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Art. 248.
Ist das Urthell wegen Verletzung ei-
nei wesentlichen Förmlichkeit des Processes
vernichtet worden, so sind folgende Flle
zu unterscheiden:
1) Wenn die Formverletzung noch vor
erfolgtem Wahrsforuche der Geschwor-
nen begangen worden ist, so wird die
Sache nach dem Ermessen des Ge-
richtshofes entweder an das Schwur-
gericht eines andern Appellationsge-
richtsbezirkes oder in die nächste Si-
bung desselben Schwurgerichtöhofes,
welcher das frühere Urtheil erlassen
hat, zur nochmaligen Verhandlung
und Entscheidung verwiesen.
Jedoch kann in dem letzteren Falle
in das neu zu bildende Schwurgericht
keiner der Geschwornen eintreten, wel-
cher Mitglied des früheren Schwur-
gerichtes war.
Auch kann der Schwurgerichtshof
nur aus solchen Richtern bestehen,
welche an der vorigen Aburtheilung
keinen Theil genommen haben. Zu
diesem Ende können nöthigenfalls zur
Bildung des Schwurgerichtshofes Mit-
glieder des Appellationsgerichtes ab-
geordnet werden.
Die neue Verhandlung findet auf
den Grund des Verweisungserkennt-
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nisses und der früheren Anklageschnft
statt.
2) Ist dagegen die Formverletzung eist
nach erfolgtem Wahrspruche der Ge-
schwornen vorgekemmen, so wird die
Sache gleichfälls nach Ermessen des
Gerichtehotes an die nächste Schwur=
gerichrssitzung besselben oder eines an=
deren Appellationsgerichtsbezirkes ver-
wiesen, woselbst der Schwurgerichtshof
auf den Grund des von den Geschwor-
nen abgegebenen Wahrspruches, und
nachdem zuvor der Staatsanwalt, der
Angeklagte und sein Vertheidiger mit
ihren Erklärungen gehört worden sind,
ein neues Urtheil zu erlassen hac.
Geschieht die Verweisung an das Schwur-
gericht desselben Appellationsg zirkes,
so kommt die unter Nro. 1. bezüglich der
Zusammensehung des Schwurgerichtshofes
gegebene Vorschrift ebenfalls zur Anwendung.
Art. 249.
Geschah die Vernichtung des Urtheils
wegen irriger Anwendung des Gesetzes,
so ist zu unterscheiden:
1) Ist der Gerichtshof der Ansicht, daß
die Thar, wegen welcher die Verur-
thellung erfolgte, durch kein Strafge-
setz verboten sei, so hat es bei der
bloßen Vernichtung des Urtheils ohne
weitere Verweisung der Sache sein
Bewenden.
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