Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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Kehungsweise durch das erlassene Urtheil 
das Geseß verletzt worden sei. 
Art. 261. 
Der Ausspruch, daß durch das Ver- 
fahren oder durch das Urtheil das Gesetz 
verletzt worden sei, ist ohne Wirkung auf 
den Angeklagten, derselbe mag durch das 
Urtheil des Schwurgerichtshofes freigespro- 
chen oder verurtheilt worden seyn. 
Dem obersten Gerichtshofe ist jedoch 
im letzteren Falle anheim gegeben, nach Be- 
fand der Umstände einen Begnadigungsan= 
trag an den König zu stellen. 
Gemeinschaftliche Bestimmung für 
die Nichtigkeitsbeschwerde und die 
Beschwerde zur Wahrung des 
Gesetzes. 
Art. 262. 
So oft der oberste Gerichtshof ein Ur- 
theil des Schwurgerichtshofes vernichtet oder 
ausspricht, daß durch das Verfahren oder das 
Ureheil das Gesetz verlecht worden sei, ver— 
ordnet er zugleich, daß das von ihm er- 
lassene Urtheil in das Urtheilsbuch des Ge- 
richts eingerragen werde, von welchem das 
angefochtene Urtheil ausgegangen ist. Die 
geschehene Einträzung ist am RNamde desZ 
berreffenden Urtheils vorzumerken 
— — 
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Drittes Capitel. 
Von der Wiederaufnahme des 
Strafverfahrens. 
Art. 263. 
Ist ein Angeklagter von den Geschwor- 
nen für nicht schuldig erklärt worden oder 
hat ein denselben von der Strafe freispre- 
chendes Urtheil die Rechtskraft beschritten, so 
kann in Ansehung derselben That, welche den 
Gegenstand der Anklage bildete, das Strafoer= 
fahren niemals wieder aufgenommen werden. 
Art. 264. 
Dagegen ist ein Verurtheilter zu je- 
der Zeit, selbst wenn die von ihm erhobene 
Nichtigkeitsbeschwerde verworfen worden, 
oder die Strafe schon theilweise oder ganz 
erstanden seyn sollte, berechtigt, die Wie- 
deraufnahme des Strafoerfahrens jedoch nur 
in folgenden Fällen zu verlangen: 
1) wenn zwei Personen wegen desselben 
Verbrechens oder Vergehens durch 
zwei verschiedene Erkenntnisse verur- 
theilt worden sind und aus der Ver- 
gleichung belder die Unschuld einer 
dieser Personen hervorgehr; 
2) wenn Jemand wegen Täödtung ver- 
utkheilt worden ist, späeer aber durch 
neue bisher unbekannte Bewelse wahr, 
scheinlich gemacht wird, daß derjenige, 
wegen dessen Tödtung die Verurthei- 
lung geschah, noch lebe oder wenig- 
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