2) Bei Vergehen.
Art. 356.
Wenn der eines Vergehens Beschul-
digte ohngeachtet richtig geschehener Ladung
(Art. 308.) sich nicht in der oͤffentlichen
Sitzung einfindet, so wird nach Art. 345.
verfahren.
Art. 357.
Das Urtheil wird in der oͤffentlichen
Sitzung verkuͤndet und dem Beschuldigten
eine Urtheilsabschrift auf seine Kosten zu-
gestellt. Die Zustellung geschieht auf die im
Art. 308. bezeichnete Art.
Art. 358.
Ist der Beschuldigte freigesprochen, so
geht das Urtheil, wenn der Staatsanwalt
nicht die Berufung dagegen einlegt, in
Rechtekraft über.
Ist der Beschuldigte verurtheilt, so
hat er das Recht des Einspruches, welcher
binnen acht Tagen von dem Tage der Zu,
stellung der Urtheilsabschrift an gerechner,
auf der Canzlei des Kreis= und Stadtge-
richtes anzumelden ist, widrigenfalls das
" Urtheil in Rechtskraft uͤbergeht.
Die Vorschriften des Art. us. Abs
2. und der Art. 349.—355. kommenrauch
hier zur Anwendung.
378
Zweites Capttel.
Von dem Ungehorsamsverfahren
in der Berufungsinstanz.
Art. 359.
Wenn der Beschuldigee bet der Ver-
handlung vor dem Appellationsgerichte nicht
erscheint, so wird — der Gegenstand der
Verhandlung mag ein Verbrechen oder Ver-
gehen seyn — nach Art. 345. u. f. ver-
fahren.
Arr. 360.
Gegen das in zweiter Instanz erlassene
Urtheil ist ein Einspruch in den Fristen
und Formen zulässig, welche hinsichtlich ber
bei dem Ungehorsamsverfahren in erster In-
stanz ergangenen Urtheile vorgeschrieben sind.
Das auf den Einspruch „ergangene
appellationsgerichtliche Urtheil kann nurdurch
die Nichtigkeitsbeschwerde angegriffen werden.
Schlußbestlmmungen.
Art. 361.
Eine Nichtigkeitsbeschwerde ist bei den
zur Zuständigkeit der Kreis= und Stadtge-
richte gehörenden Strafsachen nur dann zu-
ldssig, wenn in zweiter Instanz entweder
eine wesentliche Förmlichkeit vetletze oder
ein Gesetz unrichtig angewendet wurde.
Insbesondere kommen hiebei die Art.
231. Ziffer 2., 5. — 8., 11. und 18.,
Art. 332,, Art. 335. Abs. 1. und Art.
336. Abs. 1. in analoge Anwendung.
28