Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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oder mit einer dichten Einzäu- 
nung und mit Thüren versehenen 
Wildparke, oder 
b) mie einer Windbüchse, mic einem 
mit Schießbaumwolle geladenen 
Gewehre oder einem Schießge- 
wehre begangen wird, welches so 
eingerichter ist, daß es in Stücke 
zerlegt und verborgen getragen 
oder nicht auf den ersten Anblick 
als Schießgewehr erkannt wer- 
den kann, 
wenn der Jagdfrevler, welcher 
von einem Gendarmen oder einer 
andern obrigkeitlichen Person, 
von dem Jahdbberechtigten oder 
dessen amrlich verpflichteten Jagd- 
bediensteten in dem sremden Jagd- 
bezirke betreten und zu Uebergabe 
des Schießgewehres aufgefordert 
wird, dieselbe verweigert; 
2) mit Gefängniß von 6 Wochen bis zu 
einem Jahre 
a) wenn der Jagdfrevel von einer 
zum Mildschießen vereinigten 
Bande verübt, oder 
b) gewerbsmäßig betrieben wird, 
oder 
e) wenn der Jagdfrevler sich ver— 
mummt oder auf andere Weise 
unkenntlich zu machen gesucht hat. 
Art. 6. 
Hat der Jagdfrevler gegen eine Per- 
son, von welcher er in dem fremden Jagd- 
bezirke betreten wurde, gefährliche Drohun- 
gen oder Gewalt gebraucht, so ist derselbe — 
vorausgesetzt, daß nicht in Gemäßheit der 
Vorschriften des Strafgesetzbuches eine hö- 
here Strafe verwirke ist, — mit folgenden 
Strafen zu belegen: 
1) mit Gefängniß von 14 Tagen bis zu 
6 Monaten (als Vergehensstrafe) wenn 
er einer solchen Person eine weder als 
Verbrechen noch als Vergehen straf- 
bare körperliche Mißhandlung zugesügt 
hat; 
2) mit Gefaͤngniß von 4 Wochen bis zu 
1 Jahre (als Vergehensstrafe) wenn 
er eine solche Person auf Leib oder 
Leben bedroht hat; 
mit Strafarbeitshaus von 2—4 Jah, 
ren, wenn er auf dieselbe geschossen 
hat, selbst wenn dieß keine Verwun- 
dung zur Folge gehabt haben sollte. 
3 
–. 
Art. 7. 
In allen Fällen ist neben der gesetz- 
lichen Strase und der Verbindlichkeit zum 
Schadensersatze die Confiscation des Schieß- 
gewehres und anderer zum Tödeen, Ein- 
fangen oder Fortbringen des Wildes geeig- 
neter Werkzeuge, so wie der van dem Ueber-
	        
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