschwerdegründe näher auszuführen. 
Macht der Staatsanwalt von dieser 
Befugniß Gebrauch, so ist dessen Denk- 
schrift dem Angeklagten in Abschrift mitzut 
theilen, und diesem steht es frei, bis zur 
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