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1) Söhn= und DTöchterlehen durch Erlag
von ein Prozent,
2) Männerlehen durch Erlag von drei
Prozent,
3) Heimfaͤllige Lehen durch Erlag von zehn
Prozent des Lehenfassions-Werthes.
Als auf dem Heimfalle stehend zu be-
trachten sind jene Lehen, welche nur noch
auf vier Augen ste cehen, wenn Besther und
beziehungsweise Anwärter bereits das fünf
zigste Lebensjahr erreicht haben.
Den Vasallen steht es frei, das Ab-
lösungs-Kapital baar oder in Ablösungs-
Schuldbriefen zum Nennwerthe zu bezahlen.
oder auch dasselbe als ein mit vier Prozent
verzinsliches Bodenzins-Kapital auf das bis-
herige Lehen zu übernehmen.
Art. 2.
Ausgenommen ven aller Allodifikation
sind:
a) die thronlehenbaren Wuͤrden,
b) jene Lehen, welche auf königlicher Do-
tation oder auf Staatsverträgen be-
ruhen, soferne denselben nicht ein lästi-
ger Rechtstitel zu Grunde liegt.
Art. 3.
Lehen, welche urkundlich als aufge
tragene (leuda oblata) oder durch den Va-
sallen vom Lehenherrn erkaufte (leucha emtitia)
nachgewiesen werden, verwandeln sich in vol-
les Eltenthum ohne Entgelt.
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Art. 4.
Die fideicommissarischen Verhältnisse
der Lehen, so wie die Berechtigung zur Erb-
folge in denselben werden hiedurch nicht ver-
aͤndert.
Nach Aussterben der zur Lehen-Erb-
felge Berechtigten gehr das bisherige lehen-
bare Objekt an die Erben des letzten Be-
sibers über.
Ein Consens der Agnaten und Mitbe=
lehnten oder Anwärter ist zur Allodtstkation
des Lehens nicht nothwendig. Dagegen bleibt
es den Betheiligten überlassen, sich über ihre
gegenseitltgen Berechtigungen durch freies
Uebereinkommen zu verständigen. Findee ein
solches Einverständniß nicht Statt, so steht den
Erlbfolgeberechtigten das Recht zu, zur Si-
cherung ihrer Ansprüche deren Vormerkung
unter Bezug auf bestehende Disposstionen
und Familienverträge bei den Hopotheken=
Aemtern und in eine bei den Appellations=
gerichten zu eröffnende Matrikel, analog mit
den Bestimmungen des &. 106. Tit. VII.
der stebenten Verfassungs-Beilage, zu ver-
langen. Zur Anmeldung dieser Ansprüche
findet ein präclusiver Termim, von zwei Jah-
ren, vom Tage der Publikation dieses Ge,
setzes anfangend, Statt, nach dessen Umlauf
ein unbedingter Verzicht der Bctheiligten,
sowohl dem Lehenfiskus, als dem Vasallen
gegenuͤber, gesetzlich angenommen wird.