395
Art. 1.
Der 9. 1. der Verordnung vom 9.
August 1806 „das Verbrechen des Wild-
diebstahls betreffend,“ — tritt, insoweit als
er die Verhandlung und Entscheidung über
die Ansprüche auf den Ersatz des Wildscha-
dens den Dolizeibehörden zuweist, außer
Wirksamkeit, und wird durch folgende Vor-
schriften ersetzt.
Art. 2.
Ansprüche auf den Ersatz des Wild-
schadens sind durch Klagestellung vor dem
Gerichte, in dessen Bezirk der Wildschaden
stattgehabt hat, geltend zu machen.
Art. 3.
Wenn mehrere Grundeigenthümer, de-
ren Grundstücke in dem nämlichen Jagd-
bezirke liegen, vor demselben Gerichte und
gegen den nämlichen Jagdberechtigten An-
sprüche auf den Ersatz des Wildschadens er-
396
heben, so können sse gemeinschaftliche Klage
anstellen.
Art. 4.
Das Verfahren und der Instanzenzug
richten sich nach den für die Civilrechesstrei-
tigkeiten bestehenden Vorschriften.
Wenn in dem Falle des Art. 3. hin-
sichtlich der Forderungen mehrerer Kläger
die Berufung ergriffen wird, so sind zur
Feststellung der Beschwerdesumme die einzel-
nen Beträge zusammenzurechnen.
Art. 5.
Das gegenwärtige Gesetz ist auf alle
Forderungen des Wildschadensersaßes anzu-
wenden, welche an dem Tage der Verkün-
dung des Gesetzes noch nicht von den Po-
lizeibehö#rden rechtskräftig entschieden wor-
den sind.
Der Staateminister der Jusitiz ist
mit dem Vollzuge des Gesetzes beauftragt.
Gegeben Nymphenburg, den 10. November 1848.
Maximilian.
Hr. Chon-Dillmer. Beintz. Lerchenseld. Weiohaupt. Graf . Pray. v. Stranß, Staatsrath.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des KRbnigs:
der geheime Secretär des Staatsrathes,
Uath Seb. von Kobell.