Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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Abgeordneten wird nach obigem Verhälenisse 
durch die Regierung auf die einzelnen Kreise 
vertheilt. 
Artikel 3. 
Die Wahl findet in zwei gesonderten 
Handlungen statt: 
a) mittelst Wahl der Wahlmänner (Urwahl), 
b) mittelst Wahl der Abgeordneren durch 
die Wahlmanner. 
Artikel 4. 
Zu jeder gültigen Wahl ist die per- 
sönliche Anwesenheit des Wählenden erfor 
derlich. 
Stellvertretung finder nicht Statt. 
Nur dersenige wird zur Wahl zuge- 
lassen, welcher erweislich den Verfassungseid 
abgeleistet hat. — Die Wahlmänner haben 
außerdem bei der Wahlhandlung den im Art. 
12 vorgeschriebenen Waͤhlereid zu schwoͤren. 
Der Eid nach Tit. VII. J. 25. und 
Tit. X. 7. 3. der Verfassungs-Urkunde kann 
bei Angehörigen nicht christlicher Confessionen 
mit Hinweglassung des Beisatzes: „und sein 
heiliges Evangelium“ geleistet werden. 
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Artikel 5. 
Aktiv wahlfähig ist jeder Staatsbürger 
(K. 3. Tit. IV. der Verf.= Urk.) und jeder 
volljährige Staats-Angehbrige, welcher dem 
Staate eine direkte Steuer entrichtet, inso- 
fern er nicht wegen Verbrechen, oder des 
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Vergehens der Fälschung, des Betrugs, des 
Diebstahls oder der Unterschlagung verur- 
theilt worden ist. 
Artikel 6. 
Als Wahlmann kann jeder bayerische 
Staatsbürger (F. 3. Tit. IV. der Verf. Urk.) 
gewählt werden, soferne er das 25. Lebensjahr 
zurückgelegt und die übrigen Eigenschaften 
des Art. 5. für sich hat. 
Artikel 7. 
Als Abgeordneter ist Jeder wühlbar, 
welcher das 30. Lebensjahr zurückgelegt hat, 
und die übrigen im Art. 5. angegebenen Eigen- 
schaften besitzr. 
Artikel 8. 
Weder die aktive noch die passive Wahl- 
sählgkeie ist an ein bestimmtes Glaubens= 
bekenneniß gebunden. 
Artikel 9. 
Für jede der beiden Wahlhandlungen 
werden besondere Wahlbezirke gebildet. 
Artikel 10. 
In der ersten Wahlhandlung wird auf je 
500 Seelen ein Wahlmann gewählt. Sämmt- 
liche Wahlmänner eines Bezirkes wählen die 
gemäß Art. 12. und Art. 13. zu bestimmende 
Zahl der Abgeordneten und einen Ersahmann 
für jeden derselben in gesonderten Wahlhand- 
lungen.
	        
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