Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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Art. 362. 
Gegen die in zweiter Instanz erlasse- 
nen Urtheile kann die Nichtigkeltsbeschwerde 
sowohl von dem Staatsanwalte als dem 
Beschuldigten ergriffen werden, und zwar 
von dem Ersteren, der Beschuldigte mag 
freigesprochen oder verurtheilt worden seyn. 
Art. 363. 
Das Verfahren und die Eutscheidung 
uͤber die Nichtigkeitsbeschwerde, sowohl in 
der Hauptsache als in Ansehung der im 
Falle der Abweisung zu verhaͤngenden Strafe, 
richtet sich nach den uͤber die Nichtigkeitsbe- 
schwerde gegen die Urtheile der Schwurge- 
richtshöfe gegebenen Vorschriften. 
Art. 364. 
Eine Beschwerde zur Wahrung des 
Gesetzes kann gegen rechtskeäftige Urtheile 
krster und zweiter Instanz, jedoch nur von 
dem Scaatsanwalte am obersten Gerichts- 
hofe erhoben werden. 
Art. 365. 
Ueber ein Gesuch um Wiederaufnahme 
des Strafverfahrens gegen ein in zweiter 
Instanz ergangenes Urtheil entscheidet der 
voberste Gerichtshof. 
Beziehr sich aber das Gesuch um Wie- 
deraufnahme der Uhtersuchung auf ein in 
Rechtskraft übergegangenes Uetheil des 
Rreis= und Stadtgerichtes, so stehe die 
Entscheldung dem Appellatlonszerichte zu. 
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Art. 366. 
Im Uebrigen kommen die Art. 263. 
bis 274. in analoge Anwendung. 
Att. 367. 
Wenn gegen ein Urtheil die Beru- 
fung oder die Nichtlgkeitsbeschwerde ergrif- 
fen wird, so ist die Vollstreckung des Ur- 
theiles aufzuschieben. 
Das Naͤmliche gilt in dem Falle des 
Einspruches gegen ein im Ungehorsamsver- 
fahren erlassenes Urtheil. 
In wie ferne durch ein Gesuch um 
Wiederaufnahme des Strafverfahrens die 
Vollstreckung gehemmt werde, ist im Art- 
273. bestimmt. 
Außer diesen Fällen erfolgt (vorbe- 
haltlich der Vorschrife des Art. 379. Ziff. 
1. und 2. Thl. II. des Strafgesetzbuches) 
die Vollstreckung unmittelbar nach eln- 
getretener Rechtekraft. 
Fünfte Abtheilung. 
Von Aufhebung der früheren und Ein- 
führung der gegenwärtigen Gesetzes- 
vorschriften. 
Art. 368. 
Die Art. 7, Ziff. 2, Art. 8, 124 — 
16, 25, 26, 28, 34, 35, 37, 38, 48—50, 
86, 91 — 112, 141 — 149, 155—195, Art. 
196, Abs. 1, Art. 200, 211, 219, 221, 
225, Art. 226, Abs. 2, Arc. 229) Art. 253, 
Abs. 2, Art. 259—378, 384, 386 —397, 
Act. 398, Abs. 1 und 2, Art.399, 405, 407,
	        
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