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Abgeordneten wird nach obigem Verhälenisse
durch die Regierung auf die einzelnen Kreise
vertheilt.
Artikel 3.
Die Wahl findet in zwei gesonderten
Handlungen statt:
a) mittelst Wahl der Wahlmänner (Urwahl),
b) mittelst Wahl der Abgeordneren durch
die Wahlmanner.
Artikel 4.
Zu jeder gültigen Wahl ist die per-
sönliche Anwesenheit des Wählenden erfor
derlich.
Stellvertretung finder nicht Statt.
Nur dersenige wird zur Wahl zuge-
lassen, welcher erweislich den Verfassungseid
abgeleistet hat. — Die Wahlmänner haben
außerdem bei der Wahlhandlung den im Art.
12 vorgeschriebenen Waͤhlereid zu schwoͤren.
Der Eid nach Tit. VII. J. 25. und
Tit. X. 7. 3. der Verfassungs-Urkunde kann
bei Angehörigen nicht christlicher Confessionen
mit Hinweglassung des Beisatzes: „und sein
heiliges Evangelium“ geleistet werden.
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Artikel 5.
Aktiv wahlfähig ist jeder Staatsbürger
(K. 3. Tit. IV. der Verf.= Urk.) und jeder
volljährige Staats-Angehbrige, welcher dem
Staate eine direkte Steuer entrichtet, inso-
fern er nicht wegen Verbrechen, oder des
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Vergehens der Fälschung, des Betrugs, des
Diebstahls oder der Unterschlagung verur-
theilt worden ist.
Artikel 6.
Als Wahlmann kann jeder bayerische
Staatsbürger (F. 3. Tit. IV. der Verf. Urk.)
gewählt werden, soferne er das 25. Lebensjahr
zurückgelegt und die übrigen Eigenschaften
des Art. 5. für sich hat.
Artikel 7.
Als Abgeordneter ist Jeder wühlbar,
welcher das 30. Lebensjahr zurückgelegt hat,
und die übrigen im Art. 5. angegebenen Eigen-
schaften besitzr.
Artikel 8.
Weder die aktive noch die passive Wahl-
sählgkeie ist an ein bestimmtes Glaubens=
bekenneniß gebunden.
Artikel 9.
Für jede der beiden Wahlhandlungen
werden besondere Wahlbezirke gebildet.
Artikel 10.
In der ersten Wahlhandlung wird auf je
500 Seelen ein Wahlmann gewählt. Sämmt-
liche Wahlmänner eines Bezirkes wählen die
gemäß Art. 12. und Art. 13. zu bestimmende
Zahl der Abgeordneten und einen Ersahmann
für jeden derselben in gesonderten Wahlhand-
lungen.