Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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III. Abschnitt. 
Vesonderer Wunsch und Antrag. 
Das Alluvionsrecht des Staates im Herzogthume 
Neuburg betreffend. 
Auf den Uns von den Ständen vorge- 
legten Antrag hinsichtlich des im Herzogthum 
Neuburg herkömmlichen Alluvionsrechtes des 
Staates erwiedern Wir, daß es 
1) in Unserer Absicht liegt, demnächst durch 
gesetzliche Vorlagen über den Uferschutz und 
Flußbau im Allgemeinen, so wie die Con- 
kurrenzpflicht hiezu den dießfalls mehrfach 
erhobenen Beschwerden zu begegnen, und 
die hiemit verbundene Frage über das Al- 
luvionsrecht ebenfalls gesetzlich zu regeln. 
Inzwischen aber wollen Wir 
Unsere betreffenden Behörden wiederholt 
angewiesen haben, bei Behandlung vorkom- 
mender Alluvionsfälle, im Hinblicke auf 
dle dießfallsigen in den Landtagsabschieden 
vom 28. Dezember 1831 Abtheil. III. 
#S#. 73., vom 17. November 1837 Abth. 
III. Ut. J. Ziff. V. und vom 23. Mat 
1846 Abschnttt III. lit. B. s. 26. ge- 
gebenen Entschließungen, den beschädigten 
Grundbesitzern auch fernerhin billige Be- 
rücksichtigung angedeihen zu lassen. 
Indem Wir Unsern Lieben und Getreuen, 
den Ständen des Reiches, diesen Abschied erthei- 
len, blicken Wir mit Befriedigung zurück auf 
die Ergebnisse dieses hochwichtigen nunmehr ge- 
endigten Landtages. 
Ernst und stürmisch bewegt war die Zeit 
seines Beginnes, aber in Mitte dieser Bewe- 
gungen und drohenden Vorzeichen stand fest und 
unerschüttert die Treue Unseres geliebten Vol- 
kes und seiner Vertreter. 
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Von seltenem Umfange und großer Bedeut- 
samkeit waren die Gesetzes-Vorlagen, die Wir 
als krästige Gewährschaften freier Entwicklung 
und als dauernde Grundlagen gesetzlicher Ord- 
nung an Unsere Stände gebracht haben; aber 
durch eben so hingebende Thätigkelt als beson- 
nene Berathung wurden sie alle zum erwünschten 
Ziele gesührt, und zu gemeinsamen Beschlüssen 
erhoben. 
Groß sind die Anforderungen der Zeit, 
groß die Opfer, welche von der Krone, welche 
von einzelnen Ständen und Körperschaften, von 
der ganzen Nation gebracht werden mußten. 
Aber es galt der zeitgemäßen Fortbildung 
des Verfassungslebens, der Anbahnung einer 
volksthümlichen Rechtepflege, der Entfesselung des 
Grund und Bodens und der Fursorge für jeg- 
lichen Nothstand; es galt dem Schutze des Va- 
terlandes nach Innen und nach Außen, dem 
wirksamsten Mittel zur Gründung eines einigen 
und wahrhaft freien Gesammt-Vaterlandes. 
Deshalb haben Wir diese Opfer mit Be- 
reitwilligkeit gebracht, und sreuen Uns, bei Un- 
seren Lieben und Getreuen und allenthalben in 
den Gauen des Vaterlandes dieselbe Gesinnung, 
dleselbe Bereitwilligkcit wieder gefunden zu haben. 
Nur von solchem Geiste geleitet und durch 
gegenseitiges Vertrauen gehoben, konnte das so 
mühevolle Werk in so kurzer Zeit zum ziele ge- 
führt werden. 
Mit demselben beginnt ein neuer bedeut- 
samer Abschnitt in der Geschichte Bayerns; 
möge er in seinem Erfolge dem Vaterlande zum 
Heil und Frommen gereichen! 
Mit dem gleichen innigen Wunsche blicken 
Wir auch auf diejenige Versammlung hin, die, be- 
rusen das große Verfassungswerk Unseres 
deutschen Gesammt-Vaterlandes zu berathen, an 
den Usern des Maines tagt. Dort wie hier 
werden wahre Vaterlandsliebe und offenes Ver-
	        
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