Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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5. 9. Schlußbestiumungen. S. 94. s. 10 
und 11 
Königlich allerhöchste Sanction dieses Eoik- 
tes. S. 47. S. 10. 
Königlich allerhöchste Erklärung auf die 
bei dem Gesetze über die Freiheit der Presse 
ausgedrückten ständlschen Wünsche und An- 
träge: 
1) wegen Revlsion der Strafgesetze über 
die Verletzung der Amtsverschwiegen- 
heit. S. 48. #. 10. 1.) 
2) wegen Aufnahme von amtlichen und 
nichtamtlichen Berichtigungen in Zei- 
tungen und periodische Schiiften. S. 
48. s. 10. 7.) 
in Bezug auf die Napoleonischen De- 
crete von 1810 über die Buchdrucke- 
reien ouno den Buchhandel. S. 48. 
8. 10. 3.) 
Zuweisung der durch Mißbrauch der Presse 
verübten Verbrechen und Vergehen an die 
3 
Schwurgerichte. S. 35. Art. 3. 
Privaten. Deren fire Grundgesälle sind 
ablösbar. S. 108. Art. 21. 
Privilegirter Gerichtsstand. Aufze= 
bung desselben. S. 138. Art. 2. 
Protestantische Kirche. Gesetz, die pro- 
testantischen General= Synoden und den Con- 
sistorialbezirk Speyer betr. S. 149—152. 
Königlich allerhöchste Sanction dieses Ge- 
setzes. S. 51. 8. 15. 
R. 
Rechtsmittel gegen die von den Schwur- 
gerichten erlassenen Urtheile. S. 328—351. 
Rechtspflege. Trennung derselben von 
der Verwaltung. S. 138. Art. 1. 
Reichsräthe. Koöniglich allerhöchste Erklä- 
rung auf den ständischen Antrag bezüglich 
— 
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zeitgemäßer Erweiterung der Kammer der 
Reichsräthe. S. 46. s. 9. 1.) 
Reichsversammlung, deutsche. Wahl 
der Abgeordneten zu derselben. S. „Abge- 
ordnete"“ und „Volksvertretung.“ 
Richter aller Abstufungen sind inamovibel. 
S. 145. Art. 22. 
Rückfall. Gesetzliche Ermächtigung zur Ab- 
änderung der Bestimmungen des Strasgesetz- 
buches Theil I. Art. 112—117 über Rück- 
fall. S. 38. Art. 7. 
Rückfall eines wegen eines Verbrechens oder 
Vergehens schon einmal Verurtheilten ist ein 
Erschwerungsgrund. Thl. I. Art. 90 u. 97 
3. 4 d. St.-G.-B. S. 219. Art. 2. 
S. 
Schwurgerichte. Gesetzliche Bestimmungen 
über Einführung derselben bei dem Straf= 
verfahren in den Landestheilen diesseits des 
Rheins. S. 35 und 36. Art. 1—3. 
Gesetz über die Einführung der Schwur- 
gerichte. S. 193—214. 
Erste Abtheilung. Von der Fertigung und 
Ergänzung der Geschwornenliste. S. 194 
—203. 
Wer zu den Verrichtungen eines Ge- 
schwornen berufen werden kann. S. 194 
— 195. Art. 1. — Wer Geschworner nicht 
seyn kann. S. 195—196. Art. 2. — 
Berechtigung zur Ablehnung der Verrichtung 
eines Geschwomnen. S. 196. Art. 3. — 
Herstellung und Verzffentlichung der Ur- 
listen. S. 196—197. Art. 4. — Be- 
rechtigung zur Einsprache wegen Uebergehung 
befähigter und Eintragung unbefähigter In- 
dividuen in die Urlisten z und Entscheidung 
hlerüber; — Beschwerde gegen diese Cnt- 
scheidung und Competenz-Bestimmung; — 
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