Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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stimmungen der Verfassungs-Urk unde, oder 
Zusaͤtze zu derselben in Vorschlag zu brin- 
gen (Recht der Initiative), wird in Anseh- 
ung der in den Titeln IV. VII. VIII. und X. 
§. 1. — 6. der Verfassungs-Urkunde ent- 
haltenen Bestimmungen, und der hierauf 
Bezug nehmenden Verfassungs-Beilagen und 
Gesetze auch den Ständen des Reichs ein- 
gerdumt. 
Artikel III. 
Das Recht, die Kammern in der von der 
Verfassung festgesetzten Zeit zusammenzube- 
rufen, dieselben zu eröffnen und zu schließen, 
dieselben zu verlängern, zu vertagen, oder 
die ganze Versammlung aufzulösen, bleibt 
jedoch der Krone nach den bisherigen Be- 
stimmungen vorbehalten. 
Artikel IV. 
Bezüglich der im Tit. VI. der Ver- 
fassungs-Urkunde enthaltenen Bestimmungen, 
steht, soweit sie die Kammer der Reichsrathe 
betressen, dieser, soweit sie die Kammer der 
Abgeordneten betreffen, der letztern das im 
Art. II. bezeichnete Recht der Initiative 
ebenfalls zu. 
Artikel V. 
Anträge zur Abänderung der im Art. 
II. und IV. bezeichneten Verfassungs-Gesetze 
sind sofort nach ihrer Einbringung einer vor- 
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läufigen Verhandlung zu unterwerfen; wenn 
dieselben hienach nicht von der Hälfte der 
anwesenden Mitglieder der betreffenden Kam- 
mer unterstütze werden, so können sie zu kei- 
ner weiteren Berathung gelangen. 
Im Falle der Unterstützung werden 
die Ausschüsse auf die doppelte Zahl ihrer 
Mieglieder verstärkt. 
Artikel VI. 
Bei allen von den Kammern vorge- 
schlagenen Abänderungen der Verfassungs= 
Urkunde oder Zusätzen zu derselben, den Bei- 
lagen und Verfassungs-Gesetzen, ist in Zwi- 
schenrdumen von wenigstens acht Tagen eine 
dreimalige Berathung und Beschlußfassung 
in Gegenwart von drei Viertheilen der bei 
der Versammlung anwesenden Mitglieder 
in jeder Kammer und eine Mehrheit von 
zwei Drittheilen der Stimmen erforderlich. 
Artikel VII. 
Dem König bleibt das Recht vorbe- 
halten, Seine definitive Entschließung über 
die also gesaßten Gesammtbeschlüsse auf ein 
Jahr zu vertagen, um inzwischen die noch 
nothwendig erscheinenden Erhebungen und 
Vernehmungen pflegen zu lassen. 
Artikel VIII. 
In Bezug auf ein in Folgegegenwärtiger 
gesehlicher Bestimmungen erlassenes Verfas-
	        
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