Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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und Vergehen vor den Schwurgerichtshöfen. 
S. 324—328. Verfahren bei Aburtheilung 
der zur Zuständigkeit der Kreis= und Stadt- 
gerichte gehörenden Verbrechen und Vergehen. 
S. 360 —380. 
Volksverktretung bei dem deutschen 
Bunde. Gesetz, die Wahl der bayerischen 
Abgcordneten zu derselben betr. S. 1 — . 
Siehe auch „Abgeordnete.“ 
Königlich allerhöchste Sanction dieses Ge- 
setzes. S. 42. . 1. 
Gesetz, die Kosten auf die Abordnung zur 
Volksvertretung bei dem deutschen Bunde in 
Frankfurt betr. S. 57—60. 
Königlich allerhöchste Sanction dieses Ge- 
setzes. S. 43. 
Vormundschaftswesen. Zuständigqkeit der 
untersten Gerichte in demselben. S. 140. Art. 7. 
Vorschläge. Siehe „Wünsche, Anträge 
und Vorschläge.“ 
Voruntersuchung in Strafsachen. S. 
—2564. 
W. 
Wahl. Gesetz, die Wahl der baperischen Ab- 
geordneten zur Volksvertretung bei dem deutschen 
Bunde betr. S. 1—8. Siebe auch „Abge- 
ordnete.“ 
Königlich allerhöchste Sanction dieses Ge- 
setzes. S. 42. §. 1. 
Gesetz, die Wahl der Lardtags- Abgeord= 
neten betr. S. 77—88. 
Königlich allerhöchste Sanction dieses Ge- 
setzes. S. 16. S. 9. 
Siehe auch, Landtags- Abgcordnete."“ 
Königlich allerhöchste Erklärung auf den 
ständischen Antrag bezüglich einer Revision 
der Gesetze über die Wallen zur Kreis,, Be- 
zirks- und Gemeinde-Vertretung. S. 4 1. 8§.9.2) 
Wahlbewerbung zu Landtags-Abgeorducten- 
Stellen. Königlich allerhöchste Erklärung auf den 
desfallsigen stndischen Antrag. S. 47.. H. 3) 
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Wahrspruch der Geschwornen. Gesetz- 
liche Bestimmungen hicrüber S. 311—322. 
Weide auf Aeckern, während der Fructifikation 
und auf Wiesen während der Hegezeit auf- 
gehoben S. 100. Art. 5. 
Weiderechte, Ablösung derselben. S. 100. Art. 5. 
In Waldungen und Gebirgen wlrd das Forstpo- 
lizei-Gesetz dieselben normiren. S. 107. Art. 18. 
Weinzehent. Firation desselben S. 104. Art.17. 
Widerruf. Aufhebung der im Strasgesetzbuche 
von 1813 enthaltenen Vorschriften über die 
Strafe des Widerruses. S. 37. Art. 6. 
Wiederaufnahme des Strafverfahrens als 
Rechtsmittel der in solchem Verurtheilten. 
S. 346 —351. 
Wilddiebsta hl. Gesetliche Ermächtigung zur 
Aushebung der Strafbestimmungen vom 9. 
August 1806 über das Verbrechen des 
Wilddiebstahls. S. 38. Art. 7. 
Königlich allerhöchste Erklärung auf den 
ständischen Wunsch der Begnadigung der 
wegen Wilddiebstahl Verurtheilten. S. 45. J. 6. 
Gesetz, die Abänderung der Verordnung 
vom 9. August 1806 über den Wilddieb- 
stabl betr. S. 385—392. 
Aushebung früherer Bestimmungen der Ver- 
ordnung vom 9. August 1806. Art. 1. S. 
356 —387. Wer sich des Jagdfsrevels 
schuldig macht. Art. 2. und 3. S. 387— 
388. — Bestrafung des Jagdfrevels als 
Polireibertretung Art. 4. S. 388. — Be- 
strafung bes Jagdfrerels als Vergehen. Art. 
5. S. 388— 389. — Bestrafung des mit 
gefährlichen Drohungen oder mit Gewaltan- 
wendung verübten Jagdfrevels. Art. 6. S. 
390. — Cenßiskation der Schießgewehre und 
anderer zur Jagdaugübung dienlichen Werk- 
zeuge oder TRere. Art. 7 S. 390. — 
Competenz der Gerichte bei Untersuchung und 
Aburtheilung von Jagdfreveln und Appella— 
tion gegen deren Aussprüche. Art. 8. S.
	        
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