Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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neuen Gesetze von den darin enthaltenen Be- 
stimmungen ausgegangen werde. Wir erlassen 
Beilage IX. demnach das unter Ziffer IX. anliegende Gesegz 
8. 15. 
Die protestantischen General-Synoden und den 
Consistorialbezirk Speyer betreffend. 
Dem Gesetz-Entwurfe über die protestan- 
tischen General-Synoden und den Consistorial- 
bezirk Speyer ertheilen Wir mit den von den 
Ständen beantragten Modifikationen Unsere 
Genehmigung, und lassen hienach das anruhende 
Bellage X. Gesetz Ziffer X. durch das Gesetzblatt bekannt 
machen. 
8. 16. 
Die Einkommen-Steuer betreffend. 
Das Gesetz, die Einkommen-Steuer be- 
treffend, wird nach dem von den Ständen dar- 
Bellage XI. über gesaßten Gesammtbeschlusse Ziffer Xl. von 
Uns sanctionirt, und durch das Gesetzblatt ver- 
kündet. 
8. 17. 
Die Kapital-Steuer betreffend. 
Wir genehmigen die von den Ständen 
beantragten Modifikationen zu dem Gesetz-Ent- 
wurfe über die Kapitalsteuer, und lassen hienach 
Beilage XII. das betreffende Gesetz Ziffer XII. im verfassungs- 
mäßigen Wege verkünden. 
8. 18. 
Die Verhältnisse der Sparkassen und beziehungs. 
weise die bei der Staat UAnstalt 
anliegenden Sparkasse-Hapitalien betr. 
Wir sanctiontren das Gesetz über die Ver- 
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hältnisse der Sparkassen und beziehungsweise über 
die bel der Staatsschuldentilgungs-Anstalt an- 
liegenden Sparkasse-Kapitalien mit den von den 
Ständen vorgeschlagenen Abänderungen, und lassen 
solches unter Ziffer XIII. hiebei folgen. Bellage XIIT. 
8. 19. 
Die Einführung der bayerischen Gesetze in den 
1847 von Böhmen erworbenen Gebietstheilen 
betreffend. 
Dem Gesetz-Entwurfe über die Einführung 
der bayerischen Gesetze in den 1847 von Böh- 
men erworbenen Gebietstheilen ertheilen Wir 
nach erfolgter Zustimmung der Stände Unsere 
Genchmigung, und haben hienach das betreffende 
Gesetz Ziff. XIV. in verfassungsmäßiger Form Veilage XIV. 
erlassen. 
II. Abschnitt. 
Nachweisungen. 
Die Verwendung der Staats-Einnahmen für das 
dritte Jahr der VI. Finanz-Periode und die Ver- 
waltung der Fonds der Staatsschuldentilgungs- 
Anstalt für 184#/6 betreffend. 
Durch die Vorlage der Nachweisungen über 
die Verwendung der Staats-Einnahmen und über 
die Verwaltung der Fonds der Staatsschuldentil- 
gungs-Anstalt für das Jahr 1845/46 sind die Be- 
stimmungen des Tit. VII. s. 10., 11. und 
16. der Verfassungs-Urkunde erfüllt worden, da 
jedoch deren Würdigung den Ständen im Lause 
der gegenwärtigen Versammlung nicht mehr mög- 
lich war, so werden Wir solche dem nächsten 
Landtage vorlegen lassen.
	        
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