Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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stens nach dem Zeitpunkte seines an- 
geblich erfolgten Tedes noch gelebt 
habe; 
3) wenn ein oder mehrere Zeugen, welche 
in der öffentlichen Sitzung gegen den 
Angeklagten ausgesagt haben, wegen 
ihres in dieser Sache abgelegten fal- 
schen Zeugnisses in Untersuchung ge- 
zogen worden sind. 
Art. 265. 
Sollte der Verurtheilte bereits verstor- 
ben seyn, so kann die Wiederaufnahme des 
Strafoerfahrens unter den im Art. 264. er, 
wähnten Voraussehungen nicht bloß von dessen 
Ehegatten, Verwandten oder Verschwäger- 
ten, sondern auch von jedem Dritten nach- 
gesucht werden. 
Art. 266. 
Das Gesuch um Wiederaufnahme des 
Straferfahrens ist schriftlich auf der Canz- 
lei des Gerichts, bei welchem die frühere 
Aburcheilung statgefanden hat, einzureichen 
und muß die Thatsachen und Beweise ent- 
halten, worauf es gegründet werden will. 
Befinder sich derjenige, welcher die 
Wiederaufnahme nachsuche, in Haft, so ist 
das Gesuch bei dem Vorsteher der Anstalt 
oder dem Aufseher des Straforts mündlich 
zu Protokoll zu geben, welche solches so- 
dann an die Gerichtscanzlei einfenden. 
Arc. 267. 
Das Wiederaufnahmsgesuch is dem 
  
348. 
zuständigen Staatsanwalte mitzutheilen und 
demselben steht es frei, binnen acht Tagen 
allenfallsige Erinnerungen dagegen vorzubrin- 
gen, worauf die Akten an den obersten Ge- 
richtshof abgesendet werden. 
Bezüglich des weiteren Verfahrens fin- 
den die in den Act. 241.— 244. aufgestell- 
ten Vorschriften analoge Anwendung. 
Art. 268. 
Findet der Gerichtshof in dem unter 
Nro. 1. des Art. 2364. bezeichneten Falle, 
daß sich die beiden Urtheile nicht vereinigen 
lassen, so vernichtet er beide und verweist 
die Sache zur nochmaligen Verhandlung 
und Entscheidung an einen andern Schwur, 
gerichtshof, als denjenigen, welcher die vor- 
herigen Urtheile erlassen hat. 
Art. 269. 
Hüält der Gerichtshof in dem unter 
Nro. 2. des Art. 264. bezeichneten Falle 
die für die Behauptung, daß der Getödtete 
nach dem Zeitpunkte seines angeblich er- 
folgten Todes noch gelebt habe, vorgebrach- 
ten Beweise für erheblich, so beauftragt er 
durch vorlufigen Bescheid ein Kreis= und 
Stadtgericht, daß dasselbe durch Uctheil. 
die Richrigkeit jener Thatsache feststelle und 
zu diesem Zwecke alle diejenigen Personen, 
vernehme, von denen Aufklärung in der, 
Sache zur erwarten ist. Das pvon diesem 
Gerichte zu erlassende Urtheil hat sich le- 
diglich auf die Frage zu beschränken, ob
	        
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