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Art. 298.
Binnen acht Tagen von dieser Zustel-
lung an gerechnet kann der Verurtheilte
auf der Canzglei des Kreis= und Satadtge-
richts, wo die Schwurgerichtssihung gehal-
ten wird, Einspruch gegen das Urtheil er-
heben, und um wiederholte Verhandlung im
ordentlichen Verfahren bitten.
Art. 299.
Das Gesuch wird dem Drsidenten
des Schwurgerichtehofes oder dessen Siell-
vertreter mirgetheilt, welcher die Wieder--
holung der Verhandlung für die laufende oder
für die nächste Schwurgerichtssitzung anordnet.
Art. 300.
deäßt der Verurtheilte die im Art.
129 . bestimmte Frist unbenützt verstreichen,
so beschreitet das Urtheil des Schwurge-
richts vofes die Rechtskraft.
Wenn er jedoch auch nach Ablauf jener
Feit, noch nachweist, daß ihm die frühere
Anmeldung des Einspruches unmöglich war,
so ist dieser noch nachträglich zuzulassen.
Art. 301.
Erscheint der Beschuldigte nunmehr
uf die an ihn ergangene Vorladung, so
ist die Sache aufs Reue im ordentlichen
Verfahren zu verhandeln und abzuurtheilen.
Wird derselbe durch das neue, Urtheil
freigesprochen, so fallen ihm dennoch die
dutch sein frühercs Nichuerscheinen veran-
laßten Kosten zur Last.
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Art. 302.
Wenn aber der Beschuldigte an dem
zur Verhandlung festgesetzten Tage neuer-
dings ausbleibt, so wird vom Schwurge-
richtehofe auegesprochen, daß es bei dem
früher erlassenen Urtheile sein Verbleiben
habe, und der Verurtheilte die durch seinen
Einspruch verursachten Kosten zu tragen schul-
dig sei.
Vierte Abtbeilung.
Von dem Verfahren bei Aburtheilung
der zur Zuständigkeit der Kreis= und
Stadtgerichte gehörenden Verbrechen und
Vergehen.
Erster Titel.
Von dem Verfahren in erster Instanz.
Art. 303.
Bel Verbrechen und Vergehen, deren
Aburtheilung den Kreis= und Scadtgerich-
ten zusteht, richtet sich das Verfahren im
Allgemeinen und unter Vorbehalt der nach-
solgenden besonderen Bestimmungen nach
den Art. 119., 120., 121. Abs. 2.,
Art. 122. — 125., Art 126. Abs. 2,,
Art. 128. Abs. 2., Act. 129. — 135.,
Art. 138. — 147., Art. 143. Abs. 2. und
3., Art. 149.—153., Art. 155. — 137.,
Art. 158. Abs. 1., Art. 159. — 170.,
Art. 182.— 186., Ark. 187. Abf. 1., 2,
4. und 5., Art. 188., 201., 204— 200.,
209.—21 1., 213., 216., Art. 218. Abs.
1., Arrc. 220., 224. und 227.—229.