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fuͤr ihre Wahlhandlungen einen Ausschuß
von 7 Mitgliedern aus ihrer Mitte.
Artikel 19.
Jeder Wahlmann hat vor der Wahl-
handlung folgenden Eid abzulegen:
„Ich schwöre, daß ich meine Wahl-
„stimme nach freier innerer Ueberzeu-
„Hung, wie ich solches zum allgemeinen
„Besten des Landes für dienlich er-
„achte, ohne Berücksichtigung einer
„Drohung, eines Versprechens oder
„eines Befehls, abgeben werde, und
„dießfalls von Niemand unter was
„immer für einem Namen, weder mittel-
„noch unmittelbar, irgend eine Gabe
„oder Geschenk angenommen habe,
„noch annehmen werde.“
Artikel 20.
Die Wahlen geschehen durch vom
Wähler unterzeichnete Wahlzettel.
Die Gewählten müssen absolute Stim-
menmehrheit für sich haben.
Unvollständige oder unförmliche Wahl-
zettel, wenn der Wahl= Ausschuß sie dafür
erkennt, werden nicht beachtet.
Artikel 21.
Der zum Abgeordneten Gewählte ist
verpflichtet, spätestens acht Tage nach
Empfang der Anzeige der ihn getroffenen
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Wahl die Ablehnung oder Annahme zu
erklären.
Artikel 22.
Im Falle einer Doppelwahl steht dem
Gewählten das Recht zu, sich für die An-
nahme der einen oder anderen Wahl inner-
halb der im vorigen Artikel bezeichneten
Frist zu enrscheiden.
Im Falle der Ablehnung der Wahl,
oder der Erklärung des Gewählten für
einen andern Wahlbezirk, tritt der Ersatz-
mann an dessen Stelle.
Artikel 23.
Die Wahl= Ausschüsse bescheiden alle
Wahl-Reklamationen auf der Stelle durch
Stimmen-Mehrheit. Eine Berufung gegen
dlesen Ausspruch ist unzulässig.
Artikel 24.
Der urlaub darf den gewählten
Staats-Beamten und öffentlichen Dienern
nicht rerweigert werden; ebensowenig den
Offizieren und Militär= Beamten, soferne
nicht außerordentliche Verhälrnisse ihrer
Enefernung vom Dienste entgegenstehen.
Artikel 25.
Die Wahlhandlungen müssen von den
Commissarten mit oflichtmäßiger und rück-
sichtsloser Unbefangenheit geleitet werden.