Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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Landtags-Abgeordnete aus der Pfalz. 
Gesetzliche Bestimmung der Zahl derselben. 
S. 9— 12. 
Königlich Allerhöchste Erklärung auf die 
dem Gesetz-Entwurse über die Wahl der Land- 
tags-Abgeordneten angehängten Anträge und 
Vorschläge " 
1) wegen zeitgemäßer Erweiterung der Kam- 
mer der Reichsräthe. S. 46. s 9. 1.) 
2) wegen Revision der Gesetze über die 
Wahlen zu Kreis-, Bezirks= und Ge- 
meindevertretung. S. 46. s. 9. 2.) 
3) wegen der Wahlbewerbung zu Land- 
tags-Abgeordnetenstellen S. 47. §. 9.3.) 
4) wegen Beizählung des besteuerten Ein- 
kommens aus intellektueller Thätigkeit 
zu den Criterien des Staatsbürgerthums. 
S. 47. 8. 9. 4.) 
Laudemium, Firirung desselben. S. 105— 
107. Art. 15. — 18. 
Leibrecht. Vorbehalt desselben findet künftig 
nicht mehr Statt. S. 107. UArt. 17. 
Lehen-Verband. Gesetz, die Ablösung des- 
selben betr. S. 121—126. 
Königlich allerhöchste Sanction dieses Ge- 
setzes. S. 49. 8. 12. 
Königlich allerhöchste Erklärung auf den 
dem dießfallsigen Gesetz-Entwurse beigesügten 
ständischen Wunsch auf Ermächtigung der 
klichire zur schriftlichen Mittheilung der den 
Vasallen zum Nachweise des Lehenauftrages 
nöthigen Urkunden. S. 49—50. s. 12. 
M. 
Mag istratsräthe. Diejenigen Staatsbür- 
ger, welche das Amt eines Magistratsrathes 
bekleiden, oder in den letzten zwölf Jahren 
bekleidet haben, können zu Geschwornen beru- 
sen werden. S. 195. Art. 1. S. 265.Nrt.75. 
  
* !. 
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Malzaufschlags defraudatlonen. Siehe 
„Aufschlags defraudation. 
Militärpersonen, active, können nicht Ge- 
schworneseyn. S. 195. Art. 2., S. 266.Art.76. 
Minister. Gesetz, die Verantwortlichkeit der 
Minister betr. S. 649—76. — Arut. I. Wem 
die Führung eines Staats-Ministerims über- 
tragen werden kann und Festsetzung des 
Standesgehaltes eines Ministers. S. 70. 
— Art. II. Von der vorübergehenden Lei- 
tung. S. 71. — Art. III. Rückeiltt der 
Staatsminister. S. 71. — Art. IV. Ge-s 
genzeichnung der Reglerungs-Anordnungen. 
S. 71—72. — Artt. V. Folgen des Voll- 
zuges derselben ohne diese Gegenzeschnung. 
72. Art. VI. Verantwortlichkeit, 
welche aus der Gegenzeichnung hervorgeht. 
S. 72. — Art. VII. Verweigerung der Ge- 
genzeichnung. S. 72—73. — Art. VIII. 
Rechenschaftsablage der abgetretenen Staats- 
Minister oder Verweser. S. 73. — Art. IX. 
Verantwortlichkeit und Bestrafung der Staats= 
Minister. S. 73. — Art. X. Anklage und 
Suspension; — Bildung eines Staats- 
gerichtshofes. S. 73—74. — rt. Xl. 
Verfahren. S. 74. — Art. Xll. Begnadi- 
gung und Rehabilitirung. S. 75. — Art. 
XIII. Concurrirende gemeine oder Amts- 
Verbrechen und Vergehen. S. 75—76. — 
Art. XIV. Schlußbestimmung. S. 76. 
Königl. allerhöchste Sanction dieses Ge- 
setzes. S. 45. §. 8. 
Königl. allerhöchste Erklärung auf die dem 
Gesetze über die Verantworllichkeit der Mi- 
nister angesügten ständischen Wünsche: 
a) wegen Wiedervorlage des Gesetzenkwurses 
über den Staatsgerichtshof und das 
Verfahren bei Anklage der Minister 
bei der nächsten Stände-Versammlung; 
b) wegen Beisügung der Unterzeichnung
	        
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