Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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1) Söhn= und DTöchterlehen durch Erlag 
von ein Prozent, 
2) Männerlehen durch Erlag von drei 
Prozent, 
3) Heimfaͤllige Lehen durch Erlag von zehn 
Prozent des Lehenfassions-Werthes. 
Als auf dem Heimfalle stehend zu be- 
trachten sind jene Lehen, welche nur noch 
auf vier Augen ste cehen, wenn Besther und 
beziehungsweise Anwärter bereits das fünf 
zigste Lebensjahr erreicht haben. 
Den Vasallen steht es frei, das Ab- 
lösungs-Kapital baar oder in Ablösungs- 
Schuldbriefen zum Nennwerthe zu bezahlen. 
oder auch dasselbe als ein mit vier Prozent 
verzinsliches Bodenzins-Kapital auf das bis- 
herige Lehen zu übernehmen. 
Art. 2. 
Ausgenommen ven aller Allodifikation 
sind: 
a) die thronlehenbaren Wuͤrden, 
b) jene Lehen, welche auf königlicher Do- 
tation oder auf Staatsverträgen be- 
ruhen, soferne denselben nicht ein lästi- 
ger Rechtstitel zu Grunde liegt. 
Art. 3. 
Lehen, welche urkundlich als aufge 
tragene (leuda oblata) oder durch den Va- 
sallen vom Lehenherrn erkaufte (leucha emtitia) 
nachgewiesen werden, verwandeln sich in vol- 
les Eltenthum ohne Entgelt. 
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Art. 4. 
Die fideicommissarischen Verhältnisse 
der Lehen, so wie die Berechtigung zur Erb- 
folge in denselben werden hiedurch nicht ver- 
aͤndert. 
Nach Aussterben der zur Lehen-Erb- 
felge Berechtigten gehr das bisherige lehen- 
bare Objekt an die Erben des letzten Be- 
sibers über. 
Ein Consens der Agnaten und Mitbe= 
lehnten oder Anwärter ist zur Allodtstkation 
des Lehens nicht nothwendig. Dagegen bleibt 
es den Betheiligten überlassen, sich über ihre 
gegenseitltgen Berechtigungen durch freies 
Uebereinkommen zu verständigen. Findee ein 
solches Einverständniß nicht Statt, so steht den 
Erlbfolgeberechtigten das Recht zu, zur Si- 
cherung ihrer Ansprüche deren Vormerkung 
unter Bezug auf bestehende Disposstionen 
und Familienverträge bei den Hopotheken= 
Aemtern und in eine bei den Appellations= 
gerichten zu eröffnende Matrikel, analog mit 
den Bestimmungen des &. 106. Tit. VII. 
der stebenten Verfassungs-Beilage, zu ver- 
langen. Zur Anmeldung dieser Ansprüche 
findet ein präclusiver Termim, von zwei Jah- 
ren, vom Tage der Publikation dieses Ge, 
setzes anfangend, Statt, nach dessen Umlauf 
ein unbedingter Verzicht der Bctheiligten, 
sowohl dem Lehenfiskus, als dem Vasallen 
gegenuͤber, gesetzlich angenommen wird.
	        
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