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und Vergehen vor den Schwurgerichtshöfen.
S. 324—328. Verfahren bei Aburtheilung
der zur Zuständigkeit der Kreis= und Stadt-
gerichte gehörenden Verbrechen und Vergehen.
S. 360 —380.
Volksverktretung bei dem deutschen
Bunde. Gesetz, die Wahl der bayerischen
Abgcordneten zu derselben betr. S. 1 — .
Siehe auch „Abgeordnete.“
Königlich allerhöchste Sanction dieses Ge-
setzes. S. 42. . 1.
Gesetz, die Kosten auf die Abordnung zur
Volksvertretung bei dem deutschen Bunde in
Frankfurt betr. S. 57—60.
Königlich allerhöchste Sanction dieses Ge-
setzes. S. 43.
Vormundschaftswesen. Zuständigqkeit der
untersten Gerichte in demselben. S. 140. Art. 7.
Vorschläge. Siehe „Wünsche, Anträge
und Vorschläge.“
Voruntersuchung in Strafsachen. S.
—2564.
W.
Wahl. Gesetz, die Wahl der baperischen Ab-
geordneten zur Volksvertretung bei dem deutschen
Bunde betr. S. 1—8. Siebe auch „Abge-
ordnete.“
Königlich allerhöchste Sanction dieses Ge-
setzes. S. 42. §. 1.
Gesetz, die Wahl der Lardtags- Abgeord=
neten betr. S. 77—88.
Königlich allerhöchste Sanction dieses Ge-
setzes. S. 16. S. 9.
Siehe auch, Landtags- Abgcordnete."“
Königlich allerhöchste Erklärung auf den
ständischen Antrag bezüglich einer Revision
der Gesetze über die Wallen zur Kreis,, Be-
zirks- und Gemeinde-Vertretung. S. 4 1. 8§.9.2)
Wahlbewerbung zu Landtags-Abgeorducten-
Stellen. Königlich allerhöchste Erklärung auf den
desfallsigen stndischen Antrag. S. 47.. H. 3)
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Wahrspruch der Geschwornen. Gesetz-
liche Bestimmungen hicrüber S. 311—322.
Weide auf Aeckern, während der Fructifikation
und auf Wiesen während der Hegezeit auf-
gehoben S. 100. Art. 5.
Weiderechte, Ablösung derselben. S. 100. Art. 5.
In Waldungen und Gebirgen wlrd das Forstpo-
lizei-Gesetz dieselben normiren. S. 107. Art. 18.
Weinzehent. Firation desselben S. 104. Art.17.
Widerruf. Aufhebung der im Strasgesetzbuche
von 1813 enthaltenen Vorschriften über die
Strafe des Widerruses. S. 37. Art. 6.
Wiederaufnahme des Strafverfahrens als
Rechtsmittel der in solchem Verurtheilten.
S. 346 —351.
Wilddiebsta hl. Gesetliche Ermächtigung zur
Aushebung der Strafbestimmungen vom 9.
August 1806 über das Verbrechen des
Wilddiebstahls. S. 38. Art. 7.
Königlich allerhöchste Erklärung auf den
ständischen Wunsch der Begnadigung der
wegen Wilddiebstahl Verurtheilten. S. 45. J. 6.
Gesetz, die Abänderung der Verordnung
vom 9. August 1806 über den Wilddieb-
stabl betr. S. 385—392.
Aushebung früherer Bestimmungen der Ver-
ordnung vom 9. August 1806. Art. 1. S.
356 —387. Wer sich des Jagdfsrevels
schuldig macht. Art. 2. und 3. S. 387—
388. — Bestrafung des Jagdfrevels als
Polireibertretung Art. 4. S. 388. — Be-
strafung bes Jagdfrerels als Vergehen. Art.
5. S. 388— 389. — Bestrafung des mit
gefährlichen Drohungen oder mit Gewaltan-
wendung verübten Jagdfrevels. Art. 6. S.
390. — Cenßiskation der Schießgewehre und
anderer zur Jagdaugübung dienlichen Werk-
zeuge oder TRere. Art. 7 S. 390. —
Competenz der Gerichte bei Untersuchung und
Aburtheilung von Jagdfreveln und Appella—
tion gegen deren Aussprüche. Art. 8. S.