Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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setzlichen Bestimmungen entsprechend gefun- 
den, so ist dieses durch einen Ausspruch 
des Gerichtshofes festzustellen, und sodann 
in nachstehender Weise weiter zu verfahren. 
Art. 286. 
Nachdem der Staatsanwalt die An—- 
klage kurz entwickelt hat, werden aus den 
Akten der Voruntersuchung die Protokolle 
uͤber den Thatbestand, die zur Beurtheilung 
der Sache erforderlichen Aussagen der Zeu— 
gen und Sachverständigen und etwaige an- 
dere Beweisstücke vorgelesen, worauf der 
Staatsanwalt mit seinem Schlußantrage 
und der Vertheidiger mit seiner Entgegnung 
gehört wird. 
Art. 287. 
Der Schwurgerichtehof spricht sofort 
nach vorgängiger geheimer Berathung über 
Schuld und Strafe das Urtheil. 
Art. 288. 
Die Abfassung, Verkündung und Aus- 
fertigung des Urtheils geschieht nach den 
in den Art. 206., 210. und 211. enthalte- 
nen Vorschrifeen. 
Wird der Angeklagte verurtheilt, so 
ist zugleich das Urtheil an denselben Orten 
umd auf dieselbe Art wie die erlassene 
Edictalladung öffentlich bekannt zu machen. 
Art. 289. 
Gegen das gefällte Urtheil können 
blos vom Staats-Anwalte die im ordentli- 
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chen Verfahren zuldssigen Rechtsmittel ein- 
gewendet werden. 
Art. 290. 
Ist der Angeklagte durch das Urtheil 
frei gesprochen worden, so kann er wegen 
derselben That keinem weiteren strafrechtlichen 
Verfahren unterworfen werden. 
Art. 291. 
Das den Angeklagten verurthellende 
Erkenntniß wird, so weit es in dessen Ab- 
wesenheit geschehen kann, vollstreckt; die Fol- 
gen des bürgerlichen Todes treten indessen 
nicht ein. 
Art. 292. 
Die in den Art. 275. — 291. enthal- 
tenen Vorschriften finden auch Anwendung, 
wenn der Beschuldigte im Laufe der Un- 
tersuchung oder nach Erkennung der An- 
klage sich entfernt hat. 
Im lehtteren Falle hat das Appella- 
tionsgericht durch einen besonderen Beschluß 
die Edictalladung zu erlassen. 
Art. 293. 
Wird der im Ungehorsamsverfahren 
Verurtheilte später wieder betreten oder 
stellt er sich freiwillig, so ist ihm das Ur- 
theil, der früheren öffentlichen Bekannt- 
machung ohnerachtet, noch besonders mit dem 
Anfügen zu verkünden, daß, wenn er sich 
demselben nicht freiwillig unterwerfe, ein 
neues ordentliches Verfahren stattfinden 
werde.
	        
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