Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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über das Verfahren in Civil= und Strassa- 
chen u. über das Strafrecht betr. S. 137—146. 
Könihlich allerhöchste Sanction dieses Ge- 
setzes. S. 50. K. 14. 
Strasverfahren. Gesetzliche Bestimmungen 
über die Einführung des mündlich-öffentlichen 
Strasverfahrens mit Schwurgerichten in den 
Landestheilen diesseits des Rheins. S. 35. 
und 36. Art. 1. — 5. 
Gesetz, die Grundlagen der Gesetzgebung 
über die Gerichs-Organisation, über das Ver- 
fahren in Civil= und Strassachen und über 
das Strafrecht betr. S. 137—116. 
Köntglich allerhöchste Sanction dieses Ge- 
setzes. S. 50. §. 14. 
Siehe weiter „Skrafgesetzbuch“ (die 
Ablnderung des zweilen Theils desselben.) 
Synoden. S. „General-Synoden.“ 
Todesstrase. Zuweisung der mit Todesstrafe 
bedrohten Verbrechen an die Schwurgerichte 
S. 35— 36. Art. 3. Verfahren bei Abur- 
theilung derselben vor den Schwurgerichten. 
S. 284—324. 
Todtschlag. Strafbestimmung des absichtslosen, 
jedoch aus einer mit vorbedachtem Entschlusse 
vollführten körperlichen Mißhandlung entstan- 
denen Todtschlags. S. 220. Art. 5. 
Strafbestimmung, wenn der Todtschläger 
von dem Getödteten durch unerlaubte Belei- 
digung oder Beschimpfung zum Zorne gereizt 
wurde. S. 220. Art. 4. 
SEtrafbestimmung, wenn die körperliche Miß- 
handlung, welche den Tod zur Folge hatte, 
ohne Vorbedacht in aufwallender Hitze er- 
folgte, S. 220. Art. 5, 
u. . 
Ungehorsams-Verfahren gegen die eines 
Verbrechens oder Vergehens verdächtig Ge- 
wordenen in den zur Aburtheilung der Schwur- 
  
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Gerlchtshöfe zuständigen Strassachen. S. 351 
—360. Bel Aburtheilung der zur Zuständig- 
keit der Kreis, und Stadtgerichte gehörenden 
Verbrechen und Vergehen. S. 372 —380. 
Universitäts-Studium Diejenigen Staats- 
bürger, welche sich über ein mit günstigem Er- 
solge vollendetes Universitäts = Studium aus- 
weisen, können zu Geschworuen berufen werden. 
S. 195. Art. 1. 
Unterrichts-Anstalten ssind von der Kapital- 
Steuer #rei. S. 171. Mt. III. 
Untersuchungs-Richter (selbstständige). Auf- 
stellung von solchen. S. 39. 
Urtheil. Fällung und Verkündung des Urtheils 
im strafrechtlichen Verfahren. S. 314 —322. 
Von der Vollstreckung desselben. S. 322 — 
321. Rechtomittel gegen die von den Schwur- 
gerichtshöfen erlassenen Urtheile. S.32 8—351. 
Verantwortklichkeit der Minister. Gesegz, 
die Verantwortlichkeit 
S. 69—76. 
E allerhöchste Sanction dieses Ge- 
setzes. S. 45. 4. 8. 
Verbrechen. Einsührung der Oeffentlichkeit 
und Mündlichkeit der Verhandlung bei allen 
Verbrechens= und Vergehens-Fällen. S. 35. 
Art. 2. Verfähren bel Aburthellung derselben 
vor den Schwurgerichtshösen. S. 284—324. 
Versahren bei Aburtheilung der zur Zustin- 
digkeit der Kreis= und Skadtgerichte gehörenden 
Verbrechen. S. 360—380. 
Verbrechen oder Vergehen (politlsche), Am- 
nestirung derselben. S. 14. Art. I. 
Vergehen. Einführung der Oeffntlichkelt und 
Mündlichkeit der Verhandlung bei allen Ver- 
brechens- und Vergehensfällen. S. 35. Art. 2. 
Verfahren bei Aburtheilung derselben vor den 
Schwurgerichtshösen. S. 284— 324. Ver- 
fahren bei Aburtheilung geringerer Verbrechen 
der Mintster betr.
	        
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