Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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fuͤr ihre Wahlhandlungen einen Ausschuß 
von 7 Mitgliedern aus ihrer Mitte. 
Artikel 19. 
Jeder Wahlmann hat vor der Wahl- 
handlung folgenden Eid abzulegen: 
„Ich schwöre, daß ich meine Wahl- 
„stimme nach freier innerer Ueberzeu- 
„Hung, wie ich solches zum allgemeinen 
„Besten des Landes für dienlich er- 
„achte, ohne Berücksichtigung einer 
„Drohung, eines Versprechens oder 
„eines Befehls, abgeben werde, und 
„dießfalls von Niemand unter was 
„immer für einem Namen, weder mittel- 
„noch unmittelbar, irgend eine Gabe 
„oder Geschenk angenommen habe, 
„noch annehmen werde.“ 
Artikel 20. 
Die Wahlen geschehen durch vom 
Wähler unterzeichnete Wahlzettel. 
Die Gewählten müssen absolute Stim- 
menmehrheit für sich haben. 
Unvollständige oder unförmliche Wahl- 
zettel, wenn der Wahl= Ausschuß sie dafür 
erkennt, werden nicht beachtet. 
Artikel 21. 
Der zum Abgeordneten Gewählte ist 
verpflichtet, spätestens acht Tage nach 
Empfang der Anzeige der ihn getroffenen 
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Wahl die Ablehnung oder Annahme zu 
erklären. 
Artikel 22. 
Im Falle einer Doppelwahl steht dem 
Gewählten das Recht zu, sich für die An- 
nahme der einen oder anderen Wahl inner- 
halb der im vorigen Artikel bezeichneten 
Frist zu enrscheiden. 
Im Falle der Ablehnung der Wahl, 
oder der Erklärung des Gewählten für 
einen andern Wahlbezirk, tritt der Ersatz- 
mann an dessen Stelle. 
Artikel 23. 
Die Wahl= Ausschüsse bescheiden alle 
Wahl-Reklamationen auf der Stelle durch 
Stimmen-Mehrheit. Eine Berufung gegen 
dlesen Ausspruch ist unzulässig. 
Artikel 24. 
Der urlaub darf den gewählten 
Staats-Beamten und öffentlichen Dienern 
nicht rerweigert werden; ebensowenig den 
Offizieren und Militär= Beamten, soferne 
nicht außerordentliche Verhälrnisse ihrer 
Enefernung vom Dienste entgegenstehen. 
Artikel 25. 
Die Wahlhandlungen müssen von den 
Commissarten mit oflichtmäßiger und rück- 
sichtsloser Unbefangenheit geleitet werden.
	        
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