Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

Schlußbestimmung. 
Arc. 274. 
Wird ein von dem Angeklagten (oder 
im Falle des Art. 165. von seinem Stell- 
vertreter) eingewendetes Rechtsmittel ver- 
worfen, so ist der Unterliegende zugleich in 
die Kosten zu verurtheilen. 
In allen übrigen Fällen werden die 
gerichtlichen Kosten des Rechtsmittels von 
der Scaatskasse getragen. 
Fünfter Titel. 
Von dem Ungehorsamsverfahren. 
Erstes Capitel. 
Von dem Ungehorsamsverfahren 
bei den mit Todes-, Ketten= oder 
Zuchthausstrafe bedrohten Ver- 
brechen. 
Art. 275. 
Wenn eine Person, welche eines mit 
Todes-, Ketten= oder Zuchthauestrafe be- 
drohten Verbrechens verdächtig geworden, 
abwesend oder entslohen ist, so sind vom 
Untersuchungsgerichte unverzüglich die nöthi- 
gen Verfügungen zu treffen, um dieselbe 
vor Gericht zu stellen, zu welchem Ende 
von den in den Art. 411.— 418., Thl. II. 
des Strafgesetzbuches bezeichneten Mitteln 
Gebrauch zu machen ist. 
Art. 276. 
Während diese Maßregeln zum Voll- 
zuge gebracht werden, ist die Voruntersu- 
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chung, so weit solches ohne Vernehmung 
des Verdächtigen geschehen kann, fortzu- 
setzen, und wenn alle Mittel, den Ver- 
dächrigen vor Gericht zu bringen, fruchelos 
bleiben, nach Art. 47. u. ff. zu verfahren. 
Art. 277. 
Findet das Appellationsgericht die im 
Art. 63. Abs. 1. bezeichneten Boraussetzun- 
gen gegeben, so erläßt es mit dem Erkennt- 
nisse auf Anklage und Verweisung vor das 
Schwurgericht zugleich den Beschluß auf 
Einleitung des Ungehorsamsverfahrens und 
verordnet die Edictalladung des Angeklagten. 
Art. 278. 
Die Edictalladung muß enthalten: 
1) Vor= und Zunamen, Alter, Geburts- 
und Wohnort, Stand und Gewerbe 
des Angeklagten, soweit dieses Alles 
bekannt ist; 
die Bezeichnung des Verbrechens mie 
Angabe der Zeit und des Ortes der 
Begehung, sowie des Namens des 
Beschädigten; 
3) die Aufforderung an den Angeklagten, 
binnen drei Monaten bei dem Geriche, 
wo das Schwurgericht gehalten wird, 
zu erscheinen und sich wegen des ihm 
angeschuldlgten Verbrechens zu verant- 
worten, widrigenfalls gegen ihn als 
einen Ungehorsamen dem Gesetze gem#ß 
verfahren und die Aburtheilung in 
seiner Abwesenheit erfolgen werde. 
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