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Art. 362.
Gegen die in zweiter Instanz erlasse-
nen Urtheile kann die Nichtigkeltsbeschwerde
sowohl von dem Staatsanwalte als dem
Beschuldigten ergriffen werden, und zwar
von dem Ersteren, der Beschuldigte mag
freigesprochen oder verurtheilt worden seyn.
Art. 363.
Das Verfahren und die Eutscheidung
uͤber die Nichtigkeitsbeschwerde, sowohl in
der Hauptsache als in Ansehung der im
Falle der Abweisung zu verhaͤngenden Strafe,
richtet sich nach den uͤber die Nichtigkeitsbe-
schwerde gegen die Urtheile der Schwurge-
richtshöfe gegebenen Vorschriften.
Art. 364.
Eine Beschwerde zur Wahrung des
Gesetzes kann gegen rechtskeäftige Urtheile
krster und zweiter Instanz, jedoch nur von
dem Scaatsanwalte am obersten Gerichts-
hofe erhoben werden.
Art. 365.
Ueber ein Gesuch um Wiederaufnahme
des Strafverfahrens gegen ein in zweiter
Instanz ergangenes Urtheil entscheidet der
voberste Gerichtshof.
Beziehr sich aber das Gesuch um Wie-
deraufnahme der Uhtersuchung auf ein in
Rechtskraft übergegangenes Uetheil des
Rreis= und Stadtgerichtes, so stehe die
Entscheldung dem Appellatlonszerichte zu.
—— 380
Art. 366.
Im Uebrigen kommen die Art. 263.
bis 274. in analoge Anwendung.
Att. 367.
Wenn gegen ein Urtheil die Beru-
fung oder die Nichtlgkeitsbeschwerde ergrif-
fen wird, so ist die Vollstreckung des Ur-
theiles aufzuschieben.
Das Naͤmliche gilt in dem Falle des
Einspruches gegen ein im Ungehorsamsver-
fahren erlassenes Urtheil.
In wie ferne durch ein Gesuch um
Wiederaufnahme des Strafverfahrens die
Vollstreckung gehemmt werde, ist im Art-
273. bestimmt.
Außer diesen Fällen erfolgt (vorbe-
haltlich der Vorschrife des Art. 379. Ziff.
1. und 2. Thl. II. des Strafgesetzbuches)
die Vollstreckung unmittelbar nach eln-
getretener Rechtekraft.
Fünfte Abtheilung.
Von Aufhebung der früheren und Ein-
führung der gegenwärtigen Gesetzes-
vorschriften.
Art. 368.
Die Art. 7, Ziff. 2, Art. 8, 124 —
16, 25, 26, 28, 34, 35, 37, 38, 48—50,
86, 91 — 112, 141 — 149, 155—195, Art.
196, Abs. 1, Art. 200, 211, 219, 221,
225, Art. 226, Abs. 2, Arc. 229) Art. 253,
Abs. 2, Art. 259—378, 384, 386 —397,
Act. 398, Abs. 1 und 2, Art.399, 405, 407,