Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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Artikel XlI. 
Bezüglich der im Art. IX. vorgesehe- 
nen Strafen wird der König von dem Rechte 
der Begnadigung keinen Gebrauch machen. 
Die Rehabilitirung des Verurtheilten 
kann nur mit Zustimmung der Stände des 
Reichs erfolgen. 
Actikel Xlll. 
Durch das Verfahren vor dem Staats-= 
Gerichtohofe wird 
1) die zuständige Wirksamkeit der ordent- 
lichen Strafgerichte bezüglich der etwa 
conrurrirenden gemeinen oder Amtsver- 
brechen oder Vergehen, sowie 
Gegeben München den 4. Juni 1348. 
r% 
2) die Verfolgung der Eneschädigungs= 
Ansprüche vor den bürgerlichen Gerich- 
ten nicht auögeschlossen. 
Artikel XIV. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 
Tage der Bekanntmachung durch das Gesetz- 
blatt in Wirksamkeit, und soll als ein er- 
gänzender Bestandrheil der Verfassungs-Ur- 
kunde und als ein Grundgesetz des Reiches 
angesehen werden, welches nur in der Tit. 
X. &. 7. der Verfassungs-Urkunde vorge- 
schriebenen Weise wieder abgedndert werden 
kann. 
Maximilian. 
v. Thon-ittmer. Heintz. Lerchenfeld. Weiohaupt. Graf v. Pray. v. Strauß, Staatsrath. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der geheime Secretär des Staatsrathes, 
Nnath Seb. von Kobell.
	        
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