Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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Art. 1. 
Der 9. 1. der Verordnung vom 9. 
August 1806 „das Verbrechen des Wild- 
diebstahls betreffend,“ — tritt, insoweit als 
er die Verhandlung und Entscheidung über 
die Ansprüche auf den Ersatz des Wildscha- 
dens den Dolizeibehörden zuweist, außer 
Wirksamkeit, und wird durch folgende Vor- 
schriften ersetzt. 
Art. 2. 
Ansprüche auf den Ersatz des Wild- 
schadens sind durch Klagestellung vor dem 
Gerichte, in dessen Bezirk der Wildschaden 
stattgehabt hat, geltend zu machen. 
Art. 3. 
Wenn mehrere Grundeigenthümer, de- 
ren Grundstücke in dem nämlichen Jagd- 
bezirke liegen, vor demselben Gerichte und 
gegen den nämlichen Jagdberechtigten An- 
sprüche auf den Ersatz des Wildschadens er- 
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heben, so können sse gemeinschaftliche Klage 
anstellen. 
Art. 4. 
Das Verfahren und der Instanzenzug 
richten sich nach den für die Civilrechesstrei- 
tigkeiten bestehenden Vorschriften. 
Wenn in dem Falle des Art. 3. hin- 
sichtlich der Forderungen mehrerer Kläger 
die Berufung ergriffen wird, so sind zur 
Feststellung der Beschwerdesumme die einzel- 
nen Beträge zusammenzurechnen. 
Art. 5. 
Das gegenwärtige Gesetz ist auf alle 
Forderungen des Wildschadensersaßes anzu- 
wenden, welche an dem Tage der Verkün- 
dung des Gesetzes noch nicht von den Po- 
lizeibehö#rden rechtskräftig entschieden wor- 
den sind. 
Der Staateminister der Jusitiz ist 
mit dem Vollzuge des Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Nymphenburg, den 10. November 1848. 
Maximilian. 
Hr. Chon-Dillmer. Beintz. Lerchenseld. Weiohaupt. Graf . Pray. v. Stranß, Staatsrath. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des KRbnigs: 
der geheime Secretär des Staatsrathes, 
Uath Seb. von Kobell.
	        
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