Bellage VI.
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s. 11.
Die Aufhebung der standes- und gutsherrlichen
Gerichtsbarkeit, dann Aufhebung, Fixirung und
Ablösung von Grundlasten betr.
Wir bekleiden den Gesetzes-Entwurf, die
Aushebung der standes= und gutsherrlichen Ge-
richtsbarkeit, dann Aufhebung, Firirung und Ab-
lösung von Grundlasten betr., unter Genehmi-
gung der von den Ständen hiezu beantragten
Modiffkationen, mit Gesetzeskrast, und lassen hie-
nach das unter Ziffer VI. anliegende Gesetz aus-
sertigen.
Den dem Gesammtbeschlusse von den Ständen
beigefügten Wünschen:
1) jenen Staatsgrundholden, welche mit Grund-
lasten offenbar überbürdet sind, und des-
halb srüher bedeutende Nachlässe erhalten
haben, entsprechende Ermäßigungen zu ge-
währen, und nur die ermäßigten Beträge
bei der Firation und Ablösung in Anschlag
zu bringen;
daß die vom Staate in Folge dieses Ge-
setzes übernommenen standes= und gutsherr-
lichen Gerichts= und Pollzeibeamten und
Diener, wo möglich unter Belassung ihres
ganzen Gehaltes, baldigst verwendet werden
sollen, endlich
auf diesenigen Gemeinde= und Stistungs-
beamten, welche bei den Stiftungsverwal-
tungen durch das gegenwärtige Gesetz ent-
behrlich werden, im Staatedienste Rück-
sicht zu nehmen, —
werden Wir nach Thunlichkeit entsprechen.
2)
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8. 12.
Die Ablösung des Lehen-Verbandes betreffend.
Wir ertheilen dem Gesetzes-Entwurfe über
Ablösung des Lehenverbandes mit den von den
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Ständen beantragten Modifikationen Unsere
Genehmigung, und haben hlerüber das angebo-
gene Gesetz unter Ziff. VII. ausfertigen lassen. Bellage VII.
Zugleich versichern Wir dem Wunsche,
die k. Archive zu ermächtigen, auf Ansuchen
der Vasallen, dle zum Nachweise des Lehen-
auftrages nöthigen Urkunden ohne weitere Be-
richterstattung und Anfrage schriftlich mitthei-
len zu dürfen, Unsere Allerhöchste Gewährung.
8. 13.
Die Aufhebung des Jagd-Rechts auf fremdem
Grund und Boden in den Regierungsbezirken
diesseits des Rheins betreffend.
Den Gesetz-Entwurf, die Aufhebung des
Jagdrechtes auf fremdem Grund und Boden in
den Regierungobezirken diesseits des Rheins be-
treffend, sanctioniren Wir mit den von den
Ständen vorgeschlagenen Modifkationen, und
lassen hierüber das unter Ziffer VIII. anliegende Bellage VIII.
Gesetz ausfertigen.
Den von den Ständen beigesügten Wunsch
wegen Bedachtnahme auf das Brodloswerden
des Jagdpersonales werden Wir geeignet be-
rücksichtigen.
8. 14.
Die Grundlagen der Gesetzgebung über die Ge-
Grichtsorganisation, über das Verfahren in Civil-=
und Strafsachen und über das Strafrecht be-
" treffend.
Den Entwurf des Gesetzes, die Grund-
lagen der Gesetzgebung über die Gerichtsorga-
nisation, über das Verfahren in Civil= und
Strafsachen und über das Strafrecht betreffend,
haben Wir mit Genehmigung der von den
Ständen vorgeschlagenen Modifikationen sanc-
tionirt, und verordnen, daß bei Bearbeitung der