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oder mit einer dichten Einzäu-
nung und mit Thüren versehenen
Wildparke, oder
b) mie einer Windbüchse, mic einem
mit Schießbaumwolle geladenen
Gewehre oder einem Schießge-
wehre begangen wird, welches so
eingerichter ist, daß es in Stücke
zerlegt und verborgen getragen
oder nicht auf den ersten Anblick
als Schießgewehr erkannt wer-
den kann,
wenn der Jagdfrevler, welcher
von einem Gendarmen oder einer
andern obrigkeitlichen Person,
von dem Jahdbberechtigten oder
dessen amrlich verpflichteten Jagd-
bediensteten in dem sremden Jagd-
bezirke betreten und zu Uebergabe
des Schießgewehres aufgefordert
wird, dieselbe verweigert;
2) mit Gefängniß von 6 Wochen bis zu
einem Jahre
a) wenn der Jagdfrevel von einer
zum Mildschießen vereinigten
Bande verübt, oder
b) gewerbsmäßig betrieben wird,
oder
e) wenn der Jagdfrevler sich ver—
mummt oder auf andere Weise
unkenntlich zu machen gesucht hat.
Art. 6.
Hat der Jagdfrevler gegen eine Per-
son, von welcher er in dem fremden Jagd-
bezirke betreten wurde, gefährliche Drohun-
gen oder Gewalt gebraucht, so ist derselbe —
vorausgesetzt, daß nicht in Gemäßheit der
Vorschriften des Strafgesetzbuches eine hö-
here Strafe verwirke ist, — mit folgenden
Strafen zu belegen:
1) mit Gefängniß von 14 Tagen bis zu
6 Monaten (als Vergehensstrafe) wenn
er einer solchen Person eine weder als
Verbrechen noch als Vergehen straf-
bare körperliche Mißhandlung zugesügt
hat;
2) mit Gefaͤngniß von 4 Wochen bis zu
1 Jahre (als Vergehensstrafe) wenn
er eine solche Person auf Leib oder
Leben bedroht hat;
mit Strafarbeitshaus von 2—4 Jah,
ren, wenn er auf dieselbe geschossen
hat, selbst wenn dieß keine Verwun-
dung zur Folge gehabt haben sollte.
3
–.
Art. 7.
In allen Fällen ist neben der gesetz-
lichen Strase und der Verbindlichkeit zum
Schadensersatze die Confiscation des Schieß-
gewehres und anderer zum Tödeen, Ein-
fangen oder Fortbringen des Wildes geeig-
neter Werkzeuge, so wie der van dem Ueber-