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Kehungsweise durch das erlassene Urtheil
das Geseß verletzt worden sei.
Art. 261.
Der Ausspruch, daß durch das Ver-
fahren oder durch das Urtheil das Gesetz
verletzt worden sei, ist ohne Wirkung auf
den Angeklagten, derselbe mag durch das
Urtheil des Schwurgerichtshofes freigespro-
chen oder verurtheilt worden seyn.
Dem obersten Gerichtshofe ist jedoch
im letzteren Falle anheim gegeben, nach Be-
fand der Umstände einen Begnadigungsan=
trag an den König zu stellen.
Gemeinschaftliche Bestimmung für
die Nichtigkeitsbeschwerde und die
Beschwerde zur Wahrung des
Gesetzes.
Art. 262.
So oft der oberste Gerichtshof ein Ur-
theil des Schwurgerichtshofes vernichtet oder
ausspricht, daß durch das Verfahren oder das
Ureheil das Gesetz verlecht worden sei, ver—
ordnet er zugleich, daß das von ihm er-
lassene Urtheil in das Urtheilsbuch des Ge-
richts eingerragen werde, von welchem das
angefochtene Urtheil ausgegangen ist. Die
geschehene Einträzung ist am RNamde desZ
berreffenden Urtheils vorzumerken
— —
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Drittes Capitel.
Von der Wiederaufnahme des
Strafverfahrens.
Art. 263.
Ist ein Angeklagter von den Geschwor-
nen für nicht schuldig erklärt worden oder
hat ein denselben von der Strafe freispre-
chendes Urtheil die Rechtskraft beschritten, so
kann in Ansehung derselben That, welche den
Gegenstand der Anklage bildete, das Strafoer=
fahren niemals wieder aufgenommen werden.
Art. 264.
Dagegen ist ein Verurtheilter zu je-
der Zeit, selbst wenn die von ihm erhobene
Nichtigkeitsbeschwerde verworfen worden,
oder die Strafe schon theilweise oder ganz
erstanden seyn sollte, berechtigt, die Wie-
deraufnahme des Strafoerfahrens jedoch nur
in folgenden Fällen zu verlangen:
1) wenn zwei Personen wegen desselben
Verbrechens oder Vergehens durch
zwei verschiedene Erkenntnisse verur-
theilt worden sind und aus der Ver-
gleichung belder die Unschuld einer
dieser Personen hervorgehr;
2) wenn Jemand wegen Täödtung ver-
utkheilt worden ist, späeer aber durch
neue bisher unbekannte Bewelse wahr,
scheinlich gemacht wird, daß derjenige,
wegen dessen Tödtung die Verurthei-
lung geschah, noch lebe oder wenig-
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