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Artikel II.
Die voruͤbergehende Leitung der Ge—
schaͤfte eines Staatsministeriums durch einen
vom Koͤnige zu bestimmenden Staatsrath
oder Vorstand eines anderen Ministeriums
darf nur stattfinden:
1) wenn der wirkliche Staatsminister an
der Ausübung selnes Amtes verhin-
dert ist;
2) in so lange die sofort einzuletten-
de Wiederbesetzung eines erledigten
Staatsministeriums zu keinem Resul-
tate geführt hat.
Artikel III.
Ein Staatsminister kann zu jeder
Zeit um Enthebung von seiner Stelle
bitten. Dieselbe darf ohne Rücksicht auf
§. 24. der IX. Verfassungs-Beilage nicht
verweigert werden, wenn ste aus dem Grunde
erbeten wurde, weil der König in wichrtigen
Regierungs-Angelegenhciten die Rarhschläge
Seines Ministers nicht annehmen zu können
glaubt.
Dem auf diese Weise in Folge seiner "
Bitte, sowie dem aus eigenem Antriebe des
Monarchen enthobenen Staatsminister ver-
bleibt der Standesgehalt ungeschmälert.
Artikel IV.
Der König wird Seine Regierungs-
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Anordnungen jedesmal von den Ministern
oder von den zeitlichen Stellvertretern ge-
genzeichnen lassen, in deren Geschaftskreis
die Sache einschlägt.
Ohne solche Gegenzeichnung sind die
besagten Anordnungen nicht vollziehbar.
" Artikel V.,
Derjenige Staatsbeamte, welcher den
Vollzug einer ohne ministerielle Gegenzeicht
nung ergangenen Reglerungsanordnung des
Königs auf sich nimmt, macht sich des Miß-
brauchs der Amtsgewalt schuldig.
Actikel VI.
Jeder Staatsminister, und Jeder, wel-
cher vorübergehend mit der beitung eines
Sctaataministeriums betraut ist, übernimmt
durch die Gegenzeichnung königlicher Ent-
schließungen, sowie durch die Unterzeichnung
der in eigener Competenz getroffenen Mi-
nisterial Verfügungen, die volle Verant-
wortlichkeit für deren Inhalt.
Artikel VII.
Hält der Vorstand eines Staatsmini-
steriums eine ihm angesonnene Amtehand=
lung für gesehwidrig, oder dem Landeswohl
nachtheilig, so ist er verbflichtet, dieselbe ab-
zulehnen, beziehungsweise seine Gegenzeich-
nung unter schriftlicher Angabe der Gründe
zu verweigern. Er ist berechtigt, seine Gründe